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UV.2013.00236 • SVG ZH UV.2013.00236 KI-generiert

Claimant Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits Dismissed

Geschäftsnummer UV.2013.00236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed the decision to terminate accident insurance benefits as of April 30, 2013, arguing for continued benefits and further expert evaluation following an accident on March 26, 2010, which initially involved a mild traumatic brain injury and other superficial wounds. The court dismissed the appeal because, by July 2011, when the claimant successfully completed vocational training through rehabilitation efforts, the entitlement to medical treatment and daily allowances under accident insurance ceased, and the subsequent entitlement to a disability pension required an impairment of at least 10%; medical records, including a normal MRI and subsequent evaluations, revealed no objective residual injuries from the accident beyond transient initial findings or unproven subjective complaints, and any diagnosed psychiatric issues at that time were not deemed disabling, thus justifying the cessation of payments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Da sich im parallel geführten Prozess gegen die Invalidenversicherung (IV.2014.00507) ergeben hat, dass im Zeitpunkt der Rentenanspruchsprüfung keine Invalidität vorlag, ist die Beschwerde gegen die Leistungseinstellung mangels anspruchsbegründender Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG abzuweisen

Schlagwörter

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Dahinfallen der Versicherungsleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung Invalidenversicherungsleistungen medizinische Behandlung Schädel-Hirn-Trauma Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 UVG

The court implicitly confirmed the termination of benefits based on the condition set forth in this article (end of claim for treatment and daily allowances).

Art. 18 Abs. 1 UVG

The court used this article to establish that the prerequisite for a pension claim (10% disability due to accident) was not met at the relevant time.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing a complaint with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the deadline to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for filing the appeal brief with the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Impliedly applied as the final order only included that the proceedings are free of charge (Art. 2 in the dispositive), which typically relates to the waiver of court fees, often governed by provisions like Art. 66 BGG, though the specific cost provision is Art. 2 in the dispositive.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00236

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 18. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2013 (Urk. 2) ihre Verfügung vom 19. April 2013 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. März 2010 per 30. April 2013 (Urk. 3/3) bestätigt hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Oktober 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Ausrichtung von Versicherungsleistungen über den 30. April 2013 hinaus, die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 (Urk. 8) sowie in die nach Abweisung des Gesuchs um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2014 (Urk. 12),

unter Hinweis darauf, dass mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag der Endentscheid im Prozess Nr. IV.2014.00507 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ergeht, in welchem - weitgehend gestützt auf die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/1-236) - die nachfolgend zitierte Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ab dem 26. März 2010 bis zum 3. April 2014 erfolgte,

in Erwägung,

dass, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und all-fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-

rung (UVG) der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hinfällig wird

und - sofern der Versicherte dannzumal infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG) - in der Unfallversicherung der Rentenanspruch entsteht,

dass im Rahmen der notfallmässigen Erstbehandlung der Beschwerdeführerin im Y.___ als Unfallfolgen eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Beckenkontusion mit grossflächigen Schürfwunden der rechten Flanke und des rechten lateralen Oberschenkels sowie eine Rissquetschwunde hochokzipital diagnostiziert und therapeutisch die Rissquetschwunde gesäubert, genäht sowie mit einem Sprühpflaster versorgt, ferner die Schürfwunden gesäubert und mit Bepanthen Plus Creme versorgt wurden, und

dass die Beschwerdeführerin am Folgetag nach komplikationslosem Verlauf mit der Verschreibung von Analgetika (Novalgin und Dafalgan nach Bedarf) und Wundcreme sowie der Empfehlung von audio-visueller Abschirmung für eine Woche und fachärztlicher Reevaluation bei Auftreten von progredienten Bauchschmerzen nach Hause entlassen wurde (Austrittsbericht Y.___ vom 27. März 2010, Urk. 9/2, zitiert in Sachverhalt Ziff. 1.1 von IV.2014.00507),

dass zwar tatsächlich im Rahmen der Notfallversorgung keine bildgebende Diagnostik des Schädels erfolgte, sich aber bei dem von der Beschwerdeführerin verlangten genauen Aktenstudium (Urk. 12 S. 5 Ziff. 11) zeigt, dass am 16. April 2010 auf Initiative des behandelnden Hausarztes ein Schädel-MRI durchgeführt worden war, welches aber unauffällige Befunde, insbesondere weder Hinweise auf ein intracerebrales oder subdurales Hämatom noch auf eine demyelinisierende Krankheit ergab (Befundbericht Dr. med. Z.___, Radiologie FMH, vom 16. April 2010, Urk. 9/7/4),

dass im weiteren Verlauf mehrmals neurologisch/neuropsychologische Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber allesamt keine Hinweise auf eine organische Schädigung ergaben, insbesondere keine Hinweise auf eine beim Unfall vom 26. März 2010 erlittene gravierendere cerebrale Verletzung als die initial diagnostizierte Commotio cerebri, und dass auch keine spezifischen Behandlungen von objektivierbaren Unfallresiduen mehr dokumentiert sind, sondern lediglich noch Kopfschmerz-Medikation und unspezifische manualtherapeutische Behandlungen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4 von IV.2014.00507),

dass die Beschwerdeführerin dank Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin im Dezember 2010 ihre nach dem Unfall vom 26. März 2010 abgebrochene Berufsausbildung in einer privaten Berufsschule weiterführen und im Juli 2011 erfolgreich abschliessen konnte, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erübrigten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3 und E. 2.1 von IV.2014.00507),

dass somit spätestens im Juli 2011 der Zeitpunkt eingetreten war, in welchem gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und Taggelder hinfällig geworden und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen war,

dass im Hinblick darauf - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7, Urk. 12 S. 4 ff.) - keinerlei weitere (fach)ärztliche Abklärungen erforderlich waren oder sind, da die Beschwerdeführerin einzig über unspezifische neurologisch/neuropsychologisch Beschwerden klagt (vgl. Urk. 12 S. 2) und die diesbezüglichen fachärztlichen und fachpsychologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine neurologische (oder eine andere somatische) Erkrankung bzw. für noch nicht abgeheilte Unfallverletzungen ergaben,

dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter zwar unbenommen ist, eine von den fachärztlichen Beurteilungen abweichende Befundinterpretation vorzunehmen (vgl. Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 7), eine gerichtliche Pflicht zur gutachterlichen Abklärung aber nur bei - hier nicht vorliegenden - diskrepanten Beurteilungen durch andere Fachärzte besteht,

dass in dem hier für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt einzig psychiatrische Erkrankungen ärztlich diagnostiziert waren, welchen aber gemäss der einlässlichen Prüfung des medizinischen Sachverhalts nach den Indikatoren des Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 im Prozess IV.2014/00507 keine invalidisierende Wirkung zukam (vgl. E. 2.4 - E. 2.6 von IV.2014.00507),

dass demnach im für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) bestand und sich daran bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nichts änderte (eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist nicht substantiiert ärztlich belegt, vgl. E. 2.6.3 von IV.2014.00507),

dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht mit ihrer Verfügung vom 19. April 2013 die Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. März 2010 per 30. April 2013 eingestellt und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2013 bestätigt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass es im Übrigen - diesbezüglich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und durch die beschwerdeführerischen Vorbringen in Urk. 1 und Urk. 12 nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Adäquanz in der Begründung des Einspracheentscheids verwiesen werden - auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. März 2010 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden fehlen würde,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 sowie des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst