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UV.2019.00237 • SVG ZH UV.2019.00237 KI-generiert

Zurich Social Insurance Court Lacks Jurisdiction Over Out-of-Canton Appeal

Geschäftsnummer UV.2019.00237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on the merits of the appeal filed against an insurance company's objection decision because the appellant resided in a different canton, meaning the Zurich Social Insurance Court lacked territorial jurisdiction, as jurisdiction is determined by the canton of residence of the insured person at the time of the appeal, mandating the transfer of the case to the administrative court of the canton where the appellant resides.

Legislator-Regeste

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Art. 58 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Zurich Social Insurance Court Lacks Jurisdiction Over Out-of-Canton Appeal: Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).

Schlagwörter

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örtliche Unzuständigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsgesellschaften Soziale Transfertleistungen Einreichungszeitpunkt Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 ATSG

Cited in the reasoning explaining the jurisdictional rule, although not explicitly named in the dispositive orders 1-4, the decision on non-admittance is based on the jurisdictional analysis derived from this article (as indicated by the preceding paragraph concluding the court is not competent).

Art. 82 ff. BGG

Cited in Order 4 as the basis for filing an appeal against this decision at the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in Order 4 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing an appeal against this decision at the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in Order 4 to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in Order 4 to list the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2019.00237

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Casanova

Beschluss vom 4. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 27. August 2019 betreffend Verfügung vom 23. November 2018 (Urk. 2).

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).

Der Beschwerdeführer wohnt in A.___ bei B.___ im Kanton C.___. Damit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zuständigkeitshalber zu überweisen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Behandlung der Beschwerde überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- AXA Versicherungen AG

- Verwaltungsgericht des Kantons C.___

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Casanova