Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2018.00016 • SVG ZH UV.2018.00016 KI-generiert

Insured's Appeal Regarding Dismissal of Accident Benefit Objection Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer UV.2018.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The insured party appealed a decision by the insurer to dismiss their objection against the termination of accident benefits, which was dismissed by the insurer because the objection was filed without justification and no justification was subsequently provided despite warnings. The court reasoned that when reviewing a dismissal of objection, its jurisdiction is limited to assessing whether the initial dismissal for non-procedural grounds was justified, and therefore, it could not rule on the substantive request for continued benefits, ultimately dismissing the appeal as it found the insurer correctly refused to proceed with the objection due to the lack of required justification, leading to the denial of the request for free legal representation as the appeal concerning the procedural issue was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Angefochtener Entscheid ist Nichteintretensentscheid, gestellt wurden materielle Anträge, Abweisung ohne Anhörung der Gegenpartei, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Abweisung URV wegen Aussichtslosigkeit. (BGE 8C_259/2018)

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Verfahrensrügen Zuständigkeitsgründe materielle Begründetheit Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 ATSV

Cited to establish the requirement for an objection to contain a legal request and a justification.

Art. 10 Abs. 5 ATSV

Cited to establish the insurer's obligation to set a deadline for rectifying deficiencies in an objection, with the threat of non-admission.

§ 19 Abs. 2 GSVGer

Cited for the dismissal of the appeal without hearing the opposing party because it was manifestly unfounded.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited to explain that proceedings before cantonal courts in accident insurance matters are free of charge.

§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer

Cited regarding the conditions for granting legal representation, namely the lack of means and the non-obvious hopelessness of the request.

Art. 82 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to explain the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2018.00016

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 30. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada

Aegertenstrasse 7, 5200 Brugg AG

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1969, ist bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 verdrehte er sich am 2. sowie 5. August 2016 beim Spitzen das linke Knie (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. A). Mit Verfügung vom 7. April 2017 schloss die Suva den Fall per 15. April 2017 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. C). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Mai 2017 ohne nähere Begründung Einsprache und liess sich in der Folge von seiner Rechtsschutzversicherung vertreten. Diese teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit. D). Nachdem die erhobene Einsprache innert angesetzter Frist nicht begründet wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit. D und E), trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 S. 4).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Brugg, Beschwerde und bean-tragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei neu zu beurteilen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgelt-lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge-richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Auf diese kann somit nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

2.

2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 7. April 2017 nicht ein, wobei sie ausführte, die Einsprache vom 11. Mai 2017 sei ohne nähere Begründung erhoben worden und es sei in der Folge trotz mehrfacher Fristansetzung keine solche nachgereicht worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit. D und E).

Diese Darstellung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Zur Begründung der Beschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Januar 2017 am Knie operiert worden und leide seither unter den beklagten Beschwerden. Es werde nachdrücklich auf die aus-gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hingewiesen, in welchen eine Arbeits-unfähigkeit wegen Unfalls bis am 31. Januar 2018 bestätigt würden (S. 1). Das Knie des Beschwerdeführers könne aufgrund des Alters gewisse Abnutzungserscheinungen aufweisen, der Unfall vom 2. August 2016 sei jedoch die Ursache für die andauernden Beschwerden, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Ohne diesen Unfall hätte der Beschwerdeführer wie die letzten zwanzig Jahre weiterarbeiten können (S. 2).

2.2 Soweit in der Beschwerde materielle Anträge gestellt beziehungsweise Ausführungen gemacht wurden, zielt das Begehren damit auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage ab, weshalb diesbezüglich auf die Be-schwerde nicht einzutreten ist.

3. Was sodann die Frage des Nichteintretens betrifft, erfolgte die Einsprache gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung ohne Begründung, worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach Frist ansetzte, um eine Begründung nachzureichen. Im Rahmen der letzten Fristansetzung drohte sie sodann den Erlass eines Nichteintretensentscheides an (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit. D und E).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) ohne Anhörung der Gegenpartei sofort abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 2018 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).

4.2 Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten in Unfallversicherungssachen kostenlos, Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vorbehalten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden.

4.3 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht-lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Nachdem im angefochtenen Entscheid ein Nichteintreten infolge fehlender Begründung angeordnet wurde, die Beschwerde jedoch in materieller Hinsicht begründet wurde, ist diese als aussichtslos zu betrachten. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsvertreterin abzuweisen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ana Moncada

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannKübler-Zillig