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UV.2015.00192 • SVG ZH UV.2015.00192 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defect in Accident Insurance Coverage Dispute

Geschäftsnummer UV.2015.00192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant sought a declaration of legal refusal and an order compelling the insurer to cover neuropsychological examination costs, arguing the treatment was necessary under accident insurance law and that the insurer's reliance on prior health insurance payment obligations was misplaced. The court dismissed the appeal because it failed to challenge a formal, appealable decision (such as a formal refusal or objection decision), which is a procedural prerequisite for a review under social insurance law; instead, the complainant sought a substantive determination on the coverage obligation itself, and the dispute over cost coverage, where the insurer denies liability, generally requires the health insurance to pay first under coordinated benefit rules until the accident insurer's obligation is formally established through the proper legal channels.

Legislator-Regeste

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Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, Art. 64 ATSG, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 70 ATSG; Appeal Dismissed for Procedural Defect in Accident Insurance Coverage Dispute: The court dismissed the appeal because it failed to challenge a formal, appealable decision (such as a formal refusal or objection decision), which is a procedural prerequisite for a review under social insurance law; instead, the complainant sought a substantive determination on the coverage obligation itself, and the dispute over cost coverage, where the insurer denies liability, generally requires the health insurance to pay first under coordinated benefit rules until the accident insurer's obligation is formally established through the proper legal channels.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Unfallversicherungsdeckung Verfahrensrügen versicherungsrechtliche Koordination Wiedererwägung durch den Versicherer Kostenauflage Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstand.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG
Bei den neuropsychologischen Untersuchungen handle es sich um wissenschaftliche und zweckmässige Erfassungen der Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, welche daher durch die Heilungskosten von Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfasst seien.
Art. 64 ATSG
This provision was cited in the reasoning regarding the coordination of benefits, but it was not cited in the final orders.
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK
Vor diesem Hintergrund sei die Haltung der Beschwerdegegnerin als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzufassen und diese unverzüglich anzuweisen, die Kosten der Neuropsychologin zu übernehmen (Urk.
Art. 56 Abs. 1 ATSG
This provision was cited in the reasoning to explain the basis for appealing administrative decisions, but it was not cited in the final orders.
Art. 56 Abs. 2 ATSG
This provision was cited in the reasoning to discuss reviewable complaints against administrative inertia, but it was not cited in the final orders.
Art. 70 ATSG
This provision was cited in the reasoning regarding advance payments when benefit liability is contested, but it was not cited in the final orders.
Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG
This provision was cited in the reasoning regarding the advance payment obligation of health insurance, but it was not cited in the final orders.
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer
This procedural rule was used to decide immediately because the appeal was clearly inadmissible.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

This provision was cited by the appellant in the reasoning but was not used in the final orders.

Art. 64 ATSG

This provision was cited by the appellant in the reasoning but was not used in the final orders.

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

This provision was cited by the appellant in the reasoning but was not used in the final orders.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

This provision was cited in the reasoning to explain the basis for appealing administrative decisions, but it was not cited in the final orders.

Art. 56 Abs. 2 ATSG

This provision was cited in the reasoning to discuss reviewable complaints against administrative inertia, but it was not cited in the final orders.

Art. 64 ATSG

This provision was cited in the reasoning regarding the coordination of benefits, but it was not cited in the final orders.

Art. 70 ATSG

This provision was cited in the reasoning regarding advance payments when benefit liability is contested, but it was not cited in the final orders.

Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG

This provision was cited in the reasoning regarding the advance payment obligation of health insurance, but it was not cited in the final orders.

§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer

This procedural rule was used to decide immediately because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

These provisions govern the possibility and procedure for appealing the current decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

This provision governs the suspension of appeal deadlines before the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This provision governs the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2015.00192

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Beschluss vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Mythenquai 2, 8002 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 23. September 2015 erhob der Beschwerdeführerbeim hiesigen Gericht Beschwerde und stellte folgenden Hauptantrag (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Rechtsverweigerung festzustellen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Neuropsychologin Dr. Y.___ zu übernehmen“.

In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin verweigere sich mit ihrem jüngsten Schreiben einer Kostengutsprache zu Gunsten von Frau Dr. Y.___. Bei den neuropsychologischen Untersuchungen handle es sich um wissenschaftliche und zweckmässige Erfassungen der Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, welche daher durch die Heilungskosten von Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfasst seien. Es gebe keinen Spielraum für die Beschwerdegegnerin, sich der Leistung zu verweigern (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin mache geltend, es gelte die Vorleistungspflicht der Krankenkasse, was vor dem Hintergrund von Art. 64 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Vor diesem Hintergrund sei die Haltung der Beschwerdegegnerin als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzufassen und diese unverzüglich anzuweisen, die Kosten der Neuropsychologin zu übernehmen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

2.

2.1 Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

2.2 [intern: aus UV.2011.00124]Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

3. Der Beschwerdeführer machte vorliegend nicht geltend, die Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich der beantragten Kostengutsprache für die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. Y.___ zu verpflichten, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Vielmehr beantragte er die Feststellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. Y.___. Dies stellt keine Rechtsverweigerungsbeschwerde dar (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.

4.1 Im Übrigen führt auch der Hinweis auf Art. 64 ATSG nicht weiter. Denn die genannte Bestimmung regelt die Koordination von Leistungen (hier: Heilbehandlung) in dem Sinne, dass die Leistungspflicht nachfolgender Sozialversicherungen ausgeschlossen wird, wenn ein in der Bestimmung prioritär genannter Sozialversicherungszweig leistungspflichtig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Zürich, N 3 zu Art. 64 ATSG). Bezeichnenderweise beginnt die Aufzählung mit der Militärversicherung als dem Zweig mit den engsten Anspruchsvoraussetzungen (lit. a) und endet mit der Krankenversicherung als dem Zweig mit den tiefsten Anspruchsvoraussetzungen (lit. d).

4.2 Verweigert ein Unfallversicherer - weil er seine Leistungspflicht bestreitet - die Kostenübernahme für eine Heilbehandlung, so fällt dies unter Art. 70 ATSG, welcher die Vorleistungspflicht in den Fällen regelt, in welchen Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistung zu erbringen hat.

Die Krankenversicherung ist vorleistungspflichtig unter anderem für Sachleistungen, deren Übernahme durch die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG).

So verhält sich im vorliegenden Fall: Die Krankenversicherung ist vorleistungspflichtig, solange nicht die aktuell strittige Leistungspflicht des Unfallversicherers in bejahendem Sinn geklärt ist. Diese Klärung hat der Beschwerdeführer auf dem dafür zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsweg gegenüber dem Unfallversicherer herbeizuführen.

5. Aufgrund des Gesagten fehlt es hinsichtlich der beantragten Kostengutsprache für die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. Y.___ an einem anfechtbaren Entscheid, weshalb es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Da sich die Beschwerde offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).

Das Gericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schucan