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UV.2015.00148 • SVG ZH UV.2015.00148 KI-generiert

Zurich Social Insurance Court Transfers Appeal to Schwyz Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer UV.2015.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Social Insurance Court of the Canton of Zurich declined to rule on a complaint because it lacked territorial jurisdiction, as evidence indicated the complainant had resided in the Canton of Schwyz since March 1, 2015, which is the determining factor for jurisdiction under the relevant federal law regarding the location of the insured person's residence at the time the appeal was filed. Consequently, the court ordered that the appeal, along with the case file, be transferred to the Insurance Court of the Canton of Schwyz upon the finality of the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit, da die versicherte Person im Kanton Schwyz Wohnsitz hat. Überweisung in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG.

Schlagwörter

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örtliche Unzuständigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Soziale Transfertleistungen Hoheitsrecht Geschäftsordnung Zweitwohnungsinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 3 ATSG

Used to mandate the transfer of the appeal to the competent Insurance Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the statutory suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements (content and attached documents) for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2015.00148

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 25. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich

1. Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Urk. 1/1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. Juli 2015 (Urk. 2). Da sowohl der angefochtene Entscheid als auch weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/1, 1/2, 3/1 und 3/5-8) die Y.___ als Adresse der Beschwerdeführerin und versicherten Person aufführten, wurde die Einwohnerkontrolle um Auskunft ersucht (Urk. 4). Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um sich schriftlich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 6) vernehmen und reichte ein Arztzeugnis vom 27. August 2015 ein (Urk. 7).

2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

3. Die Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 als an der Y.___ wohnhaft gemeldet ist (Urk. 4). Dies wird weder durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2015 noch durch die damit neu eingereichte medizinische Unterlage in Frage gestellt (vgl. Urk. 6 und 7). Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz somit nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schwyz. Dementsprechend ist das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die Beschwerde zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgericht des Kantons Schwyz zu überweisen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgerichts des Kantons Schwyz überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Gohl Zschokke