Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2012.00172 • SVG ZH UV.2012.00172 KI-generiert

Insured Benefits Cessation Upheld Despite Ongoing Pain Claims Lacking Objective Medical Link to Accident

Geschäftsnummer UV.2012.00172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, injured in a rear-end traffic accident, appealed a decision by the insurer to cease disability and supplementary benefits following a prior ruling that denied claims related to a hearing impairment. The court dismissed the appeal concerning the hearing loss as that issue was already definitively decided, and ultimately upheld the insurer's cessation of benefits for the remaining complaints of neck, head, and shoulder pain, and dizziness, reasoning that the objective medical examinations, particularly a comprehensive assessment by a district physician, failed to establish a continuing, natural causal link between the initial accident and the ongoing subjective symptoms, especially given the lack of objective structural post-traumatic changes shown in imaging over the multi-year period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auffahrunfall mit HWS-Distorsion; Gestützt auf kreisärztlichen Untersuchungsbericht ist die natürliche Kausalität der noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen.

Schlagwörter

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Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Invalidenleistungen des Versicherten medizinische Gründe Forderungseingabe Invaliditätsbemessung Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG
Es betrifft dies die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art.
Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG
Cited as the procedural rule governing the filing of an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG
Cited as the procedural rule governing the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against this decision.
Art. 42 BGG
Cited as the procedural requirement for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Art. 46 BGG
Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly numbered in the dispositive, the court orders that the proceedings are free of charge (Art. 2 in the dispositive), which in Swiss administrative practice typically relates to cost provisions like Art. 66 BGG/LTF. Since there is no explicit cost provision cited in the disposal, I must check if any costs/procedural rules are explicitly cited in the dispositive. Item 4 cites BGG provisions for appeal options, but none for costs in the immediate ruling. Item 2 states 'Das Verfahren ist kostenlos' (The proceedings are free of charge). Since the request only allows for explicitly cited provisions, and the costs rule itself is not cited by article number in the disposal, only procedural rules cited in the disposal are included. However, Item 4 cites procedural appeal rules (Art. 82 ff. and Art. 90 ff. BGG) which govern the procedure *after* this judgment, not the grounds of this judgment. Item 1 is the substance. I will only include cited legal articles in the disposal (Items 1-4). Since Art. 66 LTF is not explicitly cited in the disposal, it is excluded based on the strict rule.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 177
Swiss Insurance Court Ruling on Causation for Psychological Injury Without Physical Harm
BGE 122 V 160
181 mit Hinweisen) wie auch die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes im Allgemeinen (BGE 122 V 160 E.
BGE 125 V 353
1c mit Hinweisen) sowie eines Berichtes von versicherungsinternen Ärzten im Speziellen (BGE 125 V 353 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]

This provision establishes the general right to accident insurance benefits, which forms the legal basis for the court's decision on continuing benefits.

Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]

This provision is cited alongside UVG Art. 6 in connection with the general right to accident insurance benefits.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural rule governing the filing of an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural rule governing the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited as the procedural requirement for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly numbered in the dispositive, the court orders that the proceedings are free of charge (Art. 2 in the dispositive), which in Swiss administrative practice typically relates to cost provisions like Art. 66 BGG/LTF. Since there is no explicit cost provision cited in the disposal, I must check if any costs/procedural rules are explicitly cited in the dispositive. Item 4 cites BGG provisions for appeal options, but none for costs in the immediate ruling. Item 2 states 'Das Verfahren ist kostenlos' (The proceedings are free of charge). Since the request only allows for explicitly cited provisions, and the costs rule itself is not cited by article number in the disposal, only procedural rules cited in the disposal are included. However, Item 4 cites procedural appeal rules (Art. 82 ff. and Art. 90 ff. BGG) which govern the procedure *after* this judgment, not the grounds of this judgment. Item 1 is the substance. I will only include cited legal articles in the disposal (Items 1-4). Since Art. 66 LTF is not explicitly cited in the disposal, it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2012.00172

