Lack of Jurisdiction Due to Failure to Exhaust Administrative Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a party's appeal because it had not first exhausted the administrative process by obtaining a formal decision on their objection from the insurance provider. The court reasoned that an appeal to the court can only be made against a formal objection decision, and since no such decision had yet been issued, the court lacked jurisdiction to hear the case. The matter was therefore remitted to the insurance provider for a decision on the objection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Lack of Jurisdiction Due to Failure to Exhaust Administrative Remedies: The court reasoned that an appeal to the court can only be made against a formal objection decision, and since no such decision had yet been issued, the court lacked jurisdiction to hear the case. The matter was therefore remitted to the insurance provider for a decision on the objection.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the need for an objection decision before appealing to the court.
Cited to justify immediate decision without requiring case files or hearing the opposing party due to the obvious inadmissibility of the appeal.
Cited as the legal basis for filing an appeal against the current decision with the Federal Court.
Cited to define the suspension periods for appeal deadlines.
Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2015.00108
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 19. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. Am 4. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 der SWICA Versicherungen AG betreffend Leistungen (Urk. 2).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - vorliegend in Form eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vorerst an die Beschwerdegegnerin richten sollen, was im Übrigen aus der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2 S. 2 unten) klar hervorgeht. Erst der dann auf die Einsprache folgende Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bildet Anfechtungsobjekt vor dem hiesigen Gericht.
2.3. Bislang liegt noch kein vor dem hiesigen Gericht anfechtbarer Entscheid vor, weshalb es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vorangehend E. 2.1), so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Eingabe vom 4. Juni 2015 (Urk. 1) ist jedoch als rechtzeitige Einsprache gegen die von der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 erlassene Verfügung zu qualifizieren, weshalb die Sache an diese zum Entscheid zu überweisen ist.
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerdewird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe samt Beilagen wird der Swica Versicherungen AG zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/1-15
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti