Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2011.00132 • SVG ZH UV.2011.00132 KI-generiert

Insurer Benefit Reduction Overturned for Student's Risky Jump

Geschäftsnummer UV.2011.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court allowed an appeal against an insurer's decision to reduce accident benefits by 50% due to the claimant, a student injured while jumping from a three-meter-high roof onto asphalt during a vocational internship, allegedly engaging in a "relative risk" (Wagnis). The court reasoned that the insurer failed to prove the necessary prerequisite for a reduction—that the claimant omitted measures to reduce the risk to a reasonable level, considering that relative risks do not require justification unless the risk was disproportionately high based on the expected careful risk assessment of a 16-year-old. Furthermore, the court noted the insurer did not properly investigate the potential difficult family situation that might have motivated the claimant's actions, concluding that no deductible or reducing circumstance was proven, thus entitling the claimant to full benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ein kontrollierter Sprung einer 16-Jährigen aus einer Höhe von rund 3 m auf den asphaltierten, ebenen Boden ist weder als (relatives) Wagnis noch als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren.

Schlagwörter

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Versicherer Leistungskürzung Nutzen und Gefahr Versicherungsleistung der Unfallversicherung Familienleistungsausgleich Schulunfallversicherungsmonopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 to specify the legal basis and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the period during which the deadline for appeal to the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

Cited in the reasoning (which is the basis for order 3) to justify the award of procedural costs to the appellant.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning (which is the basis for order 3) to justify the amount of the procedural costs awarded to the appellant.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2011.00132

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 10. Dezember 2012

in Sachen

X.___, geb. 1994

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___

diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Z.___, Fürsprecher

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1994, besuchte während ihres zehnten Schuljahres zwei Tage pro Woche die Schule und war – ab dem 1. September 2010 – im Rahmen eines Berufsvorbereitungspraktikums an den restlichen drei Tagen als Praktikantin in einer Pflegeeinrichtung tätig (Urk. 7/Z1). Am 28. September 2010 zog sie sich bei einem Sprung von einem rund drei Meter hoch gelegenen Vordach auf einen asphaltierten Hausvorplatz (vgl. Urk. 7/Z1 und Urk. 7/Z9) eine Berstungsfraktur des 5. und eine Impressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers mit Cauda-Symptomatik zu (Urk. 7/ZM1).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/Z18) anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG („Zürich“) zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Pflegeeinrichtung, welche X.___ im Unfallzeitpunkt beschäftigt hatte, und sicherte die Übernahme der auf das Unfallereignis zurückzuführenden Heilungskosten zu. Sie kürzte aber alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche auf Geldleistungen (Taggelder, eventuelle Rente und Integritätsentschädigung) um 50 %, weil sie den Sprung vom Vordach als Wagnis qualifizierte. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die „Zürich“ die von X.___ gegen die Verfügung vom 28. Januar 2011 erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und auf eine Kürzung von Unfallversicherungsleistungen zu verzichten (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Im Rahmen der Begründung dieses Antrags wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt werden müssten, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass kein Wagnis vorliege (Urk. 6 S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.

1.1.2 Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz machte der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch, indem er verordnete, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse werden in Art. 50 Abs. 2 UVV definiert als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Der zweite Satz von Art. 50 Abs. 2 UVV besagt, dass Rettungshandlungen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.

1.1.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

1.2

1.2.1 Die grundlegende Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), wonach – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte ableitet, ist auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess beachtlich. Allerdings schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine subjektive Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und bedeutet „Beweislast“ im Sozialversicherungsprozess lediglich, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 61 lit. c ATSG), bedeutet aber nicht, dass es allein dem Gericht obliegt, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes besorgt zu sein. Denn der Grundsatz der richterlichen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

1.2.2 Im Gegensatz zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Beweislosigkeit sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, sind leistungsaufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger – welcher den Sachverhalt vorprozessual von Amtes wegen abzuklären hatte (vgl. Art. 43 ATSG) – zu beweisen oder – soweit er selbst nicht über die gleichen Möglichkeiten zur Beweiserhebung wie das Gericht verfügte – zumindest so substantiiert zu behaupten, dass die versicherte Person die tatbeständlichen Sachverhaltselemente gegebenenfalls bestreiten und das Gericht – soweit nötig – darüber Beweis erheben kann. Selbst unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, nach aus der Sachverhaltsabklärung des Sozialversicherungsträgers nicht ersichtlichen und von diesem nicht behaupteten leistungsaufhebenden oder -mindernden Tatbestand zu forschen. Da auch der am Recht stehende Sozialversicherungsträger dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, genügt es, wenn das Gericht – nach Klärung allfälliger strittiger Sachverhaltsbehauptungen – darüber befindet, ob die versicherte Person aufgrund des vom Sozialversicherungsträger als leistungsaufhebend oder -mindernd geltend gemachten Tatbestands Anspruch auf ungekürzte Leistungen hat oder nicht.

