Insurance Institution v. Disability Benefits Recipient (Revision of CRPS Award)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant insurance institution sought revision of a prior judgment that had granted disability benefits related to an accident resulting in Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Type I, arguing that a newly discovered neurological expert report from 2012 constituted new evidence warranting reconsideration within the statutory ninety-day period. The court determined that the revision application was procedurally admissible as the new evidence—a neurological opinion suggesting the CRPS diagnosis should be confirmed by a rheumatologist—was not known to the applicant with due diligence prior to the original judgment, thereby meeting the criterion for new, significant facts or evidence. However, the court ultimately dismissed the revision request because the new neurological report did not contradict the core finding of the previous judgment, which relied on the treating physician's opinion regarding CRPS Type I, as the new expert explicitly stated a definitive opinion on CRPS Type I was outside the scope of his specialty and did not rule out the existence of Type I.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um Revision eines Gerichtsurteils; Bejahung des Vorliegens neuer Tatsachen/Beweismittel; Abweisung des Gesuchs, weil das neue Gutachten das zur Revision beantragte Urteil nicht zu entkräften vermag.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the general principle that revision of decisions must be guaranteed based on the discovery of new facts or evidence, which was the basis for the initial review of the revision request.
This provision defines the substantive ground for revision under cantonal law (discovery of new significant facts or evidence), which was cited by the applicant and considered by the court in accepting the revision request for review.
This procedural rule sets the 90-day deadline for filing the revision request, which the court confirmed was adhered to by the applicant.
This provision relates to the formal requirements of the revision request, which the court confirmed were met.
Cited in relation to the possibility of filing an appeal against the final decision before the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal against the final decision.
Cited in the dispositive to specify the suspension periods for the appeal deadline.
Cited in the dispositive to outline the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Although not explicitly cited in the numbering, the order states the proceedings are 'kostenlos' (free of charge), which implies an application of procedural rules regarding costs, but the specific provision is not explicitly listed in the dispositive orders 1-4.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2013.00227
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 31. Juli 2014
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchstellerin
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Groupe Mutuel
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Am 28. Januar 2010 erlitt die 1954 geborene X.___ einen Unfall und bezog in der Folge Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die im Zuge des Unfalles erlittene Radiusfraktur links verheilte, jedoch wurde ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ I weiterhin medizinisch behandelt, und die Versicherte blieb arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (Urk. 3/66) stellte die Suva die Leistungen per 1. Juni 2011 ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 9. August 2011 (Urk. 3/74) daran fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. März 2013 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass X.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, vom 8. September 2011 (Urk. 3/76) auch über den 1. Juni 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2010 habe. Es überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Suva, damit diese die Leistungen neu festsetze (Urk. 3/100). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 24. September 2013 stellte die Suva beim Sozial-versicherungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. März 2013. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und ihres Einspracheentscheides vom 9. August 2011 insoweit, als die Sache zur weiteren Abklärung und an-schliessenden neuen Verfügung an sie zurückzuweisen sei (Urk. 1). Zur Begründung liess sie vorbringen, dass sie im Zuge der gerichtlich angeordneten weiteren Abklärungen Kenntnis von einem neurologischen Gutachten des Z.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/116) erhalten habe, welches von der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur eingeholt worden sei. In diesem Gutachten entkräfte Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, das für das Urteil des Gerichts massgebende Gutachten von Dr. Y.___. Sie habe unverschuldet erst am 2. Juli 2013 Kenntnis von jenem Gutachten erhalten. Es liege damit ein Revisionsgrund i.S. von § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) vor, und die Frist von 90 Tagen sei eingehalten. Dem Revisionsgesuch sei damit stattzugeben.
Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 liess die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Revisionsgesuchs beantragen (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 19. November 2013 lud das Sozialversicherungsgericht die Groupe Mutuel, Martigny, im Verfahren bei (Urk. 7). Diese nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 Stellung und beantragte die Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 9).
Am 16. Januar 2014 nahm die Suva zur Eingabe der Beigeladenen Stellung (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent-deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 113).
1.2 Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).
2.2 Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch (Urk. 1 S. 2 und 3) auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/116), welches ihr am 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht worden sei (Urk. 1 S. 2 und 3). Damit berief sie sich auf den Revisionsgrund einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und von § 29 lit. a GSVGer.
Mit der Einreichung des Gesuchs am 24. September 2013 (Urk. 1) ist die Frist eingehalten. Ausserdem liess die Gesuchstellerin den Revisionsgrund bezeichnen, das zugehörige Beweismittel in Form des Gutachtens von Prof. Dr. A.___ beibringen und dartun, zu welchem materiellen Entscheid, nämlich der weiteren Abklärungsbedürftigkeit der Sache, die Behandlung des Revisionsgesuchs führen soll. Das Revisionsgesuch genügt somit den Anforderungen von § 31 GSVGer.
3.
3.1 Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetztes (BGG; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi-sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1, 127 V 353 E. 5b).
