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UV150002 • OG ZH UV150002 KI-generiert

Theft Investigation Delay Appeal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer UV150002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, facing an ongoing theft investigation, appealed alleging a delay in legal proceedings because the prosecutor had not yet conducted an interview with the alleged victim, requesting the court to mandate an immediate appointment. The court dismissed the appeal as moot because the requested interview had, in fact, been scheduled and conducted on February 12, 2015, after the appeal was filed, finding that the prosecutor's actions—including scheduling the interview after receiving the victim's statement and coordinating with defense counsel—did not constitute an impermissible delay, especially as there was no detention, and ultimately imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant's defense attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 417 StPO; Theft Investigation Delay Appeal Dismissed as Moot: The court dismissed the appeal as moot because the requested interview had, in fact, been scheduled and conducted on February 12, 2015, after the appeal was filed, finding that the prosecutor's actions—including scheduling the interview after receiving the victim's statement and coordinating with defense counsel—did not constitute an impermissible delay, especially as there was no detention, and ultimately imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant's defense attorney.

Schlagwörter

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Diebstahlsermittlung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Bestellung eines Rechtsbeistands Beschlagnahme von Beweismitteln Prozessleitung Kündigung wegen Diebstahls Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the official defense counsel based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UV150002-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Beschluss vom 27. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt seit Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte betreffend Diebstahl etc. zum Nachteil von B._____.

2.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 2 und 3/1-4 [Beilagen]) gelangte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde; 'Rechtsverzögerungsbeschwerde'" an die hiesige Kammer. Darin stellt er den Antrag, es sei innert Tagesfrist ein Termin bei der Beschwerdegegnerin anzusetzen, damit sofort die Einvernahme mit dem Geschädigten B._____ durchgeführt werden könne (Ziffer 1). Der Termin sei von der "Aufsichtsbehörde" festzulegen, da die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage zu sein scheine, einen schnelleren Termin anzusetzen (Ziffer 2) (Urk. 2 S. 1 und 5).

2.2 Der Kammerpräsident wies mit Verfügung vom 15. Januar 2015 den als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme verstandenen Antrag Ziffer 1 ab. Zur Begründung führte er an, dass die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht ersichtlich sei. Weiter merkte er an, dass die Eingabe im Übrigen als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde zu betrachten und der Beschwerdegegnerin dazu das rechtliche Gehör einzuräumen sei (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 23. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der amtliche Verteidiger replizierte hierauf mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine Duplik (Urk. 19).

3.1 Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015, dass die Einvernahme mit dem Geschädigten B._____ auf den

12. Februar 2015 terminiert worden sei (Urk. 12 S. 3). Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2015, dass die Einvernahme mit dem Geschädigten am 12. Februar 2015 - insbesondere in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des amtlichen Verteidigers - durchgeführt worden

sei (Prot. S. 7). Am 26. Februar 2015 liess sie der hiesigen Kammer auf entsprechende Nachfrage zusätzlich eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zukommen (Prot. S. 7, Urk. 21).

Die Beschwerdegegnerin hat somit die seitens der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers verlangte Untersuchungshandlung durchgeführt. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos.

3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die Desinteresseerklärung des Geschädigten B._____ der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2014 übermittelt worden war, worauf diese am 6. Januar 2015 - nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung - den 12. Februar 2015 als Einvernahmetermin festgelegt hatte. Er gibt vielmehr zu, die entsprechende Vorladung erhalten zu haben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, zumal kein Haftfall vorliegt. Eine besondere Dringlichkeit ist objektiv nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr ist das Vorprellen des amtlichen Verteidigers mit der Beschwerde vom 14. Januar 2015

- nach erfolgter Terminabsprache - unverständlich und das Ansinnen einer Terminansetzung bei der Beschwerdegegnerin "innert Tagesfrist" haltlos.

Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung gerügt werden soll, ist sie abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem amtlichen Verteidiger aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad A-4/2014/191100100, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli