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UV.2020.00028 • SVG ZH UV.2020.00028 KI-generiert

Social Insurance Court: Insurer Liable for Accident, Reduced Legal Costs Awarded

Geschäftsnummer UV.2020.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a remand from the Federal Court, the cantonal social insurance court reviewed a case concerning the recovery of daily sickness benefits. The court found that both parties agreed on the outcome, and therefore, it upheld the insured's claim, ruling that the insurer was liable for the accident in question. The court also awarded the insured a reduced legal cost reimbursement, finding the initially claimed hours for the legal representative to be excessive given the case's complexity and the previous involvement in administrative proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 3 GSVGer, § 7 Abs. 1 GebV SVGer, Art. 82 ff. BGG; Social Insurance Court: Insurer Liable for Accident, Reduced Legal Costs Awarded: The court found that both parties agreed on the outcome, and therefore, it upheld the insured's claim, ruling that the insurer was liable for the accident in question. The court also awarded the insured a reduced legal cost reimbursement, finding the initially claimed hours for the legal representative to be excessive given the case's complexity and the previous involvement in administrative proceedings.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Rechtsschutzversicherung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Krankengeldversicherung Kostenersatz Kostenrückforderung Kurzurteil, übereinstimmender Antrag auf Gutheissung, Kürzung Honorarnote.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 GSVGer

Entitles the prevailing party to reimbursement of party costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Specifies how party costs are determined based on the importance and complexity of the case.

§ 7 Abs. 1 GebV SVGer

States that reimbursement is not granted for unnecessary expenses.

Art. 82 ff. BGG

Governs the general conditions for filing an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Governs the specific conditions for filing an appeal with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Regulates the suspension of deadlines for filing appeals.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of an appeal brief.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2020.00028

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 25. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 19. Januar 2018 (Urk. 2/1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. Dezember 2017 (Urk. 2/2) betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 62'234.50 und beantragte dessen Aufhebung, die Bejahung der Leistungspflicht der Suva für das Unfallereignis vom 29. Februar 2016 und die Verneinung einer Rückerstattungsverpflichtung. Mit Urteil vom 4. Juni 2019 im Prozess Nr. UV.2018.00018 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2020 im Verfahren 8C_538/2019 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Durchführung einer Zeugenbefragung und neuen Entscheidung zurückwies.

2. In Umsetzung dieses Urteils fand am 12. Januar 2021 eine Instruktionsverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme zweier Zeugen statt (vgl. Protokoll S. 3 ff).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde (Protokoll S. 7). Somit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen und den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und festgestellt, dass diese für den Unfall vom 29. Februar 2016 leistungspflichtig ist.

2.

2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

2.2 Der von Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier mit Honorarnote vom 22. Januar 2021 (Urk. 31) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 45 Stunden für das Verfahren UV.2018.00018 und das Verfahren UV.2020.00028 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen beträgt der praxisgemäss zu entschädigende Stundenansatz Fr. 220.-- und nicht Fr. 280.--. Des Weiteren sind Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren nicht zu entschädigen, weshalb erst Aufwendungen ab dem 7. Dezember 2017 zu berücksichtigen sind. Ebenso ist ein Gesamtaufwand von insgesamt 14 Stunden für die Beschwerde (inklusive Aktenstudium und Korrekturen) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Dr. Meier den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der materiell gut 7 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen, weshalb dieser Posten um 6 Stunden zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand ab dem 11. Dezember 2017 von insgesamt 31 Stunden und 15 Minuten (2205 Min. - 360 Min. / 60). Für die Verhandlung vom 12. Januar 2021 (Aufwand von 4.5 Stunden) wurde die Juristische Mitarbeiterin des Rechtsvertreters substituiert, weshalb der Ansatz für diese Aufwendungen mit Fr. 185.-- zu veranschlagen ist.

Somit ergibt sich bei Auslagen von insgesamt Fr. 98.90 ab 11. Dezember 2017 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'223.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Suva für den Unfall vom 29. Februar 2016 leistungspflichtig ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 7’223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Suva, unter Beilage von Kopien der Urk. 32-33

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannLienhard