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UV.2016.00257 • SVG ZH UV.2016.00257 KI-generiert

Appeal Regarding Impairment Indemnity Percentage

Geschäftsnummer UV.2016.00257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person appealed an administrative decision that granted an indemnity for impairment of integrity based on a 5% impairment, after the initial objection was rejected. Both the appellant, seeking at least a 20% impairment, and the opposing insurance authority, ultimately agreeing to a 20% impairment in their response, requested an indemnity based on a 20% impairment. The court granted the appeal, quashing the prior decision, because there was agreement between the parties and medical evidence supported an impairment of 10% to 20%, thus awarding the appellant an indemnity based on a 20% impairment and ordering the opposing party to pay legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Impairment Indemnity Percentage: Both the appellant, seeking at least a 20% impairment, and the opposing insurance authority, ultimately agreeing to a 20% impairment in their response, requested an indemnity based on a 20% impairment. The court granted the appeal, quashing the prior decision, because there was agreement between the parties and medical evidence supported an impairment of 10% to 20%, thus awarding the appellant an indemnity based on a 20% impairment and ordering the opposing party to pay legal costs.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Schadensversicherung Parteientschädigung Versicherungsleistungsanspruch Bemessung der Entschädigung Übereinstimmende Anträge der Parteien.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for awarding the procedural costs to the appellant.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2016.00257

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott

Stierlin Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) X.___ mit Verfügungvom 3. September 2015 (Urk. 10/69) bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zugesprochen und die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2015 (Urk. 10/74) mit Einspracheentscheidvom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) abgewiesen hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 9) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2017 (Urk. 13),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. November 2016 beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %, eventualiter von mindestens 15 %, zuzusprechen, und zudem Eventualanträge auf Einholung eines Gerichtsgutachtens und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung stellte (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen sei (Urk. 9 S. 2),

dass der Beschwerdeführer am 17. März 2017 beantragte, es sei von der Anerkennung seines Hauptantrages durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu nehmen, und ihm sei eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 13),

in Erwägung,

dass übereinstimmende Parteianträge hinsichtlich Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, wobei insbesondere auf die Ärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, M.H.A., Arbeitsarzt, Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 5. Januar 2017, gemäss welchem ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % ausgewiesen sei (Urk. 10/135 S. 2), hinzuweisen ist,

dass daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % festzustellen ist,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

dass seine Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 17. März 2017 (Urk. 14) einen Zeitaufwand von 8,51 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.80 geltend machte, was mit Blick auf die knapp viereinhalbseitige Beschwerdeschrift vom 11. November 2016 (Urk. 1) gerade noch angemessen ist,

dass die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘936.-- (8,51 h x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.80, jedoch ohne MWSt [vgl. Urk. 13]) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'936.-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne Ott

- Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher