Zurich Social Insurance Court Lacks Jurisdiction Over Out-of-Canton Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on the merits of the appeal filed against an insurance company's objection decision because the appellant resided in a different canton, meaning the Zurich Social Insurance Court lacked territorial jurisdiction, as jurisdiction is determined by the canton of residence of the insured person at the time of the appeal, mandating the transfer of the case to the administrative court of the canton where the appellant resides.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Zurich Social Insurance Court Lacks Jurisdiction Over Out-of-Canton Appeal: Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).
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KI-generiertCited in the reasoning explaining the jurisdictional rule, although not explicitly named in the dispositive orders 1-4, the decision on non-admittance is based on the jurisdictional analysis derived from this article (as indicated by the preceding paragraph concluding the court is not competent).
Cited in Order 4 as the basis for filing an appeal against this decision at the Federal Supreme Court.
Cited in Order 4 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing an appeal against this decision at the Federal Supreme Court.
Cited in Order 4 to specify the suspension periods for the appeal deadline.
Cited in Order 4 to list the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2019.00237
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Beschluss vom 4. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 27. August 2019 betreffend Verfügung vom 23. November 2018 (Urk. 2).
Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).
Der Beschwerdeführer wohnt in A.___ bei B.___ im Kanton C.___. Damit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zuständigkeitshalber zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Behandlung der Beschwerde überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- AXA Versicherungen AG
- Verwaltungsgericht des Kantons C.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Casanova