3.2 Die Gesuchsgegnerin (Urk. 6 S. 3) und die Beigeladene (Urk. 9 S. 3) stellen sich auf den Standpunkt, die Suva hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Juni 2012, mithin vor Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2013 wissen können und müssen, dass ein neurologisches Gutachten erstellt werde. Sie berufen sich auf eine Telefonnotiz vom 25. Juni 2012 (Urk. 3/94), aus der hervorgeht, dass Dr. med. B.___ von der Abteilung Neurologie des Z.___ die Sachbearbeiterin der Suva an eben diesem Tag angerufen und gesagt habe, er habe von der Versicherten erfahren, dass sie durch einen Kreisarzt der Suva untersucht worden sei. Er habe die Sachbearbeiterin gebeten, ihm diesen Kreisarztbericht zuzustellen. Die Sachbearbeiterin hielt in ihrer Notiz fest, sie habe ihm den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 25. Mai 2010 sofort zugefaxt.
Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin und der Beigeladenen kann von der Gesuchstellerin nicht erwartet werden, dass sie anhand dieser Notiz Rückschlüsse auf eine neurologische Begutachtung im Z.___ hätte ziehen müssen. In der Aktennotiz wurde keine Begutachtung erwähnt, und es ist nicht erstellt, dass Dr. B.___ ausdrücklich auf die laufende Begutachtung hinwies. Der Einwand, die Suva hätte Dr. B.___ den kreisärztlichen Bericht nicht zustellen dürfen, wenn die Begutachtung nicht auch in ihrem Auftrag erfolgt wäre, hilft nicht weiter. Aus einer allenfalls nicht ganz korrekten Aktenzustellung an Dr. B.___ kann nicht der theoretische Schluss gezogen werden, die Suva sei am Gutachtensauftrag beteiligt gewesen.
Der Umstand der neurologischen Begutachtung im Juni 2012 ist deshalb als neue Tatsache zu betrachten, und das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/116) ist als neues Beweismittel zuzulassen.
Das Revisionsgesuch ist somit auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht verwies im Urteil vom 27. März 2013 auf die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei diagnostiziertem CRPS und kam anlässlich der Würdigung des Gutachtens von Dr. Y.___ und der medizinischen Akten, insbesondere der vom Gutachten von Dr. Y.___ abweichenden Einschätzungen des Kreisarztes und der C.___ zum Schluss, dass die Versicherte an einem posttraumatischen CRPS I leide (Urk. 3/100 S. 8-11).
4.2 Das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Gutachten von Prof. Dr. A.___ (Urk. 3/116 S. 8 ff.) kommt zum Schluss, dass eine primär neurologische Ursache der Beschwerden im linken Arm klinisch und elektrophysiologisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Eine eigentliche Neuropathie und somit ein CRPS Typ 2 („Kausalgie“) liege aufgrund der neurologischen und elektro-physiologischen Befunde bei fehlenden Hinweisen für eine neurogene Schädigung mit Sicherheit nicht vor. Ob die Beschwerden im Sinne der IASP-Kriterien als ein CRPS Typ 1 zu interpretieren seien (anamnestisch anhaltender Schmerz disproportional zum Ausmass der vorangegangenen Schädigung, asymmetrische Schweisssekretion, verringerter Bewegungsradius; Interpretation der von der Versicherten geklagten Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit als „Allodynie / Hyperalgesie“ im Sinne der ISAP), könne aus neurologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die definitive Diagnose bzw. der Ausschluss der Diagnose eines CRPS Typ 1 sollte durch einen Spezialisten des rheumatologischen Fachgebietes erfolgen.
4.3 Das Gericht hatte sich im Urteilszeitpunkt eingehend mit den abweichenden Meinungen des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 25. Mai 2010 und der C.___ vom 18. November 2010 (Urk. 3/13 und 3/34) auseinandergesetzt, und war entgegen diesen Meinungen gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ zum Schluss gelangt, es liege ein posttraumatisches CRPS I vor. Dass ein CRPS II vorliegen könnte, wurde damals nicht in Betracht gezogen.
Prof. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines CRPS II ebenfalls. Zum Vorliegen eines CRPS I nahm er keine Stellung, sondern hielt gegenteils fest, er könne aus neurologischer Sicht keine abschliessende Beurteilung abgeben, womit er dem Gutachten von Dr. Y.___ nicht widerspricht. Obwohl es sich gemäss im Urteil vom 27. März 2013 zitierter und auf ärztlicher Wissenschaft beruhender bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim CRPS um eine neurologisch-ortho-pädisch-traumatologische Erkrankung handelt, verwies der Neurologe
Prof. Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer rheumatologischen Begutachtung. Sein Gutachten ist daher nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. Y.___, es liege ein posttraumatisches CRPS I vor, zu entkräften. Damit sind keine neuen Tatsachen dargetan, welche geeignet wären, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils vom 27. März 2013 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Groupe Mutuel
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa