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UV.2013.00023 • SVG ZH UV.2013.00023 KI-generiert

Disability Pension Revocation Appeal Upheld Due to Unfounded Revision

Geschäftsnummer UV.2013.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a decision that revoked his existing disability pension, arguing that the grounds for the revocation (lack of continuing accident sequelae) were unfounded. The court found that both parties ultimately agreed on the annulment of the challenged decision and the granting of the appeal, particularly noting that the underlying facts reviewed in a prior expert opinion did not support the revision, leading the court to uphold the claimant's right to the continued pension and award legal costs based on the appropriate hours incurred during the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Disability Pension Revocation Appeal Upheld Due to Unfounded Revision: The court found that both parties ultimately agreed on the annulment of the challenged decision and the granting of the appeal, particularly noting that the underlying facts reviewed in a prior expert opinion did not support the revision, leading the court to uphold the claimant's right to the continued pension and award legal costs based on the appropriate hours incurred during the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Rücknahme der Nichtigerklärung Revisionsverfahren Rechtsgutachten Rentenpfändung Sozialversicherungsstreitigkeit Dass-Entscheid; übereinstimmender Antrag auf Gutheissung, Kürzung Honorarnote

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 BGG
Cited in order 5 regarding the suspension of appeal deadlines.
Art. 42 BGG
Cited in order 5 regarding the formal requirements for submitting an appeal.
§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
This provision was mentioned in the reasoning leading to the decision on costs, which is applied in order 3.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision was mentioned in the reasoning leading to the decision on costs, which is applied in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 as the basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 regarding the formal requirements for submitting an appeal.

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Volltext

UV.2013.00023

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 11. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

Herzer Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 die Einsprache des Beschwerdeführers in Bestätigung ihres Entscheides, die bisherige Rente mangels noch bestehender Unfallfolgen aufzuheben, abwies (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2013, mit welcher der Beschwer-deführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente sowie der weiteren Leistungen und eventuell sowie subeventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2013 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass zu Unrecht von einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei, womit dementsprechend die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht gegeben seien, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. November 2012 sowie die Verfügung vom 2. Mai 2012 aufzuheben seien (Urk. 9),

dass die Parteien damit übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gutheissung der Beschwerde beantragen,

dass insbesondere mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Mai 2011 (Urk. 10/236) von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen ist und entsprechend eine Gutheissung in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht,

dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen ist,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, mit Honorarnote vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/1-2) Aufwendungen von 15.01 Stunden und Barauslagen von 3 % des Honorarbetreffnisses geltend macht,

dass der geltend gemachte Aufwand von 12.09 Stunden ab Erhalt des Einspracheentscheides - und somit der im kantonalen Rechtspflegeverfahren angefallene Aufwand - angemessen erscheint, jedoch die Aufwendungen von 2.92 Stunden, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz anfielen (Aufwendungen vom 26. Juni bis 2. August 2012), nicht zu vergüten sind (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, § 34 N 12),

dass damit unter Berücksichtigung von 12.09 Stunden bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Bezugnahme auf die oben genannten Kriterien dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 28. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).