Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2010.00380 • SVG ZH UV.2010.00380 KI-generiert

Insured's Demand for Appealable Decision on Proposed Expert Examination Dismissed

Geschäftsnummer UV.2010.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought a court declaration that the accident insurance carrier had refused to act by failing to issue a formal, appealable decision regarding the insurer's intent to order a new expert examination after an initial assessment indicated neuropsychological limitations following a 2005 accident. The court dismissed the complaint, reasoning that an insurer is not obligated under social insurance law or administrative procedure law to issue a formal, appealable decision merely because the insured person requests it to contest the insurer's plan to obtain a further medical opinion, even if the insured person objects to the chosen expert or views the new assessment as an unnecessary "second opinion"; furthermore, the court noted that grounds for bias or refusal to act can only be raised against a natural person, not an institution, and that the insistence on an appealable decision without a substantive ground was deemed willful, leading to the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Begutachtung muss nicht in Form einer Verfügung angeordnet werden (ATSG 44, VwVG 25a). Kein Ausstandsgrund. Keine Rechtsverweigerung. Mutwillige Prozessführung. (BGE 8C_108/2011) (hängig)

Schlagwörter

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medizinisches Gutachten Versicherer begründeter Entscheid Begründung in der Sache Verwaltungsbeschwerde anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning to justify imposing a judicial cost lump sum of Fr. 500 on the appellant due to the frivolous nature of the appeal, which is confirmed in order 2.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 regarding the suspension of the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 as part of the rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 to specify the rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]

Cited in the reasoning as the basis allowing the court to decide immediately without consulting the opposing party because the appeal was obviously futile, although this provision is not repeated in the dispositive.

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Volltext

UV.2010.00380

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 20. Dezember 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Dezember 2010, mit welcher Rechtsanwalt Philip Stolkin namens von X.___ die Feststellung der Rechtsverweigerung und den Erlass einer Verfügung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verlangte sowie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, weitere Verfahrensschritte bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren (Urk. 1 S. 2),

unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, weshalb das Gericht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit dem Unfall vom 28. März 2005 leide er an den Folgen eines Frontalhirnsyndroms, wobei die "Standortbestimmung" im Y.___ in Z.___ ergeben habe, dass er deswegen an neuropsychologischen Einschränkungen leide und die Merkfähigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit stark herabgesetzt seien,

dass das Resultat der Standortbestimmung - so der Beschwerdeführer weiter - offensichtlich nicht den Wünschen der SUVA entsprochen habe, weshalb sie ein neues Gutachten in die Wege leiten wolle, was einer second opinion entspreche und die SUVA nicht den Anspruch habe, ständig neue "Betrachtungen" (Urk. 1 S. 4) des Beschwerdeführers zu verlangen,

dass der Beschwerdeführer deshalb von der SUVA mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 über die Anordnung einer Begutachtung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt habe (Urk. 1 S. 4),

dass der Versicherungsträger weder gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch auf Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sein Festhalten an einer Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen hat (BGE 136 V 156), was auch dann gilt, wenn die versicherte Person vorbringt, die Expertise sei als „second opinion“ nicht notwendig,

dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausstandsgründe nur gegenüber einer natürlichen Person und nicht gegenüber Institutionen geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin, soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe gegen das A.___ vorbrachte, weder gehalten noch befugt war, darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,

dass im Übrigen ohnehin keine substantiierte Einwendung vorliegt, welche eine Befangenheit im Sinne gesetzlicher Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu begründen vermöchte,

dass schliesslich selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_209/2008 Erw. 6.2),

dass mithin der Beschwerdegegnerin unter keinem Titel eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,

dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache die Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahme entfällt,

dass für den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ohne Weiteres erkennbar war, dass kein Anspruch auf Verfügungserlass besteht, weshalb das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde als mutwillig zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist (§ 33 Abs. 2 GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 1

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).