Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2013.00111 • SVG ZH UV.2013.00111 KI-generiert

Insurer Appeal Regarding Mandatory Accident Insurance Coverage for Post-Accident Activity.

Geschäftsnummer UV.2013.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal by one insurer against a decision by another insurer, which denied coverage for a subsequent injury stemming from a 1992 accident suffered by an individual with a lifelong partial paralysis, following a fall while walking. The central dispute was whether the injured party qualified as an obligatorily insured person under accident insurance law for the 2011 incident, given that the work performed at his residential facility was characterized by the denying insurer as not being for economic gain or vocational training, but primarily for social reasons. The court reasoned that, consistent with legislative intent prioritizing accident coverage for income earners and established precedent on determining employee status, the claimant’s activity, for which he received minimal compensation and which was largely provided as a social structure, did not meet the criteria for mandatory accident insurance coverage, thus affirming the initial denial of benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versicherungsdeckung bei der Unfallversicherung des aus sozialen Überlegungen in einer Invalidenwerkstatt beschäftigten Nichterwerbstätigen verneint

Schlagwörter

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Unfallversicherungsdeckung Versicherungsträger Pflichtleistung Lähmungsversicherung direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 6 Abs. 1 UVG

Although cited in the reasoning section explaining the basis of insurance coverage, it was not explicitly mentioned in the dispositive orders (numbered points 1-4), which only concern the dismissal of the appeal and procedural/cost matters.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00111

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 13. Februar 2014

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___

Beigeladener

Nachdem der seit Geburt (1964) halbseitengelähmte X.___ beim Spazieren am 10. April 1992 gestürzt und auf die rechte Hüfte gefallen war (vgl. Unfallmeldung des Wohnheims Y.___ vom 21. April 1992, Urk. 10/1) und er sich dabei eine per- beziehungsweise subtrochantere Femurfraktur rechts zugezogen hatte (vgl. Urk. 11/2), welche in der Folge im Z.___ operativ versorgt worden war (Urk. 11/1),

nachdem die AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur Versicherungen), welche seinerzeit für den Unfall vom 10. April 1992 verschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. etwa Verfügung vom 13. September 1993 betreffend Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %, Urk. 10/10), mit Einspracheentscheid vom 19. März 2013 ihre Leistungspflicht in Bezug auf einen im 2011 gemeldeten Rückfall verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Mai 2013, mit welcher die Helsana Versicherungen AG die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der AXA Versicherungen AG zur Erbringung der entsprechenden Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der AXA Versicherungen AG vom 17. Oktober 2013 (Urk. 9) sowie in die Stellungnahme der Helsana Versicherungen AG vom 23. Januar 2014 (Urk. 18), mit welcher diese an ihren Anträgen festhalten liess;

unter Hinweis darauf, dass

die Frist für die Stellungnahme des beigeladenen X.___ am 25. November 2013 (Urk. 13) unbenutzt abgelaufen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden,

die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1 [seit 1. Januar 2003: Art. 1a bei unverändertem Inhalt] Abs. 1 UVG) obligatorisch versichert sind,

streitig ist, ob der Beigeladene für den im 2011 gemeldeten Rückfall (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und dessen Folgen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert ist,

der Unfallversicherer die Verneinung seiner Leistungspflicht damit begründete, dass der Beigeladene für die im Rahmen einer Beschäftigung im Wohnheim Y.___ (vgl. Urk. 10/1) geleistete Tätigkeit, für welche kein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers vorliege und welche nicht um des Erwerbes oder der Ausbildung willen ausgeübt werde, von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen sei (Urk. 2, 9),

der Krankenversicherer des Beigeladenen dagegen geltend macht, der Beigeladene leiste in seinem Wohnheim in einem untergeordneten Verhältnis Arbeit, dessen Ergebnis durch den Arbeitgeber verkauft werde, wofür der Beigeladene ein kleines Entgelt erhalte (Urk. 18), weshalb eine entsprechende Versicherungsdeckung bei der Unfallversicherung bestehe,

in weiterer Erwägung, dass

in der Botschaft zum UVG (vom 18. August 1976) in Bezug auf den versicherten Personenkreis erwogen wurde, das System der Unfallversicherung sei auf Erwerbstätige zugeschnitten, indem Taggelder und Renten ausfallende Erwerbseinkünfte ersetzten, wogegen für die Deckung der Heilungskosten Nichterwerbstätiger und für die Gewährung nicht lohnbezogener Taggelder die Krankenversicherung besser geeignet sei (Botschaft S. 24 betreffend die Unfallversicherung der Hausfrauen und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen),

gemäss der Empfehlung Nr. 01/2007 betreffend Arbeitsversuche der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (in der Fassung nach der Revision vom 28. Juni 2012) für Personen lediglich eine Unfalldeckung via Krankenkasse besteht, wenn sie ohne Lohn bei einem Arbeitgeber tätig sind, wenn ausnahmsweise kein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt oder wenn der Arbeitgeber der Person aus sozialen Überlegungen beziehungsweise aus Gefälligkeit beispielsweise eine Tagesstruktur ermöglicht,

die Empfehlungen der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung darstellen und insbesondere für den Richter nicht verbindlich sind, sie jedoch geeignet sind, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 120 V 224 E. 4c),

das Bundesgericht in BGE 115 V 55, auf welchen Entscheid die Beschwerdeführerin insbesondere verweist, in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft festgehalten hat, diese sei unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich entscheidend sei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches in irgendeiner Form vorliege (E. 2d),

das Bundesgericht in diesem Entscheid die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft einer Schülerin, die sich in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall aufgehalten hat, wo sie verschiedenste Stallarbeiten selbständig erledigte und Anfängern Reitstunden erteilte und welche als Gegenleistung durch die gelegentliche Gewährung von Kost- und Logis sowie dadurch entlöhnt wurde, dass sie Gelegenheit zum Reiten erhielt, damit begründete, dass im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit das Erwerbsmotiv gegeben sei (E. 3c am Ende),

vorliegend dem halbseitengelähmten Beigeladenen, der in der Unfallmeldung vom 21. April 1992 einen Monatslohn von Fr. 15.-- angab (vgl. 10/1) und der gemäss IK-Auszug vom 26. September 2013 seit 1990 als Nichterwerbstätiger gemeldet ist (Urk. 12/1), primär aus sozialen Überlegungen eine Tagesstruktur ermöglicht wird,

nach dem Gesagten keine Versicherungsdeckung bei der Unfallversicherung anzunehmen ist,

demgemäss der Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 19. März 2013 (Urk. 2) rechtens ist und die dagegen erhobene Beschwerde des Krankenversicherers abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

- AXA Versicherungen AG

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubRubeli