Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2013.00001 • SVG ZH UV.2013.00001 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Revision)

Geschäftsnummer UV.2013.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision denying a revision of disability benefits following a work-related knee injury in 2008, seeking a higher invalidity pension and an integrity compensation payment. The court reasoned that a revision under the relevant law requires a substantial change in factual circumstances since the last final decision regarding the pension, and after reviewing medical reports, the court found no significant, accident-related deterioration in the claimant's right knee condition compared to the initial assessment in 2009; consequently, the existing disability assessment and the denial of integrity compensation were upheld, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Revision): The court reasoned that a revision under the relevant law requires a substantial change in factual circumstances since the last final decision regarding the pension, and after reviewing medical reports, the court found no significant, accident-related deterioration in the claimant's right knee condition compared to the initial assessment in 2009; consequently, the existing disability assessment and the denial of integrity compensation were upheld, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision der Invalidenrente Leistung der Invalidenversicherung Vorsorgeeinrichtung Leistungen bei Knieverletzung Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Revision, keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the procedural rules for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for appealing to the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for filing the appeal brief with the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly numbered in the dispositive, the rule for ordering costs is typically derived from the costs provision of the LTF (BGG), which is implied when costs are addressed in order 2. Since no explicit LTF cost article is cited in order 2 (which merely states 'Das Verfahren ist kostenlos'), no specific cost provision can be extracted based strictly on the rule to only include articles *cited* in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2013.00001

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 10. Juli 2008 als Hilfsgipser bei der Y.___ AG in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 14. Juli 2008 beim Aufstieg auf ein Baugerüst das rechte Knie verdrehte (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Die erstbehandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 29. Juli 2008 eine Kniedistorsion rechts (Urk. 9/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder. Da die Kniebeschwerden des Versicherten persistierten, wurde in der Klinik B.___ am 15. August 2008 eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Bericht vom 15. August 2008, Urk. 9/14). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte daraufhin die Diagnose einer grossen frischen Knorpelläsion Trochlea medialis rechtes Knie, Plica infrapatellaris mit dem Hoffa medial und nahm am 28. August 2008 einen operativen Eingriff vor (arthroskopische Plica-Resektion, Resektion Plica medio/infrapatellaris Knorpelglättung in der Trochlea und Steadman-Procedere, Urk. 9/8). Am 4. März 2009 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Bericht vom 5. März 2009, Urk. 9/22) und vom 16. April bis zum 14. Mai 2009 in der Klinik E.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 18. Mai 2009, Urk. 9/28). Vom 16. Februar bis zum 6. März 2010 weilte er zudem in der Klinik B.___ in stationärer Behandlung (Bericht vom 8. März 2010, Urk. 9/85). Schliesslich sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente zu. Das Vorliegen eines Integritätsschadens und damit einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 9/109). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Im Übrigen wies das hiesige Gericht die von X.___ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2010, mit der ein Rentenanspruch gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint wurde, mit Urteil vom 8. November 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00429; Urk. 9/116; das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft).

1.3 Am 17. April 2012 beantragte X.___ bei der SUVA die Revision seines Leistungsanspruchs (Urk. 9/117). Die SUVA holte den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein (Urk. 9/123), und der Versicherte wurde am 3. Juli 2012 von Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, untersucht (Bericht vom 4. Juli 2012, Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 3. August 2012 wies die SUVA das Revisionsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass sich weder die unfallbedingten medizinischen noch die erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hätten (Urk. 9/132). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2012 Einsprache (Urk. 9/133), welche mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ am 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und es seien ihm alsdann eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.4 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand zwischen Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 9/109) und dem 3. August 2012, als die streitige Revisionsverfügung erging (Urk. 9/132), unfallbedingt erheblich verschlechtert hat (vgl. E. 1.4).

3.

3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 9/109) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der E.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 9/28) und die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. April 2010 (Urk. 9/72; vgl. auch Urk. 9/104).

