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UV.2014.00251 • SVG ZH UV.2014.00251 KI-generiert

Legal Insurer's Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer UV.2014.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A legal insurer appealed a decision, but the court dismissed the appeal due to lack of jurisdiction. The court reasoned that according to the relevant law, the competent court for such matters is determined solely by the insured person's place of residence, not the insurer's. Since the insured person resided in a different canton, the court lacked territorial jurisdiction and ordered the case file to be transferred to the appropriate cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 42 BGG; Legal Insurer's Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court reasoned that according to the relevant law, the competent court for such matters is determined solely by the insured person's place of residence, not the insurer's. Since the insured person resided in a different canton, the court lacked territorial jurisdiction and ordered the case file to be transferred to the appropriate cantonal court.

Schlagwörter

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örtliche Unzuständigkeit Versicherer Hoheitsrecht Beschwerdelegitimation Zuständigkeit für Verbrauchersachen Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 ATSG

This provision determines the competent cantonal court based on the insured person's place of residence, which was the deciding factor for the court's lack of jurisdiction.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

This provision governs the transfer of case files to the competent court when the current court lacks jurisdiction.

Art. 42 BGG

This provision outlines the requirements for the content of a complaint to the Federal Court, referenced for potential future appeal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2014.00251

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Beschluss vom 14. November 2014

in Sachen

sansan Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin

Zustelladresse: sansan Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Urk. 1) erhob die Sansan Versicherungen AG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva Luzern vom 26. September 2014 betreffend Nichteintreten (Urk. 2). Anlässlich eines Telefongesprächs erklärte die bei der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin am 3. November 2014, sie sei irrtümlich von einem Wohnsitz des Versicherten in X.___ im Kanton Zürich ausgegangen (Urk. 4).

2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Diese Bestimmung knüpft für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich am Wohnsitz an und lässt deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer versicherten Person bezieht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 58 ATSG). Bei Leistungsstreitigkeiten ist somit, auch bei einer Beschwerdeerhebung durch einen anderen Versicherungsträger, die örtliche Zuständigkeit immer nach dem Wohnsitz der versicherten Person zu bestimmen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 58 ATSG).

3. Die versicherte Person, Y.___, hat ihren Wohnsitz in X.___, mithin im Kanton Z.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1, Urk. 3/3). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG sind die Akten des vorliegenden Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons Z.___ zu überweisen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- sansan Versicherungen AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Naef