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UV.2011.00231 • SVG ZH UV.2011.00231 KI-generiert

Reimbursement of Disability Allowances for Unreported Earning Capacity

Geschäftsnummer UV.2011.00231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a demand for the reimbursement of disability daily allowances paid for specific periods, as the recipient was found to have been fully capable of working during those times in an existing or comparable job, despite his claims of providing uncompensated work for another entity to help it recover from impending bankruptcy. The court reasoned that entitlement to daily benefits depends on actual work incapacity resulting from the accident, and the claimant's documented employment, even if described as unpaid, demonstrated a significant earning capacity that should have been economically realized instead of building up a company, thus negating the need for benefits and constituting a breach of the duty to report changes in circumstances, leading to the rightful demand for repayment, and also justifying the denial of free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung von Taggeldleistungen korrekt, da - wie der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt hat - in zumutbarer Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Kostenersatz Erwerbsfähigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsunfähigkeit Ausgleichszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 UVG
1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung [UVG]), wobei dieser Anspruch am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht und unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit erlischt (Art. 16 Abs. 2 UVG),
Art. 6 Abs. 1 ATSG
dass Arbeitsunf?higkeit gem?ss Art. 6 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung - insbesondere auch in seiner Funktion als leistungsbegr?ndendes Element des Taggeldanspruchs nach Art.
Art. 16 UVG
6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Anspruch auf ein Taggeld hat (Art. 16 Abs.
Art. 31 Abs. 1 ATSG
dass jede wesentliche ?nderung in den f?r eine Leistung massgebenden Verh?ltnissen von den Bez?gerinnen und Bez?gern, ihren Angeh?rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungstr?ger oder dem jeweils zust?ndigen Durchf?hrungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG),
Art. 25 Abs. 1 Satz
dass unrechtm?ssig bezogene Leistungen zur?ckzuerstatten sind (Art. 25 Abs.
Art. 25 Abs. 2 Satz
1 Satz 1 ATSG) und der R?ckforderungsanspruch grunds?tzlich mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG);
Art. 25 Abs. 2 ATSG
Cited in the reasoning to confirm that the demand for reimbursement was timely, although the provision itself is not explicitly repeated in orders 1 or 2, which deal with the merits and costs.
Art. 46 BGG
Cited in order 4 to define the periods during which the deadline for appealing to the Federal Supreme Court is suspended.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning to confirm that the demand for reimbursement was timely, although the provision itself is not explicitly repeated in orders 1 or 2, which deal with the merits and costs.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to define the periods during which the deadline for appealing to the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 4 as the general provisions governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 4 as the specific provisions governing appeals to the Federal Supreme Court in social insurance matters.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

UV.2011.00231

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 31. Mai 2013

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 21. April 2011 (Urk. 7/135), best?tigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 (Urk. 2), f?r die Zeit vom 1. Juni bis 19. Juli 2009 und 1. Dezember 2009 bis 31. M?rz 2010 ausbezahlte Taggeldleistungen in H?he von Fr. 25'389.50 zur?ckgefordert hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2011, mit welcher der Beschwerdef?hrer sinngem?ss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt sowie um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6);

in Erw?gung,

dass eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig ist (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Anspruch auf ein Taggeld hat (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung [UVG]), wobei dieser Anspruch am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht und unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit erlischt (Art. 16 Abs. 2 UVG),

dass Arbeitsunf?higkeit gem?ss Art. 6 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung - insbesondere auch in seiner Funktion als leistungsbegr?ndendes Element des Taggeldanspruchs nach Art. 16 UVG - zun?chst die volle oder teilweise Unf?higkeit bedeutet, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschr?nkung auf eine unfallbedingte Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur?ckgeht,

dass der Grad der Arbeitsunf?higkeit solange unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt wird, als von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einsetzt; bei langdauernder Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausge?bten T?tigkeit nicht mehr in Frage kommt - nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare T?tigkeiten in einem anderen Beruf zu ber?cksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1003/2009 vom 3. M?rz 2010 E. 5.1 mit Hinweisen),

dass jede wesentliche ?nderung in den f?r eine Leistung massgebenden Verh?ltnissen von den Bez?gerinnen und Bez?gern, ihren Angeh?rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungstr?ger oder dem jeweils zust?ndigen Durchf?hrungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG),

dass unrechtm?ssig bezogene Leistungen zur?ckzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und der R?ckforderungsanspruch grunds?tzlich mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG);

in weiterer Erw?gung,

dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid befand, der Beschwerdef?hrer sei vom 1. Juni bis 19. Juli 2009 sowie vom 1. Dezember 2009 bis 31. M?rz 2010 in der von ihm ausge?bten T?tigkeit voll arbeitsf?hig gewesen und habe diesbez?glich seine Meldepflicht verletzt, weshalb er die f?r diese Zeit auf der Grundlage einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % zu Unrecht bezogenen Taggelder zur?ckzuerstatten habe (Urk. 2 S. 4 ff.),

dass der Beschwerdef?hrer dem im Wesentlichen entgegen hielt, er sei mangels Besch?ftigung unzufrieden gewesen und habe daher bei einer kurz vor dem Konkurs stehenden Firma eine unentgeltliche Arbeit angenommen, die ohne k?rperlichen Einsatz, passiv und eher erg?nzender Art gewesen sei (Urk. 1 S. 2 ff.),

dass der 1973 geborene, vor dem Motorradunfall vom 8. September 2008 als Ger?stmonteur und Chauffeur (Urk. 7/1, Urk. 8/1) t?tig gewesene Beschwerdef?hrer laut einer am 21. Juni 2010 vom Betreibungs- und Stadtammannamt Y.___ an die Beschwerdegegnerin ?bermittelten Lohnabrechnung vom 1. bis 30. Juni 2009 bei einem nicht namentlich genannten Arbeitgeber arbeitete (Urk. 7/111 S. 10) und dies beschwerdeweise nicht substantiiert bestritt (Urk. 1 S. 1 und 4),

dass er im Weiteren vom 1. Dezember 2009 bis 31. M?rz 2010 (und dar?ber hinaus) im Dienste der Z.___ GmbH den Gemeindeordnungsdienst A.___ besorgte (Urk. 7/111 S. 7, Urk. 7/112, Urk. 7/113 S. 1-15), wobei er nebst den abends/nachts absolvierten Patrouillen von 6 bis 7.25 Stunden Dauer auch f?r die administrativen Belange der Gesellschaft zust?ndig war (Urk. 7/109 S. 3; vgl. auch Urk. 7/111 S. 8) und sich im B.___ Anzeiger vom 8. Februar 2010 als Verantwortlicher des Sicherheitsdienstes pr?sentierte (Urk. 7/110 S. 2), weshalb er anl?sslich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 umfassend ?ber die organisatorischen, finanziellen und personellen Verh?ltnisse der Gesellschaft Bescheid wusste (Urk. 7/109 S. 2-4),

dass er die auch w?hrend des vom 22. Februar bis 24. M?rz 2010 dauernden, auf sein Begehren vom station?ren in den ambulanten Rahmen verlegten Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 7/89, Urk. 7/94, Urk. 7/102, Urk. 7/113 S. 13-15) ausge?bte T?tigkeit bei der Z.___ GmbH beschwerdeweise nicht in Abrede stellte, indes vorbrachte, unentgeltlich gearbeitet zu haben, da die Gesellschaft nach drohendem Konkurs durch die von ihm zugef?hrten Auftr?ge im Wiederaufbau gewesen sei, wodurch sich ihm eine reelle Chance auf eine Festanstellung er?ffnet und er der Beschwerdegegnerin Kosten erspart habe (Urk. 1 S. 2 und 4, Urk. 7/109 S. 2 f.),

