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VB.2012.00585 • VG ZH VB.2012.00585 KI-generiert

Barn Structural Modification Appeal and Restoration Order

Geschäftsnummer VB.2012.00585
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party undertook unpermitted structural modifications to a barn situated in an agricultural zone, despite no longer operating a farm, leading to a denial of a subsequent building permit and an order for restoration. The court reasoned that a regular permit was inapplicable because the land use was no longer agricultural, and an exception permit under relevant statute could not be granted as the non-conforming situation arose from abandoning the agricultural operation after the relevant cut-off date, not a change in zoning law; furthermore, the work exceeded mere maintenance under another applicable statute. Although the original construction without a permit mandated restoration, the court partially upheld the appeal because the lower instances failed to adequately weigh the public interest in the building's appearance against the demolition order and did not sufficiently examine milder measures, such as reconstructing the original load-bearing structure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Ausnahmebewilligung, Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls. Der Bf. plant bauliche Massnahmen an seiner Scheune in der Landwirtschaftszone und führte sie teilweise bereits aus. Da er keinen Landwirtschaftsbetrieb mehr führt, kommt eine ordentliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht infrage (E. 3). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann nicht erteilt werden, da die Zonenwidrigkeit nicht durch Rechtsänderung, sondern durch tatsächliche Änderung entstanden ist, weil der Landwirtschaftsbetrieb nach dem 1. Juli 1972 (Inkrafttreten GschG) aufgegeben wurde (E. 4). Art. 24a RPG ist ebenfalls nicht anwendbar; das Bauvorhaben umfasst den Abbruch der tragenden Mauern und deren Neuerrichtung und geht damit über reine Unterhaltsarbeiten hinaus (E. 5). Der Beschwerdeführer hat daher den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Vorinstanzen haben allerdings bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls weder das öffentliche Interesse am Erscheinungsbild berücksichtigt, das einem Abbruch eines Drittels der Scheune entgegensteht, noch mildere Massnahmen geprüft. Als mildere Massnahme zum Abbruch kommt vorliegend der Wiederaufbau der alten Tragkonstruktion infrage (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Abänderung von Unterhaltsbeiträgen Landwirtschaftsrecht Abbruchbefehl Freihaltezone öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00585

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00585 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl · Ausnahmebewilligung, Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls. Der Bf. plant bauliche Massnahmen an seiner Scheune in der Landwirtschaftszone und führte sie teilweise bereits aus. Da er keinen Landwirtschaftsbetrieb mehr führt, kommt eine ordentliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht infrage (E. 3).

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann nicht erteilt werden, da die Zonenwidrigkeit nicht durch Rechtsänderung, sondern durch tatsächliche Änderung entstanden ist, weil der Landwirtschaftsbetrieb nach dem 1. Juli 1972 (Inkrafttreten GschG) aufgegeben wurde (E. 4). Art. 24a RPG ist ebenfalls nicht anwendbar; das Bauvorhaben umfasst den Abbruch der tragenden Mauern und deren Neuerrichtung und geht damit über reine Unterhaltsarbeiten hinaus (E. 5). Der Beschwerdeführer hat daher den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Vorinstanzen haben allerdings bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls weder das öffentliche Interesse am Erscheinungsbild berücksichtigt, das einem Abbruch eines Drittels der Scheune entgegensteht, noch mildere Massnahmen geprüft.

Als mildere Massnahme zum Abbruch kommt vorliegend der Wiederaufbau der alten Tragkonstruktion infrage (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BESTANDESSCHUTZ LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SANIERUNG SCHEUNE TRAGKONSTRUKTION UNTERHALTSARBEITEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV § 238 Abs. I PBG § 341 PBG Art. 22 Abs. I RPG Art. 24a RPG Art. 24c RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3