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UV.2013.00223 • SVG ZH UV.2013.00223 KI-generiert

Insured v. Administration (Jurisdiction over Unadjudicated Claims)

Geschäftsnummer UV.2013.00223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person appealed an administrative decision that confirmed the cessation of temporary accident insurance benefits but did not rule on their request for a disability pension or compensation for loss of integrity; the court reasoned that judicial review is limited to matters definitively decided in prior administrative rulings, and since the prior decision only addressed temporary benefits, the subsequent appeal regarding the pension and compensation lacked the necessary subject matter jurisdiction, leading the court to dismiss the appeal without entering into a substantive judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Insured v. Administration (Jurisdiction over Unadjudicated Claims): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsanspruch sachliche Unzuständigkeit Abwicklung von Invalidenleistungen Normenkontrolle befristete Leistungen Leistungsfreiheit des Versicherers Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstands.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing a further appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00223

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Beschluss vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Agrisano Krankenkasse AG

Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfolgend: Agrisano) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. Februar 2011 bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Berstungsfraktur eines Brustwirbelkörpers erlitt (Urk. 11/K2, Urk. 12/M3, Urk. 12/M8). Die Agrisano gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte sie diese Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, welche sie noch bis 31. März 2014 übernehme, per 31. März 2013 ein (Urk. 11/K128-129). Gegen diese Verfügung der Agrisano erhoben die Krankenkasse des Versicherten, die Assura, und X.___ am 6. respektive 31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 11/K132, Urk. 11/K142-144). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 verneinte der Rückversicherer der Agrisano, die Solida Versicherungen AG, einen Rentenanspruch von X.___ (Invaliditätsgrad: 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 11/K146-149). Am 17. Juli 2013 zog die Assura ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 11/K153). Die Einsprache von X.___ wies die Agrisano mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen führte X.___ am 18. September 2013 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen (Urk. 1 S. 1):

„Es sei, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die IV-Rente von 30% sowie die Integritätsentschädigung von 40% auszurichten.“

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei wegen fehlender Passivlegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten und im Eintretensfall sei diese abzuweisen (Urk. 7 S. 1). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Akten (Urk. 11/K1184, Urk. 12/M1-75, Urk. 13/TG1-28, Urk. 14/RG1-91, Urk. 15) ein (Urk. 10).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen).

2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wurde die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. März 2013 respektive 31. März 2014 bestätigt. Über weitere Leistungen, insbesondere die mit der vorliegenden Beschwerde beantragte Rente und Integritätsentschädigung wurde damit nicht entschieden. Diese Leistungen sind Gegenstand der Verfügung der Solida vom 6. Juni 2013 (Urk. 11/K146-149). Die Solida bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014, wogegen der Beschwerdeführer am 16. August 2014 Beschwerde erhoben hat (Prozess Nr. UV.2014.00184), welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.

Entsprechend fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Sachurteilsvoraussetzung zur Beurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, womit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerdewird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Agrisano Krankenkasse AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Hübscher