dass die behauptete, im Widerspruch zu den von der Z.___ GmbH auf das Bankkonto des Beschwerdef?hrers ?berwiesenen "Lohnzahlungen" (Urk. 7/111 S. 4-6) stehende Unentgeltlichkeit vorliegend ebenso wenig entscheidrelevant ist wie das postulierte Motiv f?r die Arbeitsaufnahme, da der Taggeldanspruch nach Art. 16 UVG weder an ein tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen noch an subjektive Beweggr?nde ankn?pft, sondern wie hiervor dargelegt an die Arbeitsunf?higkeit im bisher ausge?bten und allenfalls in einem anderen Beruf,

dass der Beschwerdef?hrer mit der Aus?bung der vorgenannten Besch?ftigungen f?r den hier zu beurteilenden Zeitraum das Vorliegen einer erheblichen Arbeitsf?higkeit und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels unter Beweis gestellt hat, wobei er indes den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung nicht zu beziffern vermochte (Urk. 7/109 S. 3),

dass gest?tzt auf die kreis?rztliche Einsch?tzung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/123) - welche auf Grund der Akten zu keiner Kritik Anlass gibt und beschwerdeweise nicht substantiiert bem?ngelt wurde (Urk. 1 S. 3) - f?r Verweisungst?tigkeiten entsprechend dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil von einer vollzeitlichen Arbeitsf?higkeit auszugehen ist,

dass der Beschwerdef?hrer bei Aus?bung einer solchen Verweisungst?tigkeit ein Einkommen h?tte erzielen k?nnen, welches er mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall bezogen h?tte (vgl. BGE 114 V 281 E. 3c), weshalb mangels unfallbedingter Verdiensteinbusse kein Taggeldanspruch mehr bestand,

dass diese Feststellung mit der vom Beschwerdef?hrer unbeanstandet gebliebenen Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende M?rz 2010 (Urk. 7/98) und den von ihm get?tigten Arbeitsbem?hungen (Urk. 3/1) im Einklang steht,

dass es mit Blick auf die sich aus Art. 6 und 21 Abs. 4 ATSG ergebende Schadenminderungspflicht nicht angeht, dass der Beschwerdef?hrer unter Erbringung einer Arbeitsleistung von erwerblicher Bedeutung unentgeltlich eine zuvor praktisch inaktiv gewesene, seiner Partnerin geh?rende Gesellschaft (Urk. 3/2 S. 2) aufbaut, statt die ihm zumutbare Restarbeitsf?higkeit wirtschaftlich zu verwerten und einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung ausschliessenden Verdienst zu erzielen,

dass die Darstellung des Beschwerdef?hrers, er habe die Beschwerdegegnerin zun?chst nach Erhalt des Arbeitsangebotes im Juli 2009 und ein zweites Mal im Januar 2010 telefonisch ?ber seine T?tigkeit unterrichtet (Urk. 1 S. 2 f.), in den vorliegenden Akten keine St?tze findet, sondern diese vielmehr den Schluss gebieten, dass er die Arbeitst?tigkeit gegen?ber den ?rzten und der Beschwerdegegnerin verschwiegen hat (vgl. etwa Urk. 7/68 S. 2, Urk. 7/93 S. 1, Urk. 7/102),

dass somit gar eine Meldepflichtverletzung vorliegt, und die Taggeldzahlungen ohnehin unrechtm?ssig erfolgten und daher zur?ckzuerstatten sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 18),

dass der R?ckforderungsentscheid unter Ber?cksichtigung der Akten fristgerecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen wurde und der in masslicher Hinsicht unbeanstandet gebliebene R?ckforderungsbetrag von Fr. 25'389.50 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt,

dass nach dem Ausgef?hrten die Beschwerde abzuweisen ist,

dass auf das Begehren um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht einzutreten ist und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters f?r das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, da der Beschwerdef?hrer seine Rechte ohne anwaltliche Unterst?tzung wahrnehmen konnte und die Beschwerde wenn nicht gar als mutwillig, dann jedenfalls als aussichtslos einzustufen ist;

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. September 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,

und erkennt sodann:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt f?r Gesundheit

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).