3.1.1 Die behandelnden Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 18. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 9/28/1):

A. Unfall vom 14. Juli 2008: Auf einer Leiter das rechte Knie verdreht, Kniegelenksdistorsion rechts

- MRI rechtes Knie vom 15. August 2008: Trochleärer Knorpeldefekt, interkartilaginärer Osteophyt im Bereich des medialen Femurkondylus, kleine Bakerzyste nach kranial, imbibierter Hoffa-Fettkörper im Sinne einer möglichen Arthrofibrose oder einer beginnenden Ganglienbildung

- 28. August 2008: Arthroskopische Plica-Resektion, Knorpelglättung in der Trochlea und Steadman-Procedere. Intraoperativ Diagnose einer Chondropathie I-II medial betont (Dr. H.___, I.___)

A1. Funktionseinschränkung rechtes Knie mit retropatellärem Schmerz

B. Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Femurfraktur rechts (1973)

- Osteosynthesematerial noch vorhanden

C. Adipositas (Body Mass Index 33)

D. leichtgradige arterielle Hypertonie

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser sowie ganztags stehende/gehende Tätigkeiten und wiederholtes Hantieren von schweren Lasten nicht mehr zumutbar seien. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei aber länger andauernde Tätigkeiten in der Hocke/auf den Knien sowie solche mit wiederholtem Treppen und/oder Leiter steigen (Urk. 9/28/2).

3.1.2 Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 aus, dass im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung keine die Erheblichkeitsgrenze überschreitende Schädigung gegeben sei. Mindestens ½ (der Beschwerden) sei auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 9/72).

3.2 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1Die behandelnden Ärzte der Klinik J.___ nannten in ihrem Bericht vom 17. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/115):

(1) Chronische Lumbo-Ischialgie rechtsbetont bei ISG-Irritation links und rechts sowie Beckentiefstand links und muskulärer Dysbalance, Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls

(2) persistierende Knieschmerzen rechts bei

- Status nach Kniedistorsion rechts 07/08 bei kernspintomographisch dokumentiertem Knorpelschaden im Bereich der Trochlea femoris

- Status nach Knierarthroskopie mit Plica-Resektion und Knorpelglättung, 08/08 (Dr. H.___)

(3) Status nach Osteosynthese mittels Prévot-Nagelung bei Femurfraktur rechts (1974, K.___)

(4)Adipositas WHO Grad I (Body Mass Index 33,2)

(5) Schlafapnoesyndrom

(6) Allergien: Kontaktallergie (nicht näher bezeichnet)

Die Ärzte der J.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen (exklusive Hüftgelenk) aktuell als nicht gegeben erscheine. Betreffend die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sollte angesichts der komplexen Vorgeschichte ein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben werden, eventuell auch mit neurologischer Beurteilung (Urk. 9/115).

3.2.2Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2012 fest, dass aufgrund der vermehrten Belastung bei rechtsseitigen Knie-Schmerzen und einer Fehlhaltung neu auch links Knieschmerzen aufgetreten seien. Die Knieschmerzen rechts seien weiterhin stark. Sie seien trotz arthroskopischer Behandlung, stationärer Therapie in E.___, ambulanter Physiotherapie im Spital L.___ und schliesslich einer Therapie in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ kaum zurückgegangen. Zudem leide der Beschwerdeführer auch unter Beschwerden des unteren Rückens und Gesässes rechtsseitig mit Ausstrahlung in die untere Extremität. Beim Gehen sei er auf die Benützung eines Krückstockes angewiesen, zeitweise auf zwei Stöcke. Unter den aktuellen Beschwerden seien sowohl eine Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser als auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht realisierbar (Urk. 9/123).

