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UV.2017.00012 • SVG ZH UV.2017.00012 KI-generiert

Disability Benefits Termination Overturned, Payment Due Through March 7, 2016

Geschäftsnummer UV.2017.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially granted the appeal, overturning a prior decision that had terminated disability benefits. The court found that the insured's condition, exacerbated by an accident, reached a stable point by March 7, 2016. Therefore, benefits were to be paid up to that date and then discontinued. The opposing party was ordered to pay legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Disability Benefits Termination Overturned, Payment Due Through March 7, 2016: The court found that the insured's condition, exacerbated by an accident, reached a stable point by March 7, 2016. Therefore, benefits were to be paid up to that date and then discontinued. The opposing party was ordered to pay legal costs.

Schlagwörter

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Einstellung von Invalidenleistungen Gültigkeit der Unterschrift Zahlungsbefehl Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Zahlung der Leistungen Kündigungstermin Übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

Basis for awarding a reasonable procedural indemnity based on the significance and complexity of the case.

Art. 42 BGG

Defines the requirements for the appeal brief to the Federal Court, including the claims, grounds, evidence, and signature.

Art. 82 ff. BGG

Establishes the general provisions for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Governs the procedure for appeals to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Specifies the periods during which the appeal deadline is suspended.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2017.00012

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2015 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) für die Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2015 eingestellt (Urk. 10/56) und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 (Urk. 10/59; inkl. Ergänzung vom 4. Februar 2016 [Urk. 10/61]) mit Entscheid vom 5. Dezember 2016 abgewiesen hatte (Urk. 2 [= Urk. 10/67]),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom20. Januar 2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer Invalidenrente nebst der Prüfung einer Integritätsentschädigung beantragte (Urk. 1; vgl. auch die Ergänzung vom 25. Januar 2017 [Urk. 5] sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 19. Januar 2017 [Urk. 6]),

in die Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellung der Versicherungsleistungen erst per 7. März 2016 (Eintritt des status quo sine) beantragte (Urk. 9),

sowie in die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2017, mit welcher dieser in Abänderung seines bisherigen Begehrens beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen bis zum 7. März 2016 zu erbringen und danach einzustellen (Urk. 14),

unter Hinweis auf die Beurteilung des für die Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/81), worin dieser festhielt, nach dem am 12. Juni 2015 erlittenen Treppensturz sei der status quo sine nach einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Coxarthrose spätestens per 7. März 2016 erreicht gewesen,

in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen,

dass diese Anträge mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 demnach – den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend – in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) bis zum 7. März 2016 zu erbringen und danach einzustellen sind,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Suva verpflichtet, die Versicherungsleistungen bis am 7. März 2016 zu erbringen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Replik)

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro