Appeal for Continued Insurance Benefits Overturned Denial Based on Causal Link
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a decision that denied insurance benefits beyond a specified date following an accident, based on a lack of causal connection, where the claimant alleged ongoing disability due to a "frozen shoulder." The court overturned the previous denial because a subsequent medical assessment established that the claimant's continued complaints and condition were indeed attributable to the initial accident, leading the court, in agreement with both parties' final submissions, to rule in favor of the appellant and order the continued payment of statutory benefits past the contested date, along with awarding legal costs to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal for Continued Insurance Benefits Overturned Denial Based on Causal Link: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the reasoning section as the basis for granting the party compensation (Prozessentschädigung) awarded in order 3.
Cited in order 5 as part of the procedural instructions regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 as part of the procedural instructions regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to specify the days when the deadline for appeal is suspended.
Cited in order 5 detailing the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2019.00076
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 21. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 eine Leistungspflicht über den 8. Dezember 2017 hinaus infolge eines fehlenden Kausalzusammenhanges verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. März 2019, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2019 (Urk.9),
unter Hinweis auf die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. med. Y.___ vom 30. April 2019 (Urk. 10), wonach die «Frozen Shoulder» sowie die dadurch verursachten Beschwerden auch über den 8. Dezember 2017 hinaus auf das Unfallereignis vom 27. Oktober 2017 zurückzuführen seien,
in Erwägung,
dass übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 8. Dezember 2017 hinaus vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 aufzuheben und ein über den 8. Dezember 2017 hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen festzustellen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist,
dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- hat,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und 10
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier