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UV.2014.00199 • SVG ZH UV.2014.00199 KI-generiert

Appeal Granted Following Withdrawal of Legal Aid Opposition

Geschäftsnummer UV.2014.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that withdrew prior approval for legal aid in an administrative appeal proceeding; however, the opposing insurance carrier subsequently withdrew the contested decision and granted the request for legal aid, prompting the court to interpret this as an agreement to uphold the appeal. Finding no legal contradiction with the parties' concurring requests, the court granted the appeal, overturned the withdrawal of legal aid, confirmed the appellant's right to it for the underlying proceeding, and awarded the appellant costs.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Granted Following Withdrawal of Legal Aid Opposition: Finding no legal contradiction with the parties' concurring requests, the court granted the appeal, overturned the withdrawal of legal aid, confirmed the appellant's right to it for the underlying proceeding, and awarded the appellant costs.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten verwaltungsrechtlicher Widerruf anfechtbarer Zwischenentscheid Ertrag Widerspruchsverfahren Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Basis for awarding costs (Prozessentschädigung) to the appellant due to the success of the appeal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in relation to the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2014.00199

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 15. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 24. Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie hiermit die Verfügung vom 2. Juli 2014 zurückziehe und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 bewillige. Ferner ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Mitteilung in der Beschwerdeantwort, dass die angefochtene Verfügung zurückgezogen werde, stellt keinen an die Beschwerdeführerin adressierten Wiedererwägungsentscheid dar, weshalb die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht fällt. Indessen ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu behandeln.

2. Da somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen und kein offensichtlicher Widerspruch zur Rechts- und Sachlage besteht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.

3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

VogelSlavik