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UV.2013.00052 • SVG ZH UV.2013.00052 KI-generiert

Disability Pension Reinstatement Upheld on Appeal

Geschäftsnummer UV.2013.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision that had canceled a disability pension, ordering that the pension payments continue. The court found that the opposing party could have withdrawn its objection decision before the lawsuit was filed, and that doing so would have resulted in the continuation of the pension payments. Consequently, the court granted the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs.3 GSVGer; Disability Pension Reinstatement Upheld on Appeal: The court found that the opposing party could have withdrawn its objection decision before the lawsuit was filed, and that doing so would have resulted in the continuation of the pension payments. Consequently, the court granted the appeal.

Schlagwörter

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Wiederaufleben der Invalidenrente Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Rentenaufhebung Rentenrevision Neuanmeldung für Invalidenleistungen Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen Kurzurteil. Gutheissung der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdegegnerin.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

This provision was used to obligate the respondent to reimburse the applicant's party costs.

§ 34 Abs.3 GSVGer

This provision was used to determine the amount of the legal costs to be reimbursed to the applicant.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00052

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 13. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 ihre Verfügung vom 5. Juli 2012 bestätigte, mit der sie die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise per 1. Mai 2012 aufgehoben und die für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen zurückgefordert hatte (Urk. 2 S. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Februar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2013 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort beim Gericht den angefochtenen Einspracheeintscheid auch wiedererwägungsweise hätte aufheben können und sich als Rechtsfolge der wiedererwägungsweisen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Verpflichtung zur Weiterausrichtung der strittigen Invalidenrente ergeben hätte,

dass deshalb dem Antrag auf Gutheissung der dies fordernden Beschwerde ohne Weiteres entsprochen werden kann,

dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Entschädigung vom Gericht nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs.3 GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 1. Mai 2012 hinaus die bisherige Invalidenrente auszurichten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst

RH/ET/MPversandt