2.

2.1 Im Lichte von Erwägung 1.1.3 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Handlung der Beschwerdeführerin, welche den Unfall zur Folge hatte (ein kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden), explizit nicht als absolutes, sondern als relatives Wagnis wertete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3a und S. 3 Ziff. 4). Dementsprechend prüfte sie nach eigenen Angaben, „ob nach den persönlichen Fähigkeiten von Frau X.___ und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde“.

Damit anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich, dass das Verletzungsrisiko bei einem kontrollierter Sprung aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden unter günstigen Umständen auf ein vernünftiges Mass reduzierbar ist. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen setzte sich die Beschwerdegegnerin allerdings nicht mit den im konkreten Fall vorgelegenen Umständen und der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinander, sie habe vor dem Unfall bereits vergleichbare Sprünge ohne Verletzung durchgeführt (vgl. Urk. 7/Z25). Sie hielt der Beschwerdeführerin ausschliesslich entgegen, dass und wie sie den durchgeführten Sprung hätte vermeiden können; sei es durch Alternativen zum Verlassen des Hauses über das Vordach oder indem die Beschwerdeführerin sich zur Verkürzung des Höhenunterschieds zwischen dem Vordach und dem Boden mit den Händen am Vordach festhaltend hätte fallen lassen können (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c).

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, für das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kein schützenswerter Grund ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3c am Ende) bzw. die sportliche Konstitution der Beschwerdeführerin sei keine Erklärung für den Sprung aus einer Höhe von ca. 3 m (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5), stehen diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Widerspruch zur Qualifikation des Sprungs als relatives Wagnis. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Durchführung einer als relatives Wagnis qualifizierten Handlung keinen Rechtfertigungsgrund erfordert (anderenfalls bedürfte die Ausübung sämtlicher Sportarten mit einem erhöhten Verletzungsrisiko eines besonderen Rechtfertigungsgrundes), sondern – unter Beachtung der jeweils gefahrsspezifischen Risikominderungsmöglichkeiten – grundsätzlich zulässig ist (d.h. nicht durch Leistungskürzungen sanktioniert werden darf, wenn sich das auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbare Restrisiko verwirklicht).

2.2 Das für die Qualifikation als Wagnis massgebliche Verletzungsrisiko bei Sprüngen kann das Gericht mangels statistischer Unterlagen und spezifischer sportmedizinischer Kenntnisse nur soweit beurteilen, als nach allgemeiner Lebenserfahrung die Verletzungsgefahr von der Absprunghöhe und der Bodenbeschaffenheit abhängt.

Unter diesen Aspekten bergen Sprünge aus 3 m Höhe ins Wasser, in Neuschnee oder auf eine ähnlich nachgiebige Unterlage von hinreichender Dicke selbst für Kinder und Unsportliche wenig Verletzungsgefahr. Für sportliche Jugendliche dürften sodann – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6) - auch 3m-Sprünge von Bäumen auf einen unbefestigten, lockeren oder dicht bewachsenen Erdboden noch ohne übermässige Verletzungsgefahr zu bewältigen sein. Bei Sprüngen aus gleicher Höhe auf eine harte, unnachgiebige Unterlage nimmt allerdings die Kraft, welche auf Knochen und Gelenke einwirkt und durch die Beinmuskulatur aufgefangen werden muss (und damit das Verletzungsrisiko), stark zu.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Akrobatik-Sports „Street Jumping“ (vgl. Treffer einer google-Suche mit diesen Stichworten) darf aber angenommen werden, dass gut trainierte Jugendliche und junge Erwachsene mit einer gewissen Regelmässigkeit kontrollierte Sprünge aus einer Höhe von rund drei Metern auf den asphaltierten, ebenen Boden durchführen, ohne sich dabei zu verletzen.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Anlass, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Sprunges, welcher den Unfall zur Folge hatte, als relatives Wagnis in Frage zu stellen.

2.3 Damit stellt sich die Frage, welche risikomindernden Vorkehren die Beschwerdeführerin treffen musste bzw. welche subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sein mussten, um bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken.

2.3.1 Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin sogar auf den Standpunkt, es bestehe gar kein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich des gebotenen Verhaltens (Urk. 6 S. 3):

„Oftmals besteht eine massgebliche rechtliche Norm etwas zu tun oder zu unterlassen. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn bezüglich des gebotenen/erwarteten Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Ein solcher Konsens wäre im konkreten Fall nicht gegeben.“

Im Übrigen anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin über eine sportliche Konstitution verfügte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff.5).

