Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2013.00247 • SVG ZH UV.2013.00247 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Settled and Dismissed

Geschäftsnummer UV.2013.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an administrative decision regarding disability insurance benefits stemming from an incident on March 5, 2013, but subsequently, both parties entered into a settlement agreement that stipulated the insurer would cover specific past medical costs up to a certain date, and the insured fully and finally waived all further claims related to that incident number. The court reasoned that since the parties reached a comprehensive out-of-court settlement explicitly agreeing to terminate the pending legal proceedings, the matter was resolved by compromise, thus ordering the case to be struck from the register as settled, pursuant to provisions allowing for the cessation of proceedings upon such an agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Appeal Settled and Dismissed: The court reasoned that since the parties reached a comprehensive out-of-court settlement explicitly agreeing to terminate the pending legal proceedings, the matter was resolved by compromise, thus ordering the case to be struck from the register as settled, pursuant to provisions allowing for the cessation of proceedings upon such an agreement.

Schlagwörter

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Einstellung der Invalidenrenten Versicherungsleistungsbegehren Entscheidungen auf medizinischem Gebiet hängiges Verfahren Sachlicher Geltungsbereich Entlastungsbeschluss Abschreibung des Verfahrens als durch (aussergerichtlichen) Vergleich erledigt.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Cited as the legal basis for writing off the proceedings following the settlement agreement.

Art. 46 BGG

Cited to specify the standstill period for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for submitting an appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the possibility and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00247

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz

Verfügung vom 15. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

Steinengraben 41, 4003 Basel

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst

Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen

1. Am 18. Oktober 2013 erhob X.___, geboren 1975, Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft vom 19. September 2013 betreffend ein Ereignis vom 5. März 2013 (UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6; Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 5. März 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Mit Eingabe vom 13. November 2013 (Urk. 6) reichte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft einen zwischen den Parteien am 4. beziehungs-weise 7. November 2013 geschlossenen Vergleich (Urk. 7) ein und beantragte, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Am 4. beziehungsweise 7. November 2013 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 7 S. 2):

„ · 1.

Heilungskosten 1.1

Nationale Suisse kommt für die mit dem Ereignis vom 05. März 2013 in Zusammenhang stehenden und angefallenen Heilungskosten bis 19.06.2013 unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - insbesondere ohne Anerkennung eines versicherten Ereignisses - auf. Das heisst, Nationale Suisse vergütet den betroffenen Leistungserbringern den Totalbetrag von CHF 1‘394.05 gemäss den nachfolgend aufgeführten Rechnungen.

• Rechnung des Spitals Y.___ vom 08.07.2013 über CHF 248.50 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 08.07.2013 über CHF 980.35 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 13.08.2013 über CHF 62.15 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 08.10.2013 über CHF 103.05

1.2

Der Versicherte erklärt hiermit, nach Begleichung der vorerwähnten Rechnungen vollständig und endgültig aus dem UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6 entschädigt zu sein und verzichtet auf weitere Ansprüche gegenüber Nationale Suisse aus dem genannten Schadenfall.

--- · 2.

Abschluss des Beschwerdeverfahrens

Nach Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs wird um Abschreibung des beim Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Verfahrens (UV.2013.00247) ersucht. · 3.

Kosten

Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.“

4. Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung schreibt das Gericht das Verfahren ab.

5. Bei den in Art. 241 ZPO erwähnten Vergleichen handelt es sich um dem Gericht zur Homologierung eingereichte Vergleiche, in denen auf das dadurch erledigte Rechtsmittel ausdrücklich Bezug genommen wird. Nach der Rechtsprechung können auch aussergerichtliche Vergleiche, die dem Gericht von beiden Parteien zur Kenntnis gebracht werden, eine Abschreibung des Verfahrens bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1 mit Hin-weisen).

6. Vorliegend haben beide Parteien mit Vergleich vom 4. beziehungsweise 7. November 2013 (Urk. 7) eine Saldoklausel vereinbart, wonach sie sich in Bezug auf das Ereignis vom 5. März 2013 (UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6) mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als auseinandergesetzt erklärten. Sodann haben sie vereinbart, das hiesige Gericht um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zu ersuchen. Der Vergleich umfasst den Streitgegenstand daher vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Vergleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das Verfahren gestützt darauf als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Volz