Taxi Driver Employment Status Appeal and Costs Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a decision that classified a taxi driver affiliated with a taxi central as an employed person, following a prior rejection of the second appellant's objection, while the first appellant's objection remained unaddressed. Agreeing with the settlement proposed by all parties, the court dismissed the appeal of the first appellant for lack of standing and partially upheld the appeal of the second appellant, reversing the prior objection decision and remanding the matter for necessary factual investigation by the opposing party, also awarding both appellants equal legal costs, concluding that the first appellant's challenge was warranted despite prior rulings against its standing because those adverse decisions were not yet final at the time of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Taxi Driver Employment Status Appeal and Costs Award: Agreeing with the settlement proposed by all parties, the court dismissed the appeal of the first appellant for lack of standing and partially upheld the appeal of the second appellant, reversing the prior objection decision and remanding the matter for necessary factual investigation by the opposing party, also awarding both appellants equal legal costs, concluding that the first appellant's challenge was warranted despite prior rulings against its standing because those adverse decisions were not yet final at the time of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as part of the rules governing the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as part of the rules governing the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited to detail the formal requirements for submitting a complaint to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2018.00175
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
1. X.___
2. Y.___ GmbH
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
Lenz & Staehelin
Route de Chêne 30, 1211 Genève 6
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Suva mit Verfügungvom 30. Januar 2017 (Urk. 3/8) festgestellt hatte, dass Z.___ als unselbständigerwerbend gelte, wenn er als Taxifahrer an einer Taxizentrale angeschlossen sei, wie dies bei Y.___ GmbH zutreffe, und die Suva die Einsprache der Y.___ GmbH (Urk. 3/9) mit Entscheid vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
unter dem Hinweis darauf, dass die Suva die Einsprache der X.___ (Urk. 3/9) gegen die genannte Verfügung bis anhin nicht behandelt hat;
nach Einsicht in
die Beschwerdeschrift vom 13. August 2018 (Urk. 1/1), in der die X.___ und die Y.___ GmbH unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheidsbeantragen liessen,
die Beschwerdeantwort der Suva vom 21. September 2018 (Urk. 7), in der sie folgende Anträge stellte:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Einsprache-Entscheid vom 11.7.2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen an die Suva zurückgewiesen wird.
[sowie sinngemäss:] Der Beschwerdeführerin 1 sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
die Eingabe der X.___ und der Y.___ GmbH vom 29. Oktober 2018 (Urk. 12), in der sie sich mit der von der Suva vorgeschlagenen Prozesserledigung ausdrücklich einverstanden erklärten, jedoch an der Zusprechung einer Prozessentschädigung auch an die Beschwerdeführerin 1 festhielten,
sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die von allen Parteien vorgeschlagene Art der Prozesserledigungen der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. hierzu Urteil des hiesigen Gerichts UV.2017.00025 vom 10. Juli 2018 bei identischer Konstellation), weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge,
demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der obsiegenden Beschwerdeführerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
in weiterer Erwägung, dass
es die Beschwerdegegnerin - im Sinne eines einzigen zwischen den Parteien noch strittigen Punktes - ablehnte, auch der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung auszurichten, weil sie ihre Beschwerdeerhebung, nachdem bereits in vierzehn Urteilen des hiesigen Gerichts ihre Beschwerdelegitimation verneint worden sei, als mutwillig betrachtete (vgl. Urk. 7 S. 3),
die Beschwerdeführerinnen dieser Sichtweise unter Hinweis darauf, dass die genannten Entscheide des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig gewesen seien, widersprachen (vgl. Urk. 12),
diesem Einwand vollumfänglich zuzustimmen ist und anzufügen bleibt, dass eine Anfechtung des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) auch durch die Beschwerdeführerin 1 zur Wahrung ihrer Rechte ohne Weiteres angezeigt war,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auch zur Ausrichtung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten ist;
beschliesst das Gericht:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten,
und erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker