Appeal Reinstatement Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Proof of Incapacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a notice of appeal against an administrative decision one day after the 30-day statutory deadline expired, and subsequently requested a reinstatement of the deadline based on the sickness of its legal representative. The court reasoned that for a deadline to be reinstated due to illness, the condition must have rendered the representative incapable of taking any action to meet the deadline or entrusting a third party, which must be sufficiently evidenced. Despite a medical certificate showing the representative was 100% incapacitated on the final day of the deadline, the court found no proof that the illness entirely prevented action, especially since the representative managed to draft and file the appeal a couple of days later, and failed to demonstrate why another colleague at the firm could not have been engaged, leading to the rejection of the reinstatement request and non-admittance of the appeal as late.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 46 BGG; Appeal Reinstatement Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Proof of Incapacity: The court reasoned that for a deadline to be reinstated due to illness, the condition must have rendered the representative incapable of taking any action to meet the deadline or entrusting a third party, which must be sufficiently evidenced. Despite a medical certificate showing the representative was 100% incapacitated on the final day of the deadline, the court found no proof that the illness entirely prevented action, especially since the representative managed to draft and file the appeal a couple of days later, and failed to demonstrate why another colleague at the firm could not have been engaged, leading to the rejection of the reinstatement request and non-admittance of the appeal as late.
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KI-generiertBasis for the dismissal of the application for reinstatement of the time limit because no excusable grounds were established.
The provision establishing the original 30-day time limit for the appeal, which was missed.
Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Supreme Court against the current decision.
Cited regarding the suspension of the appeal deadline to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
UV.2023.00171
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Beschluss vom 14. Dezember 2023
in Sach
en
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon
HÄRTING Rechtsanwälte AG
Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1. Mit am 6. Dezember datierter und der Post gleichentags übergebener Eingabe (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 3. November 2023 betreffend
Prämien
(Urk. 2).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Frist (Urk. 5).
2.
2.1
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Artikel 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein, wenn und solange sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2.a; 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines zur Fristwiederherstellung führenden Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom 11. November 2021 mit Hinweis).
3.
3.1
Der Einspracheentscheid vom 3. November 2023 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift am 4. November 2023 zugestellt (Urk. 1 S. 2). Die 30-tägige Beschwerdefrist endete somit am Montag 4. Dezember 2023. Da die Beschwerde erst am 6. Dezember der Post übergeben worden ist (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1), ist sie nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben worden, was unbestritten ist.
3.2
Zu prüfen ist, ob Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen.
3.3
Im vorliegenden Fall erkrankte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch am 3. Dezember 2023, d.h. am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist. Das in der Beschwerde angeführte Datum vom 3. November 2023 dürfte ein Versehen sein. Im beigelegten Arztzeugnis vom 7. Dezember 2023 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % jedoch erst ab dem 4. Dezember bis und mit 6. Dezember 2023 attestiert (Urk. 5). Somit ist lediglich belegt, dass die Rechtsvertreterin am 4. Dezember 2023 und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist krank war. Dass eine derart gravierende Erkrankung vorlag, die ihr jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte, wird nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So verfasste die Rechtsvertreterin denn auch gemäss eigenen Angaben die Beschwerdeschrift noch während der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit am 6. Dezember 2023 und reichte diese gleichentags ein. Aus welchen Gründen es ihr am 4. Dezember 2023 nicht wenigstens möglich gewesen sein soll, eine Vertretung beizuziehen, legt sie nicht dar. Auf dem Vollmachtsformular erscheinen zwei weitere in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwälte (vgl. Urk. 4). Selbst wenn diese nicht mehr dort arbeiten, wie die Rechtsvertreterin vorbringt (vgl. Urk. 5), ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht eine andere geeignete Drittperson beiziehen konnte. Ein Rechtsanwalt hat sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2a mit Hinweis auf BGE 99 II 352 E. 4).
Nach dem Gesagten besteht kein entschuldbarer Grund dafür, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeschrift nicht innert Frist erstattete. Von einer Rechtsanwältin kann zudem erwartet werden, dass sie die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Frist kennt und ihr Wiederherstellungsgesuch hinreichend begründet und belegt.
3.4
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als verspätet und es liegen keine Fristwiederherstellungsgründe vor. Demnach ist das Fristwiederherstellungs-gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
### Das Gericht beschliesst:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon
-
Suva
-
Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Leicht