Social Assistance Reimbursement for Absentee Recipient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that receiving social assistance is contingent upon the recipient's physical presence in the supporting municipality, as the purpose of aid is societal and work integration, a goal requiring local presence. An individual who spent approximately half of an eight-month period abroad without reporting these extensive absences violated their duty to report and obtained economic assistance based on incomplete information. Consequently, the court found it justified to order partial reimbursement of basic living expenses, reduced by 50% to account for the lower cost of living in the foreign country, although the appeal was partially granted because the initial ruling covered a period extending beyond the scope of the first-instance decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen langer Auslandabwesenheit Rechtsgrundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Auskunftspflicht (E. 4.1). Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe ist an die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in der Unterstützungsgemeinde gebunden. Während der massgebenden Periode von acht Monaten hielt sich der Beschwerdeführer während rund der Hälfte der Zeit im Ausland auf. Dass sich dies nicht mit der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht eines Hilfeempfängers in seiner Wohnsitzgemeinde verträgt, musste ihm bewusst sein, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Das Ziel der Sozialhilfe – die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt – setzt die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner Unterstützungsgemeinde voraus. Indem der Beschwerdeführer seine ausgedehnten Auslandsabwesenheiten der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben (E. 4.2). Die hälftige Rückerstattung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aufgrund der 50 % tieferen Lebenshaltungskosten im betreffenden Land ist gerechtfertigt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, da die Vorinstanz über die Periode der erstinstanzlichen Verfügung hinausging (E. 4.3). Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the reimbursement of economic assistance when the recipient is absent from the municipality.
This provision establishes the duty to report changes, which was violated by the appellant's failure to report extended absences abroad.
This procedural rule was applied in the dispositive regarding the partial granting of the appeal due to the lower court exceeding its authority.
This provision concerns the duty of care regarding the use of economic assistance, which is implicitly applied by ordering reimbursement.
This provision pertains to the duty to cooperate, which is related to the violation of the reporting duty.
This provision likely defines the scope or conditions of social assistance, indirectly justifying the orders regarding reimbursement.
This provision concerns further duties of the recipient, related to the violation of the reporting duty.
This article was cited in the dispositive to grant the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00589
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00589 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen langer Auslandabwesenheit Rechtsgrundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Auskunftspflicht (E. 4.1). Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe ist an die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in der Unterstützungsgemeinde gebunden.
Während der massgebenden Periode von acht Monaten hielt sich der Beschwerdeführer während rund der Hälfte der Zeit im Ausland auf. Dass sich dies nicht mit der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht eines Hilfeempfängers in seiner Wohnsitzgemeinde verträgt, musste ihm bewusst sein, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Das Ziel der Sozialhilfe – die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt – setzt die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner Unterstützungsgemeinde voraus.
Indem der Beschwerdeführer seine ausgedehnten Auslandsabwesenheiten der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben (E. 4.2). Die hälftige Rückerstattung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aufgrund der 50 % tieferen Lebenshaltungskosten im betreffenden Land ist gerechtfertigt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, da die Vorinstanz über die Periode der erstinstanzlichen Verfügung hinausging (E. 4.3). Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT AUSLAND AUSLANDAUFENTHALT MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSTÜTZUNGSORT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 3a Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 32 SHG § 34 Abs. I SHG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3