Insured Person v. Administration (Helplessness Allowance Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person appealed an administrative decision that granted a lower degree of helplessness allowance, seeking an award for severe helplessness retroactively from a specified date. The court upheld the appeal, noting that the agreement between the parties for the severe helplessness allowance was consistent with the file documentation, including various reports detailing daily life and the required assistance, as well as relevant legal provisions, leading to the cancellation of the prior decision and the granting of the severe helplessness allowance alongside an award of legal costs to the successful appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichGutheissung der Beschwerde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien, Beschwerdeführer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning concerning the basis for awarding costs to the successful party.
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Cited in order 5 as procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 as procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 regarding the suspension of appeal deadlines.
Cited in order 5 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2014.00093
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier
WEISSBERG Advokatur - Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 10/143) und auf dessen Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2014 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013 beantragt (Urk. 1), in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 (Urk. 9) und in die von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3 und Urk. 10/1-193),
in Erwägung,
dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013 in Übereinstimmung mit der Akten- (insbesondere Erhebungsblätter für den Tagesablauf und für die Hilflosenentschädigung, Urk. 10/140, Bericht der Y.___ vom 30. August 2013, Urk. 10/129, Bericht des Z.___ vom 12. August 2013, Urk. 10/126, und Abschlussbericht des Z.___ vom 13. Juni 2013, Urk. 10/121) und der Rechtslage steht (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung und BGE 107 V 136 sowie BGE 116 V 41 E. 6),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen ist,
dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (Art. 61 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 21. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Minnier unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler