Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2013.00148 • SVG ZH UV.2013.00148 KI-generiert

Claim for Non-Pecuniary Loss Under Mandatory Accident Insurance Dismissed

Geschäftsnummer UV.2013.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimants, the widow and children of an individual who died in a traffic accident while employed and thus covered by mandatory accident insurance, sought compensation for the loss of a family member, a form of solace for emotional distress. The court reasoned that while the relevant federal law on mandatory accident insurance specifies numerous benefits payable upon an insured person's death, such as survivor pensions, it explicitly omits any provision for compensation to relatives for the emotional harm resulting from the loss of a family member; therefore, the claim for such compensation against the insurer was unfounded and the appeal was dismissed insofar as the court could rule on it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ehefrau und Kinder des verstorbenen Versicherten beantragten Zusprache einer Entschädigung für seelischen Unbill; Das UVG sieht keine solche Entschädigung vor.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Unfallversicherung Pflichtleistung Hinterlassenenversicherung materieller Schaden Witwenrente Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1a UVG

Cited in the reasoning to establish that the deceased was insured under the mandatory accident insurance law.

Art. 10 UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (medical treatment).

Art. 11 UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (aids).

Art. 12 UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (property damage).

Art. 13 UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (travel, transport, and rescue costs).

Art. 14 UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (corpse transport and funeral costs).

Art. 16 f. UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (daily allowances).

Art. 18 ff. UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (disability pensions).

Art. 24 ff. UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (indemnity for impairment of integrity).

Art. 26 f. UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (attendance allowances).

Art. 28 ff. UVG

Cited in the reasoning to list the benefits provided by accident insurance (survivor's pensions).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order regarding the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order regarding the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of the appeal period.

Art. 42 BGG

Cited in the final order specifying the formal requirements for the appeal brief.

Art. 1. Ordnung

The appeal was dismissed on the merits, as the UVG does not provide for compensation for the loss of a family member, which serves as the substantive basis for the decision.

Art. 2. Ordnung

The proceedings were declared free of charge in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00148

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

3. Z.___

4. A.___

5. B.___

6. C.___

7. D.___

Beschwerdeführende

alle vertreten durch E.___

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1961 geborene F.___ arbeitete seit dem 9. März 2011 bei der „G.___ AG“ und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Juni 2011 im H.___ beim Überqueren einer Strasse von einem Lastwagen erfasst wurde. F.___ erlitt dabei tödliche Verletzungen (Meldung vom 24. November 2011, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 sprach die SUVA der Ehefrau des Verstorbenen, X.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Witwenrente und den Kindern Y.___ (geboren 1987), Z.___ (geboren 1989) und B.___ (geboren 1994) eine Halbwaisenrente zu. Die Halbwaisenrente von Y.___ wurde dabei bis 31. Januar 2012 und diejenigen von Z.___ bis 30. Juni 2012 befristet (Urk. 7/36). Gegen diese Verfügung erhoben die Witwe sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten am 30. August 2012 Einsprache und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust ihres Familienangehörigen zuzusprechen und die Halbwaisenrente für Y.___ sei bis am 30. Juni 2012 auszurichten (Urk. 7/42).

Am 10. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X.___ ab 1. Juli 2011 eine Witwenrente (Urk. 7/60) und für B.___ für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2012 eine Waisenrente zu (Urk. 7/61). Die SUVA berechnete daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 7/65) die Rentenleistungen für X.___, Y.___, Z.___ und B.___ neu als Komplementärrente und erklärte, sie werde den zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘646.50 mit der angezeigten Nachzahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung verrechnen (Urk. 7/65). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 5. Februar 2013 teilte die SUVA den Einsprechern unter anderem mit, dass die Halbwaisenrente für Y.___ bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet werde (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erklärten die Einsprecher, dass sie mit der Dauer der Waisenrente für Y.___ einverstanden seien, weiterhin werde jedoch die Zusprechung einer Entschädigung wegen des Verlustes eines Familienangehörigen beantragt (Urk. 7/73). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 hiess die SUVA die Einprache in dem Sinne teilweise gut, als sie Y.___ eine Halbwaisenrente bis 31. Oktober 2012 zusprach. Zudem hielt die SUVA fest, dass der Anspruch auf eine Halbwaisenrente für Z.___ bis 31. Januar 2013, für A.___ für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 und für B.___ bis 30. Juni 2013 ausgewiesen sei. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhoben X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___ Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführern am 6. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Ehefrau und die Kinder des am 1. Juni 2011 verstorbenen F.___ Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust ihres Familienangehörigen haben.

Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung für die beiden verheirateten Töchter, die Beschwerdeführerinnen 6 und 7, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides war, weshalb hierauf zum vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2. F.___ war bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. insbesondere Art. 1a UVG). Die Leistungen, welche die Unfallversicherung bei einem Unfall zu erbringen hat, sind im Dritten Titel des UVG (Versicherungsleistungen) geregelt. Die Unfallversicherung hat, sofern die konkreten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, für Heilbehandlung (Art. 10 UVG), für Hilfsmittel (Art. 11 UVG), für Sachschäden (Art. 12 UVG), für Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG) sowie für Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 UVG) aufzukommen. Weiter hat die Unfallversicherung Taggelder (Art. 16 f. UVG), Invalidenrenten (Art. 18 ff. UVG), Integritätsentschädigungen für die Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität des Versicherten (Art. 24 ff. UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 f. UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG) auszurichten. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust eines Familienangehörigen, das heisst eine Genugtuung für das seelische Unbill von Angehörigen, sieht das UVG hingegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben entsprechend auch keinen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung.

Die Beschwerde ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- E.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler