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UV.2012.00222 • SVG ZH UV.2012.00222 KI-generiert

Insured Person v. Accident Insurance Provider (Knee Injury Causation)

Geschäftsnummer UV.2012.00222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person appealed a decision that ceased accident insurance benefits for right knee complaints stemming from a tripping incident on November 19, 2011, attributing the continuing issues to pre-existing degenerative processes. The court partially granted the appeal because the accident insurance provider, during the appeal proceedings and based on its own medical assessment, subsequently acknowledged a natural causal link between the meniscus lesion sustained in the accident and the necessary subsequent surgical intervention on January 16, 2012, and subsequent treatment up to March 18, 2012, leading the court to uphold the original cessation decision only up to January 10, 2012, and order coverage for the surgery, related treatment, and disability payments until January 23, 2012.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Insured Person v. Accident Insurance Provider (Knee Injury Causation): The court partially granted the appeal because the accident insurance provider, during the appeal proceedings and based on its own medical assessment, subsequently acknowledged a natural causal link between the meniscus lesion sustained in the accident and the necessary subsequent surgical intervention on January 16, 2012, and subsequent treatment up to March 18, 2012, leading the court to uphold the original cessation decision only up to January 10, 2012, and order coverage for the surgery, related treatment, and disability payments until January 23, 2012.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsdeckung Leistungen bei Knieverletzung Einstellung der Versicherungsleistungen medizinische Behandlung Invalidenversicherungsleistungen Recht des Versicherers Meniskusläsion, Unfallkausalität im Beschwerdeverfahren anerkannt.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

UV.2012.00222

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 12. Dezember 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2012 in Bestätigung der Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/35) ihre Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 19. November 2011 per 10. Januar 2012 eingestellt hat, da die weiterhin bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht mehr auf das versicherte Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Prozesse zurückzuführen seien (Urk. 2 [= 8/42]),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2012, mit welcher beantragt worden ist, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer Ersatz der Kosten für den operativen Eingriff vom 16. Januar 2012, Taggelder bis am 23. Januar 2012 sowie Heilbehandlung bis am 18. März 2012 zuzusprechen seien (Urk. 7),

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 1. November 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist keine Stellung zu den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen der Beschwerdegegnerin genommen hat,

in Erwägung,

dass der 1953 geborene Beschwerdeführer für die Y.___ AG als Verkäufer im Aussendienst tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist (Urk. 8/1),

dass der Versicherte am 19. November 2011 an einem Weihnachtsmarkt über ein Kabel stolperte und eine Kniedistorsion rechts erlitt (Urk. 8/1, 8/3, 8/21),

dass er sich dabei nach Ansicht des behandelnden Facharztes, Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine Meniskushinterhornläsion zuzog, welche am 16. Januar 2012 mittels Kniegelenksarthroskopie operativ saniert wurde (Urk. 8/21, 8/22),

dass postoperativ ab 24. Januar 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und die Behandlung am 18. März 2012 abgeschlossen werden konnte (Urk. 8/22),

dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren gestützt auf eine Beurteilung des in ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 22. Oktober 2012 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis und damit eine Leistungspflicht über den 10. Januar 2012 hinaus anerkannte (Urk. 9),

dass die Beschwerdegegnerin somit die Kosten des operativen Eingriffs vom 16. Januar 2012 und der weiteren Heilbehandlung bis zum 18. März 2012 zu übernehmen und für den bis 23. Januar 2012 entstandenen Erwerbsausfall Taggeldleistungen zu erbringen hat,

dass der angefochtene Einspracheentscheid dementsprechend aufzuheben und die Beschwerde im erwähnten Sinne gutzuheissen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2012 aufgehoben und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet wird, die Kosten des operativen Eingriffs vom 16. Januar 2012 sowie der weiteren Heilbehandlung bis am 18. März 2012 zu übernehmen und Taggeldleistungen für den infolge des Unfallereignisses vom 19. November 2011 entstandenen Erwerbsausfall bis 23. Januar 2012 zu erbringen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

- '___'

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).