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

CSS Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 26. März 2007 als Pflegefachmann im Y.___ und war damit bei der CSS Versicherung AG (CSS) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Am 11. November 2008 wurde er als Lenker des mittleren Autos in einen Auffahrunfall verwickelt, als er von hinten angefahren und in das vordere Fahrzeug gestossen wurde, nachdem das vordere Fahrzeug ein Bremsmanöver ausgeführt hatte (Unfallmeldung, Urk. 7/1, und Polizeirapport vom 2. Dezember 2008, Urk. 7/19). Nach Angaben des erstbehandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Hausarzt des Versicherten, im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 13. November 2008 (Urk. 7/6/3-4) traten beim Versicherten innert 12 Stunden Nackenschmerzen auf. Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/6) ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom nach sogenanntem indirektem HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Auffahrunfalles am 11. November 2008 und erachtete die Beschwerden trotz des zum Unfallzeitpunkt durchgeführten konventionellen Röntgenbildes, welches eine Segmentdegeneration C5/6 gezeigt habe, vorderhand als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfall im Sinne einer unfallbedingten Verschlimmerung eines bis dato stummen krankhaften Vorzustandes. Nachdem der Versicherte vorerst weitergearbeitet hatte, war er vom 1. bis 14. Dezember 2008 zu 100 %, vom 15. bis 31. Dezember 2008 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2009 zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 7/20). Die CSS kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ersah im Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/20) keine neurologischen Ausfälle und erachtete eine Verletzung der Nerven als wenig wahrscheinlich. Am 19. Februar 2009 führte die C.___ ein ambulantes Assessment durch (Bericht vom 1. April 2009, Urk. 7/23) und empfahl die Durchführung eines intensivierenden, aktivierenden und aktivitätsorientierten physiotherapeutischen Übungsprogrammes (Urk. 7/23/3).

1.2 Nachdem der Versicherte auch über eine Hörverminderung links geklagt hatte, wurde er am 5. Mai 2009 im D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, audiologisch abgeklärt. Im Bericht vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/28) wurde eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links erhoben, welche erstmals 1997 bemerkt worden sei. Die CSS lehnte mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 Versicherungsleistungen für die Hörverminderung ab (Urk. 7/44). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2010 (Urk. 7/47) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2011 abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2010.00143). Dieses ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Hausarzt Dr. Z.___ berichtete am 24. November 2009 über die fortgesetzte physiotherapeutische Behandlung, wobei der Versicherte in den letzten Monaten uneingeschränkt habe arbeiten können, und bat um eine kreisärztliche Beurteilung des Falles (Urk. 7/43). Dem MRI des Felsenbeins und des Schädels vom 4. Februar 2010 entnahm Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Radiologie und Neuroradiologie, normale Befunde (Urk. 7/56). Die Röntgenuntersuchung der HWS vom 22. Februar 2010 (Urk. 7/55) und das MRI der HWS vom 3. März 2010 (Urk. 7/51) ergaben leichte Chondrosen C4/5 und C6/7 mit Irritation der austretenden Nervenwurzel C5 links und eine mässige Osteochondrose C5/6. Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 23. April 2010 ein unverändertes Beschwerdebild und eine mit der Arbeitsbelastung in Zusammenhang stehende Verschlechterung (Urk. 7/53). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, empfahl mit Bericht vom 29. Oktober 2010 bei unverändertem Beschwerdebild eine Intensivierung der Physiotherapie (Urk. 7/67). Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt im Bericht vom 29. März 2011 (Urk. 7/81) unauffällige, alters- und habitusentsprechende Befunde mit subjektiver Schwindelsymptomatik fest, welche er als rein muskulär bedingt erklärte (Urk. 7/81/4). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/86) konnte Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, objektiv keine Einschränkungen feststellen und erachtete die noch geklagte Symptomatik als nicht mehr natürlich kausal zum Unfallereignis (Urk. 7/86/6). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 stellte die CSS ihre Geldleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per sofort ein und wies einen Anspruch auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung ab (Urk. 7/89). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. September 2011 (Urk. 2 S. 2) wies die CSS mit Entscheid vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. August 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit dem Beschwerdeführer am 17. September 2012 (Urk. 8) zugestellter Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und im Speziellen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Unfällen, die einen krankhaften Vorzustand verschlimmern oder ihn überhaupt erst manifest werden lassen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, Urteil des Bundesgerichts U 180/93 E. 3b); zudem den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) wie auch die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes im Allgemeinen (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen) sowie eines Berichtes von versicherungsinternen Ärzten im Speziellen (BGE 125 V 353 E. 3b/ee mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 4. Juni 2012 zusammengefasst damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gestützt auf den beweiskräftigen kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. H.___ nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 2).

2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, sowohl seine Hörverminderung links als auch seine Nacken- Kopf- und Schulterschmerzen wie auch die Schwindelgefühle seien unfallkausal. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit nehme er täglich Schmerzmittel ein und begebe sich wöchentlich in physiotherapeutische Behandlung (Urk. 1).

