Claimant v. Insurer (Left Thumb Injury Impairment Allowance)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a decision denying the claimant an impairment allowance following an injury to the left thumb sustained in a work accident, where the initial insurer terminated benefits based on a consulting physician's assessment indicating stability and no significant functional limitation. The court found that because subsequent medical reports indicated that the definitive treatment for the left thumb—an arthrodesis—had been proposed and was considered reasonable, the final health status had not yet been reached at the time of the original challenged decision, rendering the denial of the impairment allowance premature. Therefore, the court quashed the original decision and remanded the matter to the insurer for a new determination once the final medical status is established, and awarded the claimant costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 UVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Insurer (Left Thumb Injury Impairment Allowance): The court found that because subsequent medical reports indicated that the definitive treatment for the left thumb—an arthrodesis—had been proposed and was considered reasonable, the final health status had not yet been reached at the time of the original challenged decision, rendering the denial of the impairment allowance premature. Therefore, the court quashed the original decision and remanded the matter to the insurer for a new determination once the final medical status is established, and awarded the claimant costs.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning leading to the decision to award a party indemnity (Prozessentschädigung) to the appellant in point 3 of the dispositive.
Cited in point 5 of the dispositive regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in point 5 of the dispositive to define the suspension period for the appeal deadline.
Cited in point 5 of the dispositive to detail the requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
UV.2011.00304
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring
IsenringLaw
General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Integritätsentschädigung in Bezug auf seinen linken Daumen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie hernach die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 5 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Gutachtens und Neubeurteilung, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53) sowie
nach Einsicht in die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 (Urk. 11 unter Beilage des Berichts des Spitals Y.___ vom 5. Januar 2012, Urk. 12) und 20. April 2012 (Urk. 14 mit dem Bericht des Spitals Y.___ vom 11. April 2012, Urk. 15) und in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2012 (Urk. 20 unter Auflage der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. Mai 2012, Urk. 21),
in Erwägung,
dass Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wer eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, wobei die Entschädigung mit der Invalidenrente, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG),
dass der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung dann abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG),
dass der 19.. geborene Beschwerdeführer am . 2010 bei seiner Arbeit als Zugführer zufolge eines Zug-Notstopps eine Distorsion des linken Daumens erlitt (Urk. 8/3), was zum Bruch einer Schraube im bereits am 13. Dezember 2007 operierten linken Daumen führte (Urk. 8/7/1),
dass nach der dadurch notwendig gewordenen, erfolgreich verlaufenen Operation ein Schnappen des linken Daumens verblieb, welchem nach Einschätzung des Operateurs Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, FMH für Chirurgie und Handchirurgie, einzig noch durch eine Arthrodese beizukommen wäre, was aber im Hinblick auf das gesunde Gelenk nicht zu empfehlen, sondern vorerst die Behandlung abzuschliessen sei (Bericht vom 20. August 2010 Urk. 8/21),
dass Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2011 (Urk. 8/32) das Daumengrundgelenk als wieder stabil sowie schmerzfrei bezeichnete, einen Integritätsschaden mangels wesentlicher, funktioneller Einschränkung verneinte, den Einsatz als Zugchef aufgrund der Gefahr von Retraumatisierungen als nicht mehr geeignet erachtete und Behandlungsmassnahmen betreffend das Schnapp-Phänomen als in absehbarer Zeit für unnötig hielt (Urk. 8/32.4),
dass, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes am 10. Februar 2011 ihre Leistungen formlos eingestellt hatte (Urk. 8/35), der Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 den Verlust seiner Arbeitsstelle infolge unfallbedingter Einschränkungen aktenkundig machte (Urk. 8/37),
dass Dr. B.___ am 15. Juni 2011 (Urk. 8/48) das Vorliegen einer schweren Instabilität im linken Daumen sowie diesbezüglich notwendige Therapien verneinte und darauf hinwies, eine Integritätseinbusse lasse sich erst bei definitivem Gesundheitszustand festsetzen,
dass - entgegen dem von Dr. A.___ vorgeschlagenen Vorgehen und bei jeglichem Fehlen degenerativer Veränderungen oder Instabilitäten (vgl. Urk. 12) - Dr. med. C.___, Spital Y.___, am 11. April 2012 (Urk. 15) die definitive Sanierung des linken Daumens mittels MP-Arthrodese anzeigte und Dr. Z.___ diese Indikation als nachvollziehbar erachtete (Urk. 21),
dass mithin der Endzustand am linken Daumen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht erreicht war und der Entscheid über den Integritätsschaden damit verfrüht erfolgte, eine Rückfallmeldung (vgl. Urk. 20) aber mangels Fallabschluss - ob derzeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stattfinden (vgl. Urk. 8/41.2, Urk. 8/45.2), lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend feststellen - entfällt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, welche im Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. oben) bzw. bei Erreichen des Endzustandes über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung neu zu entscheiden haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), welche auf Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 28. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).