3.2.3 Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2012 legte Kreisarzt Dr. G.___ dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 im Alter von 14 Jahren eine distale Femurschaftfraktur erlitten habe, welche in K.___ operativ behandelt worden sei. Diese Fraktur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Überlänge des rechten Beines von ca. 1,5 cm verantwortlich. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts sei anlässlich der Hospitalisation in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ festgehalten worden, dass kein organisches Korrelat für diese Knieschmerzen habe gefunden werden können. Der heutige klinische Befund sei unverändert zur Kreisarztuntersuchung vom 5. März 2009, in Teilen präsentiere sich die Situation heute sogar besser, beispielsweise sei die Extension heute symmetrisch. Die Flexion sei leicht eingeschränkt, die Stabilität des Knies gut. Beidseits lasse sich ein leichter Erguss nachweisen. Radiologisch komme eine minimale Femoropatellararthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 2008. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig erscheinen. Klinisch und radiologisch ergebe sich keine wesentliche Änderung seit der früheren Kreisarztuntersuchung im März 2009. Entsprechend habe er keine Veranlassung, vom Zumutbarkeitsprofil, das von spezialisierter Seite in E.___ aufgestellt und auch von juristischer Seite bestätigt worden sei, etwas zu ändern. Auch bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine abweichende Beurteilung zu derjenigen, die Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe (Urk. 9/131/9-11).

4.

4.1Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem SUVA-versicherten Unfallereignis vom 14. Juli 2008 verschlechtert hat. Die verschiedenen unfallfremden bzw. nicht SUVA-versicherten Beschwerden, die sich den medizinischen Akten entnehmen lassen (chronische Lumbo-Ischialgie rechtsbetont bei ISG-Irritation links und rechts sowie Beckentiefstand links und muskulärer Dysbalance, Status nach Osteosynthese mittels Prévot-Nagelung bei Femurfraktur rechts [1974, K.___], Adipositas, Schlafapnoesyndrom, arterielle Hypertonie und Allergien, vgl. E. 3.2.1) haben daher ausser Acht zu bleiben. Ebenso unbeachtlich ist die Überlänge des rechten Beines des Beschwerdeführers von ca. 1,5 cm, die gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen von Kreisarzt Dr. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Femurfraktur von 1974 zurückzuführen ist (vgl. E. 3.2.3).

4.2 Wird der Austrittsbericht der E.___ vom 18. Mai 2009 (vgl. E. 3.1.1) mit dem Bericht der J.___ vom 17. Juni 2011, dem Bericht von Dr. F.___ vom 16. Juni 2012 und dem Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 4. Juli 2012 (vgl. E. 3.2) verglichen, ergibt sich hinsichtlich der unfallbedingten Kniebeschwerden rechts ein nahezu identisches Beschwerdebild. Kreisarzt Dr. G.___, der am 22. Juni 2012 eine radiologische Abklärung von Becken und beider Kniegelenke veranlasst (vgl. Urk. 9/131/9) und den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 untersucht hatte, legte dazu dar, dass sich klinisch und radiologisch seit der Kreisarztuntersuchung vom 5. März 2009 keine wesentliche Änderung ergeben habe. Der klinische Befund präsentiere sich heute teilweise sogar besser als bei der damaligen Kreisarztuntersuchung. So sei beispielsweise die Extension heute symmetrisch. Die Flexion sei leicht eingeschränkt, die Stabilität des Knies gut. Radiologisch komme eine minimale Femoropatellararthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 2008. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig erscheinen. Kreisarzt Dr. G.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass er keine Veranlassung sehe, vom Zumutbarkeitsprofil, das von spezialisierter Seite in der E.___ aufgestellt worden sei, etwas zu ändern. Auch bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine abweichende Beurteilung zu derjenigen, die Kreisarzt Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe (vgl. E. 3.2.3). Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___, die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Ärztliche Beurteilungen, die dem widersprechen würden, liegen nicht vor. Weitere medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht angezeigt.

4.3 Es ist demnach festzuhalten, dass keine wesentliche, unfallbedingte Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt. Auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ist zu verneinen. Es bleibt daher bei der bisherigen Invaliditätsbemessung und der bisherigen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

4.4 Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2011 ist mangels zulässigen Anfechtungsgegenstands nicht einzugehen (vgl. Urk. 1).

4.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2012 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl