Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2010.00295 • SVG ZH UV.2010.00295 KI-generiert

Accident Insurance Benefit Cessation Upheld Despite Appeal

Geschäftsnummer UV.2010.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the cessation of accident insurance benefits following an event in 2008, which had been confirmed by a prior administrative decision. The court reasoned that the right to a disability pension under accident insurance requires that no significant improvement in health can be expected, and related disability insurance measures are concluded, which was not met as the appellant had already regained full work capacity by the date benefits ceased. Furthermore, based on existing medical assessments—including a key expert opinion also used in related disability insurance proceedings which found no measurable impairment to earning capacity after the cessation date—there was no evidence of a permanent, significant impairment of physical, mental, or psychological integrity to warrant an integrity compensation payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 UVG, Art. 18 UVG, Art. 24 UVG, Art. 26 UVG, Art. 28 UVG, Art. 19 Abs. 1 Satz; Accident Insurance Benefit Cessation Upheld Despite Appeal: The court reasoned that the right to a disability pension under accident insurance requires that no significant improvement in health can be expected, and related disability insurance measures are concluded, which was not met as the appellant had already regained full work capacity by the date benefits ceased. Furthermore, based on existing medical assessments—including a key expert opinion also used in related disability insurance proceedings which found no measurable impairment to earning capacity after the cessation date—there was no evidence of a permanent, significant impairment of physical, mental, or psychological integrity to warrant an integrity compensation payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistung der Invalidenversicherung medizinische Beweismittel gesundheitliche Beeinträchtigung Integritätsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Abs. 1 UVG

The rejection of the appeal implies that the conditions for an invalidity pension under this article were not met.

Art. 24 Abs. 1 UVG

The rejection of the appeal implies that the condition for an integrity indemnity under this article was not met.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to regulate the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

UV.2010.00295

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 16. November 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Huber Keller Wachter Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2010 die am 19. Juli 2010 verfügte Einstellung jeglicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 24. November 2008 per 31. Juli 2010 (Urk. 8/95) bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. September 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache weiterer Versicherungsleistungen, insbesondere einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2011 (Urk. 7),

unter Hinweis auf das heute ergehende Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess Nr. IV.2010.00919), welches auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird,

in Erwägung,

dass das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-14 UVG), Taggelder (Art. 16 UVG), Invalidenrenten (Art. 18 UVG), Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 UVG) sowie Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG) als gesetzliche Leistungen vorsieht,

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind,

dass eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann namhaft im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3),

dass im Zeitpunkt, in welchem der Renteanspruch zu prüfen ist, die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG),

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität zur Folge hat,

dass nach der Beurteilung der medizinischen Sachlage in der Begründung der Leistungseinstellungsverfügung vom 19. Juli 2010 das Unfallereignis vom 24. November 2008, aus welchem der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. Juli 2010 ableitet (vgl. Urk. 1 S. 3), keine Folgen hinterliess, welche die Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Juli 2010 messbar beeinträchtigt, und auch keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorliegt,

dass im polydisziplinären Gutachten vom 11. Mai 2010, welches der Prüfung invalidenversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche aufgrund des Unfallereignisses vom 24. November 2010 zugrunde liegt (hier: Urk. 8/91) allenfalls eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von maximal drei Monaten nach dem Unfall und anschliessend wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird (Urk. 8/91/26),

dass dieses Gutachten im Urteil des Sozialversicherungsgerichts betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 24. November 2008 als den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entsprechend und nicht in Widerspruch zu anderen validen fachärztlichen Beurteilungen stehend gewürdigt wird,

dass die Akten des vorliegenden Prozesses keine weiteren Beweismittel und keine Parteivorbringen enthalten, welche die im IV-Entscheid erfolgte Beweiswürdigung in Frage stellen könnten, weshalb diese auch für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung massgeblich ist,

dass zufolge der im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Leistungseinstellung per 31. Juli 2010 längst wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 24. November 2008 keine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr möglich war und der aktenkundige medizinische Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität gibt,

dass deshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung nicht ausgewiesen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).