2.3 Die Unfallkausalität der Hörverminderung links wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2011 des hiesigen Gericht bereits abschlägig beurteilt. Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin daher auf seine Einsprache in Zusammenhang mit diesem Gesundheitsschaden nicht ein und ist die Beschwerde somit abzuweisen. Soweit er mit seiner Eingabe vom 19. August 2012 erneut Ansprüche aus der Hörverminderung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer über den 4. Juli 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in Nacken, Kopf und Schulter sowie die Schwindelgefühle noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. November 2008 gebracht werden können.

3.

3.1 Dr. H.___ hielt im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/86) fest, bis auf klinische Befunde, die sich in Form verminderter Beweglichkeit der HWS und (angeblich) verdickter Nacken- und Schultermuskulatur zeigten, seien keine pathologischen Befunde, insbesondere auch nicht neurologischer Art extern festgestellt worden. Die Befundung zum Beispiel der HWS-Rotation sei bei den zahlreichen Untersuchungen erheblich different ausgefallen von 50 % Einschränkung bis zu keiner Einschränkung. Zwei fachneurologische Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde erbracht, allerdings verschiedene Einschätzungen therapeutischer Notwendigkeiten. Die bildgebenden Verfahren (zweimal Röntgen der HWS, einmal MRI) seien ohne Hinweise für strukturelle posttraumatische Veränderungen. Bei der heutigen Untersuchung seien objektiv keine Einschränkungen feststellbar. Die Rotation der HWS nach rechts und links sei normal mit endgradig leichten Schmerzen. Im Empfangsbereich der Agentur habe der Beschwerdeführer, der rückwärts zur Empfangstheke gesessen habe und aufgerufen worden sei, den Kopf problemlos nach links drehen können. Das Gleiche sei auch in entspannter Bauchlage auf dem Untersuchungstisch möglich gewesen, als auf Aufforderung der Kopf einmal nach rechts und einmal nach links normal habe gedreht werden können. Die HWS sei in einigen Partien mässig druckschmerzhaft. Die gesamte Entwicklung über mehr als zwei Jahre beobachtend, mit dem in allen Untersuchungen fehlenden Nachweis objektivierbarer struktureller Veränderungen an den relevanten Elementen des Haltungs- und Bewegungsapparates, sei davon auszugehen, dass die Wirkung des Ereignisses vom 11. November 2008 mit der heute geklagten Symptomatik nicht mehr im Sinne einer natürlichen Kausalität erklärt werden könne. Die zahlreichen fachärztlichen Berichte drückten sich entweder klar gegen ein Fortbestehen von Unfallsymptomen aus (Prof. G.___ und Dr. Z.___) oder es mangle ihnen die konsistente Beweisführung (Dr. B.___ und Dr. F.___), um eine traumatische Ätiologie zu begründen (Urk. 7/86/5-6).

3.2

3.2.1 Der Bericht von Dr. H.___ basiert auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. H.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Bericht von Dr. H.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

3.2.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/1-9) nichts zu ändern. Der Bericht des D.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 3/1) betrifft die Hörverminderung links und ist damit unbehelflich. Die übrigen Berichte standen Dr. H.___ bis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. September 2009 (Urk. 3/8) zur Verfügung, weshalb er seine Beurteilung in Kenntnis und Auseinandersetzung damit abgab. Nachvollziehbar begründete er, weshalb auf die Einschätzungen von Dres. B.___ und F.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 7/86/6). Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. September 2009 an den ehemaligen Rechtsvertreter (Urk. 3/8) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, wies doch Dr. Z.___ auf die radiologisch dokumentierten unfallfremden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hin und erachtete diese als die geklagten Beschwerden mitverursachend. Eine sichere Unfallkausalität könne er nicht ausmachen. Ab März 2009 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Eigentlich sei er etwas erstaunt, dass der Fall noch nicht habe abgeschlossen werden können. Dass der ehemalige Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme dieses Arztberichts den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht vertreten wollte, erscheint damit folgerichtig und zeigt, dass die gänzlich unsubstantiiert gebliebene Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden den Bericht von Dr. H.___ nicht zu entkräften vermag.

3.3 Damit sind die vom Beschwerdeführer noch gelten gemachten Beschwerden nicht mehr natürlich kausal zum Unfallereignis, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht eingestellt hat und weitere Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) verneinte.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- CSS Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube