Appeal Regarding Impairment Compensation Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed an initial decision and subsequent confirmation that awarded a 15% compensation for impairment of integrity following an accident; the opposing party, the insurer, later requested in its response that the compensation be increased to 25%, a figure which the appellant then adopted as their final claim, resulting in complete agreement between the parties on the appropriate compensation amount. The court reasoned that although the insurer's response did not constitute a formal procedural reconsideration, the subsequent alignment of both parties' claims to 25% was consistent with the evidence, particularly medical assessments, leading the court to uphold the appeal, overturn the prior decision, award the 25% compensation, and order the insurer to pay the appellant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Impairment Compensation Amount: The court reasoned that although the insurer's response did not constitute a formal procedural reconsideration, the subsequent alignment of both parties' claims to 25% was consistent with the evidence, particularly medical assessments, leading the court to uphold the appeal, overturn the prior decision, award the 25% compensation, and order the insurer to pay the appellant's legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ordered the respondent to pay the appellant procedural costs based on this provision.
Cited as the basis for the appeal deadline and procedure to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the time periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited in the dispositive to detail the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.
Volltext
UV.2012.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
????????
???????? Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ - aufgrund der anl?sslich des Unfalls vom 10. Oktober 2009 erlittenen Integrit?tseinbusse - mit Verf?gung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/64) eine Integrit?tsentsch?digung von 15 % zugesprochen und dies mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) best?tigt hatte;
???????? nach Einsicht in
???????? die Eingabe von X.___ vom 17. September 2012 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erheben liess mit folgenden Antr?gen:
?In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene, h?here Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen;
unter Entsch?digungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin?;
???????? die Beschwerdeantwort der SUVA vom 7. November 2012 (Urk. 7), in der sie beantragte, es sei X.___ in Gutheissung der Beschwerde eine Integrit?tsentsch?digung von 25 % zuzusprechen;
???????? die Replik vom 20. November 2012 (Urk. 12), in der X.___ seinen Antrag auf Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung insoweit pr?zisieren liess, als er sich dem Antrag der SUVA anschloss (Integrit?tsentsch?digung von insgesamt 25 %),
???????? die weiteren Verfahrensakten;
???????? in Erw?gung, dass
???????? der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererw?gen kann, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung genommen hat,
???????? nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererw?gung pendente lite nicht mehr m?glich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 48 zu Art. 52 ATSG),
???????? im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abge?ndert, sondern in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragt hat, dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung von 25 % zuzusprechen,
???????? die Beschwerde, da - formell betrachtet - keine Wiedererw?gung pendente lite vorliegt, nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
???????? zwischen den Parteien aber, nachdem der Beschwerdef?hrer in der Replik (Urk. 12) seinen Antrag auf Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung pr?zisiert und auf 25 % beziffert hat, Einigkeit ?ber die vorliegend einzig umstritten gewesene Frage der H?he der Integrit?tsentsch?digung herrscht,
???????? die nunmehr ?bereinstimmenden Parteiantr?ge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen (vgl. dazu insbesondere die ?rztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom SUVA-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin vom 22. Oktober 2012 [Urk. 9]), weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung von 25 % hat;
???????? in weiterer Erw?gung, dass
???????? nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (? 34 Abs. 3 GSVGer),
???????? die Beschwerdegegnerin demzufolge zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung von 25 % hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).