Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2017.00248 • SVG ZH UV.2017.00248 KI-generiert

Jurisdiction over Social Security Status of Taxi Driver Rests with Residence Canton

Geschäftsnummer UV.2017.00248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal due to a lack of local jurisdiction. The lawsuit concerned the social security status of a taxi driver, with the appealing parties arguing he should be considered self-employed. The court reasoned that the relevant law, Article 58 of the ATSG, bases jurisdiction on the insured person's place of residence, not the seat of a legal entity. Since the insured driver resided in the canton of Vaud, the Vaudois court had jurisdiction, not the Zurich court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Jurisdiction over Social Security Status of Taxi Driver Rests with Residence Canton: The lawsuit concerned the social security status of a taxi driver, with the appealing parties arguing he should be considered self-employed. The court reasoned that the relevant law, Article 58 of the ATSG, bases jurisdiction on the insured person's place of residence, not the seat of a legal entity. Since the insured driver resided in the canton of Vaud, the Vaudois court had jurisdiction, not the Zurich court.

Schlagwörter

KI-generiert
örtliche Zuständigkeit aufenthaltsrechtlicher Status soziale Sicherheit Versicherteneigenschaft Rechtsstellung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 58 Abs. 1 ATSG

This provision is cited as the basis for determining the territorial jurisdiction of the court, which is the primary reason for not entering the case.

Art. 58 Abs. 2 ATSG

This provision is cited in relation to determining territorial jurisdiction when the insured person or third party resides abroad, supporting the reasoning for lack of jurisdiction.

Art. 82 ff. BGG

This provision is cited to indicate the legal basis for appealing the current decision to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

This provision is cited to indicate the legal basis for appealing the current decision to the Federal Court.

Art. 46 BGG

This provision is cited to define the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Court.

Art. 42 BGG

This provision is cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2017.00248

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Beschluss vom 7. November 2017

in Sachen

1. X.___.

2. Y.___

Beschwerdeführerinnen

beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Lenz & Staehelin

Route de Chêne 30, 1211 Genève 6

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Feststellungsverfügung vom 10. April 2017 (Urk. 3/10) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte, wenn er durch die Y.___ vermittelt werde. Die dagegen von der X.___. (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) wies die Suva mit Entscheid vom 28. September 2017 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen liessen die X.___. und die Y.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen:

In formeller Hinsicht:

- Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten.

In materieller Hinsicht:

- Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben;

- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der Uber-App als Selbstständigerwerbender ausübte;

- Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ war;

- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständig- erwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist;

- Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der Uber-App geleisteten Zahlungen zahlen musste;

- X.___. und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist

2.

2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben können; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben lediglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz.

2.2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt allerdings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger ausländischer Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG).

3. Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohnsitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons Waadt beziehungsweise seines Sozialversicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben lediglich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbesondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestimmung zwischen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, des Kantons Waadt zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerdelegitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, des Kantons Waadt zur Weiterbehandlung überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

- sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, Route du Signal 11, 1014 Lausanne

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Stocker