2.3.2 Ob eine allgemein gute sportliche Konstitution und die – nur wenig substantiiert dargelegte (vgl. Urk. 1 S. 6) – Sprungerfahrung der Beschwerdeführerin ausreichten, um das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, erscheint angesichts der Unfallschilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/Z9 S. 1) zwar als fraglich (dass die Beschwerdeführerin mit ungenügender Vorlage landete, lässt nicht auf eine einer erfahrenen Springerin adäquate Sprungtechnik schliessen).

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung können eine im Vergleich mit reifen Erwachsenen höhere Risikobereitschaft von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bzw. deren verbreitete Selbstüberschätzung und geringere Risiko-Beurteilungsfähigkeit als gerichtsnotorisch gelten. Hiervon ausgehend und nachdem auch die – zur Risikoanalyse prädestinierte - Beschwerdegegnerin eine hinreichende Erfahrung in der Durchführung von Sprüngen aus grösserer Höhe nicht als bei diesem relativen Wagnis erforderliche Vorkehr zur Risikominderung erkannt hat (vgl. E. 3.2.1), kann auch das Gericht der Beschwerdeführerin als 16-jähriger Schülerin im 10. Schuljahr die Nichtbeachtung einer – gegebenenfalls – mangelnden Sprungerfahrung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorhalten.

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.2.2 kann somit von weiteren Sachverhaltsabklärungen Abstand genommen und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise objektiv betrachtet nicht über die persönlichen Voraussetzungen verfügte, welche bei ihrem Sprung das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, dass ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, sie habe diesen Umstand pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1) und des Risikos einer schweren Verletzung (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8) nichts zu ändern. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Sprung ein sozialversicherungsrechtlich sanktionierbares relatives Wagnis einging, ist, ob sie aufgrund einer von einer 16-jährigen Schülerin im 10. Schuljahr zu erwartenden sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass das dem geplanten Sprung inhärente Risiko einer schweren Verletzung unverhältnismässig hoch war. Dem ist nach dem Gesagten nicht so.

2.3.3 Kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorkehren unterlassen, welche das Verletzungsrisiko bei ihrem Sprung auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich – insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan (vgl. E. 2.3.1) -, inwiefern der Beschwerdeführerin eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte.

3.

3.1 Ob der Sprung, welcher den Unfall der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, eine Rettungshandlung (vgl. E. 1.1.2) darstellte, kann offen gelassen werden, da er weder als (relatives) Wagnis noch als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen betreffend andere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als den inkriminierten Sprung, um die elterliche Wohnung verlassen zu können, auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhen.

Im Bericht der Orthopädischen Klinik A.___ an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM1) wird nämlich auf eine etwas unklare („komische“) Familiensituation hingewiesen, welche es als „eventuell angebracht“ erscheinen lasse, die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu involvieren, um die Umstände genauer abzuklären, welche zum Unfall führten. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie diesem Hinweis nachgegangen wäre. Zur Abklärung der Umstände, welche zum Unfall führten, ist nur der Bericht über den Patientenbesuch vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/Z9) aktenkundig, bei dem die Beschwerdeführerin alleine zu Hause angetroffen und befragt wurde.

Ohne genauere Abklärungen der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls kann ihre Darstellung, gemäss der sie sich in einer Notsituation wähnte, welche sie ohne Hilfe (von Familienangehörigen oder aussenstehenden Dritten) bewältigen musste, nicht einfach vom Tisch gewischt werden mit Formulierungen wie: „Jeder Mensch hätte bei der Erklärung der Situation dafür Verständnis gezeigt….“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), „Die Beschwerdeführerin hätte problemlos…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), „Es ist nicht glaubwürdig…“ (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Denn, dass die Beschwerdeführerin - ohne Publikum – nur aus jugendlichem Übermut einen Sprung mit einem hohen Verletzungsrisiko ausgeführt hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr war ihr – da die familiäre Situation im Zeitpunkt des Unfalls nicht geklärt war - abzunehmen, dass sie gute Gründe hatte – welche sie aus ebenso guten Gründen gegenüber den Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin nicht offen legen wollte oder konnte –, das Risiko einer Verletzung beim Sprung vom Vordach einzugehen, um sich selbständig aus der elterlichen Wohnung zu befreien.

Und wenn sich bei einer genaueren Abklärung der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls gezeigt hätte, dass die tatsächlichen Verhältnisse bei rationaler Überlegung ein alternatives Vorgehen zugelassen hätten, wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Sprung als Panikreaktion entschuldbar war.

3.2 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder mindernder Tatbestand nachgewiesen ist und die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat.

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 28. September 2010 hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

EnglerErnst

RH/ET/MTversandt