Pension Revision Denial Based on Subsequent Expert Reassessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a revision of a final court decision upholding an administrative ruling that granted a disability pension based on a 22% degree of disability resulting from a 2016 work accident, asserting a new significant fact under revision law. The basis for the revision request was a subsequent multidisciplinary expert report which assessed the applicant's capacity for alternative employment at 50%, contrasting with the previous assessment of 100% capacity. The court dismissed the request because established federal jurisprudence dictates that a new expert opinion offering a different assessment of the *same* facts does not constitute a "new fact" for the purpose of revision unless the new finding demonstrates objective flaws in the original decision's basis, which was not the case here as the difference was merely a matter of medical assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend UV durch Vorlage eines von der IV eingeholten Gutachtens. Es liegt keine im Revisionsverfahren zu beachtende «neue» Tatsache vor, wenn ein neues ärztliches Gutachten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vornimmt. (hängig)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to reject the application without consulting the respondent due to its obvious futility.
Cited in connection with the right to appeal against the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with the right to appeal against the decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the suspension of the appeal deadline.
Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
UV.2022.00239
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, wurde von der Suva aufgrund der Folgen eines am 11. September 2016 erlittenen Unfalles mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter anderem bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine Invalidenrente zugesprochen. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 fest. Die dagegen vom Versicherten am 29. Januar 2021 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00033 vom 29. März 2022 ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 2 S. 1, S. 4-5 und S. 30). Dieses Urteil blieb unangefochten.
2. Alsdann gelangte X.___ mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht. Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«
1. Es sei das Urteil vom 29. März 2022, Geschäfts-Nr. UV.2021.00033, in Revision zu ziehen.
2. Es sei der Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente von 100 % und ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 63 % auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.»
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis).
1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
2. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil vom 29. März 2022 auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes abgestellt habe. Dieser habe festgehalten, dass er (der Gesuchsteller) in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Abklärungen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung sei beim Zentrum Y.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 20. September 2022 (Urk. 3/2) erstellt worden. Die Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in ihrer Gesamtbeurteilung auf 50 % festgelegt (Urk. 1 S. 3). Diesbezüglich sei zu beachten, dass die von den Gutachtern beurteilten Gesundheitsstörungen allesamt Folgen des bei der Gesuchsgegnerin versicherten Unfalls vom 11. September 2016 seien. Das Gutachten beziehe sich zudem auf den Zeitraum der mit dem erwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts beurteilt worden sei. Diese Expertise stelle somit eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer dar (Urk. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden, hat das Bundesgericht doch entschieden, dass keine im Revisionsverfahren zu beachtende «neue» Tatsache vorliege, wenn
ein neues ärztliches Gutachten eine andere Beurteilung des (gleichen) Sachverhalts vornimmt. Es hat festgehalten, dass vielmehr neue Tatsachen erforderlich seien, aus denen folge, dass die Grundlagen der getroffenen Entscheidung objektive Mängel enthielten (BGE 127 V 353 E. 5b; vgl. dazu auch: Sabine
Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer
). Entsprechend entschied das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil betreffend prozessualen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Unter Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b und weitere Urteile führte es in E. 4.3.4 des Urteils 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 aus, dass ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund nur in Betracht falle, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehle es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, mithin auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln sei.
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt somit der Umstand, dass die Y.___-Gutachter seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit anders als der Suva-Kreisarzt beurteilten, für sich allein noch keine neue Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer dar. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden.
3. Sein offensichtlich aussichtloses Gesuch ist somit ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin abzuweisen (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
### Das Gericht erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
-
Suva unter Belage einer Kopie von Urk. 1
-
Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Hurst
Hübscher