Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2014.00115 • SVG ZH UV.2014.00115 KI-generiert

Accident Insurance Disability Benefits Reduction for Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer UV.2014.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the decision by the accident insurance provider to reduce disability benefits by 10% due to the appellant's gross negligence in causing a traffic accident where she turned her car onto tram tracks and was struck by a tram, despite having been convicted of violating traffic regulations. The court reasoned that while the appellant's action of turning onto the tracks violated traffic rules (specifically yielding to the tram), the circumstances, including the tram being stationary when she began the maneuver and the lack of a complete disregard for basic precautionary measures expected of a reasonable person, did not meet the high threshold of "gross negligence" required under social insurance law for benefit reduction, leading to the annulment of the reduction decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kürzung der Taggeldleistungen wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG; Beschwerde gutgeheissen, da Versicherte, welche vor einem stehenden Tram auf die Gleise fuhr, nicht grob fahrlässig handelte. (BGE 8C_136/2016)

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung Versicherungsleistungskürzung Verletzung der Verkehrsregeln Invalidenleistung grobe Fahrlässigkeit Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 UVG

The court found that the claimant's actions did not constitute gross negligence ('grob fahrlässig') as defined in this article, leading to the allowance of the appeal.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

The court applied this provision to grant the prevailing party (the appellant) compensation for court costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited to indicate the procedure for filing an appeal against the court's decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the rules for the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2014.00115

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Unfallversicherung Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 als Abteilungsleiterin im Pflegezentrum Z.___ und war dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. November 2013 mit ihrem Personenwagen mit einem Tram kollidierte (Unfallmeldung vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/G1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma (Arztzeugnis vom 6. Dezember 2013, Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Y.___ kam für Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 kürzte die Unfallversicherung Stadt Y.___ die Taggeldleistungen um 15 % mit der Begründung, X.___ habe den Unfall vom 29. November 2013 grob fahrlässig herbeigeführt (Urk. 8/G10). Die von X.___ am 3. Februar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) hiess die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass die Kürzung auf 10 % reduziert wurde (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 seien aufzuheben und es seien ihr ungekürzte Taggelder auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 15. Juli 2014 (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. August 2014 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Am 13. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend den Unfall vom 29. November 2013 ein (Urk. 18 und Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin wegen grob fahrlässigen Herbeiführens des Unfalls vom 29. November 2013 um 10 % gekürzt hat.

2.

2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 f. E. 2a mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsgemäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2013: Abs. 2), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 203).

2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Der Strassenbahn ist das Gleis freizugeben und der Vortritt zu lassen (Art. 38 Abs. 1 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV)

3.

3.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 29. November 2013 auf der B.___ stadtauswärts fuhr und bei der Tramhaltestelle C.___ zum Wenden ihres Fahrzeuges auf die Tramgleise fuhr. Dabei erfasste ein stadtauswärts fahrendes Tram das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/G9).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Y.___ vom 21. März 2014 gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, das heisst wegen Widerhandlung gegen Verkehrsregeln, zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt (Urk. 3/4). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ging davon aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade noch als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert werden könne, weshalb es am 19. November 2014 gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprach (Urk. 20).

Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 5. Mai 2014 Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den in den Unfall involvierten Tramführer (Urk. 8/J9). Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Tramführer zurückgezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft D.___ ihr Strafverfahren ein und überwies die Sache zur Prüfung, ob der Tramführer Übertretungen begangen habe, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde Stadtrichteramt Y.___ (Urk. 8/J8).

3.2 Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen auf die Tramgleise fuhr, das Tram an der Haltestelle stand (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 11 S. 3). Dies ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, liegen doch keine Beweise dafür vor, dass – wie vom in den Unfall involvierten Tramführer geltend gemacht (vgl. Urk. 8/G9, Einvernahme S. 1) – die Beschwerdeführerin erst auf die Tramgleise fuhr, als das Tram die Haltestelle bereits verlassen hatte (zur Beweislosigkeit vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).

3.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei stehendem Tram, wenn auch zu Unrecht, davon ausging, dass, falls sie sich nicht sofort in den Verkehr einordnen könnte, der Tramführer eine Kollision verhindern könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch das Fahren auf die Gleise die Strassenverkehrsregeln verletzte (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV), wofür sie auch verurteilt wurde (vgl. E. 3.1), kann ihr Verhalten nicht als schwerwiegende Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift oder mehrerer wichtiger Verkehrsregeln qualifiziert werden, denn es ist im Interesse eines flüssigen Verkehrs auch nicht wünschbar, übermässig lange zu warten, um weit entfernte vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen (vgl. das den militärgesetzlichen bzw. haftpflichtrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005 E. 4.5), und sie missachtete auch kein Wende- oder Fahrverbot. Die Beschwerdeführerin handelte entsprechend aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beim Unfall vom 29. November 2013 zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt die Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund von grober Fahrlässigkeit zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 ist ersatzlos aufzuheben.

4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erweist sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 der Unfallversicherung Stadt Y.___ ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Unfallversicherung Stadt Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler