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UV.2018.00266 • SVG ZH UV.2018.00266 KI-generiert

Survivor Benefits Forfeiture: Five-Year Rule Upheld

Geschäftsnummer UV.2018.00266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of survivor benefits for a period predating the claimant's request by more than five years, based on the absolute five-year forfeiture period for claims under social security law, regardless of whether the delay was due to the insurer's administrative oversight or the claimant's lack of information. The court reasoned that while the underlying entitlement to survivor benefits remains valid, individual payments are subject to the statutory forfeiture period, meaning only benefits within five years of the claim's submission are recoverable.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Survivor Benefits Forfeiture: Five-Year Rule Upheld: The court reasoned that while the underlying entitlement to survivor benefits remains valid, individual payments are subject to the statutory forfeiture period, meaning only benefits within five years of the claim's submission are recoverable.

Schlagwörter

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Hinterlassenenleistungen Verwirkungsfrist Leistungsanspruch Recht des Versicherers Sozialleistung Verbleiberecht Anspruch auf Hinterlassenenrente verwirkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 ATSG

This provision establishes the five-year limitation period for outstanding claims, which was the basis for denying retroactive payments beyond five years.

Art. 82 ff. BGG

Cited to inform the parties of their right to appeal to the Federal Court and the procedural requirements for such an appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited to inform the parties of their right to appeal to the Federal Court and the procedural requirements for such an appeal.

Art. 46 BGG

Cited to explain the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2018.00266

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

Zustelladresse: Z.___

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich

Sachverhalt:

1.

1.1 A.___ sel., geboren 1964, arbeitete seit dem 1. März 1993 als Serviceangestellter im B.___ der C.___ und war dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (nachfolgend: Elvia; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend: Allianz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 22. November 1993 wurde der Elvia mitgeteilt, dass der Versicherte am 20. November 1993 bei einem Flugzeugabsturz in Mazedonien ums Leben gekommen sei (Urk. 13/1). Die Elvia berechnete am 10. Januar 1995 die der Witwe und den drei Töchtern des Versicherten ab dem 1. Dezember 1993 zustehenden Hinterlassenenrenten (Urk. 13/4). Am 7. November 1996 schloss die Elvia den Fall unter Hinweis darauf, dass der Aufenthaltsort der Anspruchsberechtigten unbekannt sei, ab (Urk. 13/10).

1.2 Am 21. Februar 2018 beantragte die Witwe des Versicherten, X.___, geboren 1966, bei der Suva wegen des Flugzeugabsturzes mit Todesfolge eine Entschädigung. Dieses Gesuch leitete die Suva an die Allianz weiter (Urk. 13/11). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2018 sprach die Allianz den Hinterlassenen des Versicherten folgende Leistungen zu:

- D.___, geboren 1993, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 ab dem 1. Februar 2013 und im Betrag von Fr. 381.80 ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2018 (Urk. 13/27);

- E.___, geboren 1990, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 ab dem 1. Februar 2013 und im Betrag von Fr. 381.80 ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 (Urk. 13/28);

- X.___, eine monatliche Witwenrente im Betrag von Fr. 858.75 ab dem 1. Februar 2013 und im Betrag von Fr. 1'018.15 ab dem 1. Oktober 2014 (Urk. 13/29).

Im Weiteren stellte die Allianz mit Verfügung vom 31. Mai 2018 fest, dass der Anspruch auf eine Halbwaisenrente von F.___, geboren 1988, per 30. Juni 2012 erloschen sei (Urk. 13/32). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 26. Juni 2018 Einsprache (Urk. 13/35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 hielt die Allianz fest, dass die Forderung von X.___ unter dem Titel Schadenersatz aus Verantwortlichkeit verwirkt sei (Urk. 13/37). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 wies die Allianz die Einsprache von X.___ vom 26. Juni 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 2. November 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr und ihren drei Töchtern ab 1993 Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 26. November 2018 [Poststempel], Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG).

Nach Art. 29 UVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Abs. 1). Er hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Abs. 6).

1.3 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, welche weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 17 ff. zu Art. 24).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Elvia eine Leistungspflicht gegenüber den Hinterlassenen des beim Flugzeugabsturz vom 20. November 1993 tödlich verunglückten Versicherten zu Recht bejaht habe. Auf der Basis des unangefochten gebliebenen versicherten Verdienstes von Fr. 30'544.-- habe die Beschwerdeführerin, die Witwe des Versicherten, ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr. 858.75 und ab dem 1. Oktober 2014 von Fr. 1'018.15. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangt. Daraus folge, dass der Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 31. Januar 2013 erloschen sei und nicht mehr geltend gemacht werden könne (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie von der Elvia/Beschwerdegegnerin in keiner Weise über ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr bereits seit 1993 eine Witwenrente sowie eine Entschädigung auszurichten (Urk. 1).

3.

3.1 Die Rechtmässigkeit der betraglichen Höhe der von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 respektive ab dem 1. Oktober 2014 zugesprochenen monatlichen Witwenrente wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1). Sie gibt auch nicht Anlass zu Weiterungen. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Anspruch auf eine Witwen- bzw. Hinterlassenenrente für die Zeit vor dem 1. Februar 2013 verwirkt ist.

3.2 Bei der Hinterlassenenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine periodische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren (BGE 121 V 195; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3).

3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2018 sinngemäss eine Überprüfung des UVG-Leistungsanspruchs verlangt (Urk. 13/11). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 5), können nach Art. 24 Abs. 1 ATSG damit nur die Rentenleistungen der letzten fünf Jahre vor Stellung dieses Gesuches - das heisst ab dem 1. Februar 2013 – nachbezahlt werden. Eine rückwirkende Ausrichtung der monatlichen Hinterlassenenrente aus der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 31. Januar 2013 fällt ausser Betracht. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Oktober 2018 (Urk. 13/37), mit der sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz aus Verantwortlichkeit verneinte, zum Schluss gekommen war, dass die Elvia das Dossier am 7. November 1996 archiviert habe, ohne zureichende Sachverhaltsabklärungen betreffend Aufenthaltsort der Hinterbliebenen vorgenommen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie unter E. 3.2 dargelegt, kommt es auf den Grund, weshalb die versicherte Person die Leistung nicht erhalten hat, nicht an. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt absolut.

3.4 Wie sich (schon) aus der Überschrift der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1) ergibt, richtet sich diese lediglich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2). Demnach erübrigen sich Erörterungen zur – ebenfalls beschwerdeweise anfechtbaren (Art. 78 Abs. 4 ATSG) – Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 betreffend Verantwortlichkeit (Urk. 13/37).

4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl