Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2021.00080 • SVG ZH UV.2021.00080 KI-generiert

Judicial Decision Reconsideration Limited by ATSG

Geschäftsnummer UV.2021.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The litigant requested a reconsideration of the court's prior decision, which had denied their application for free legal representation, citing a mistaken belief that their legal protection insurance would cover the costs. The court refused to proceed with the reconsideration because the prior decision was a judicial order, and Article 53 of the Federal Social Insurance Law (ATSG), which governs reconsideration, explicitly applies only to formal decisions or objection rulings made by the insurance carrier, meaning judicial decisions are only subject to revision procedures, not reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich. Nichteintreten auf Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung, mit der UP/URB abgelehnt wurde.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Prozessrecht Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gesetzlicher Schutz verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for filing the appeal brief with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to specify the legal basis and time limit for appealing the current decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Entscheid: UV.2021.00080

###### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Entscheid: UV.2021.00080

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2021.00080

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Beschluss vom 7. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

SEITZRA AG

Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1).

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. November 2021 beim hiesigen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Rechtsbegehren, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 16. April 2021 sei gutzuheissen und es sei Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Jona, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu ernennen (Urk. 19 S. 1 f. Ziff. 1-2).

2. Auf die am 8. November 2021 gegen die Verfügung vom 28. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 23) ist das Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2021 nicht eingetreten (Urk. 22 Dispositiv Ziff. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Annahme, wonach die Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten aufkomme, habe sich nach erneuter Rücksprache mit der zuständigen Rechtsschutzversicherung als unzutreffend herausgestellt. Diese lehne jegliche Versicherungsleistungen ab (Urk. 19 S. 2 Ziff. 6). Ein Ablehnungsschreiben lag nicht bei.

2. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG).

Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung oder den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Rz 51 zu Art. 53 ATSG).

3. Das mit Gerichtsverfügung vom 28. September 2021 abgewiesene Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist einer Wiederwägung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG nicht zugänglich. Auf das Gesuch vom 8. November 2021 ist daher nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2021 wird nicht eingetreten.

2. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Suva

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Brugger