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UV.2018.00199 • SVG ZH UV.2018.00199 KI-generiert

Appeal for Continuation of Insurance Benefits Following Accident-Related Complications

Geschäftsnummer UV.2018.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought reversal of a decision that terminated the provision of insurance benefits following an accident in 2017, which had been upheld after an initial objection, based on a medical opinion suggesting that the ulno-carpal compartment symptoms and subsequent surgical complications were still causally linked to the accident beyond the previously determined cut-off date of April 8, 2018. The court granted the appeal and overturned the prior decision, holding that the claim for continued statutory benefits was consistent with the medical evidence and the parties' agreement, consequently ordering the continuation of benefits and awarding the appellant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal for Continuation of Insurance Benefits Following Accident-Related Complications: The court granted the appeal and overturned the prior decision, holding that the claim for continued statutory benefits was consistent with the medical evidence and the parties' agreement, consequently ordering the continuation of benefits and awarding the appellant legal costs.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Rechtsgutachten statutarische Leistung unfallkausale Körperschädigung medizinische Beweismittel Sistierung der Versicherung Übereinstimmende Anträge auf Gutheissung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

This provision was cited in the reasoning to determine the basis for awarding the procedural compensation to the appellant, which was then confirmed in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 to indicate the legal basis for appealing the cantonal court's decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the days when the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2018.00199

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2018 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) für die Folgen des Unfalls vom 7. Juli 2017 eingestellt (Urk. 10/63) und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/72) mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 (Urk. 8),

unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 8. November 2018 (Urk. 9), wonach die ärztlich dokumentierten Symptome im ulno-carpalen Kompartiment (am ehesten im Sinne einer TFCC-Läsion) sowie die im Gefolge der dadurch indizierten Ulnaverkürzungsosteotomie eingetretenen Komplikationen auch über den 8. April 2018 hinaus zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2017 zurückzuführen seien,

in Erwägung,

dass übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 8. April 2018 hinaus vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 aufzuheben und ein über den 8. April 2018 hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen festzustellen ist,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist,

dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- hat,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten, hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstHediger