Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2010.00244 • SVG ZH UV.2010.00244 KI-generiert

Appeal of Denied Benefits for Subsequent Knee Injury Linked to Prior Accidents

Geschäftsnummer UV.2010.00244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who previously sustained a knee injury in a 2003 accident and a related rupture in 2008, and whose subsequent claim for benefits regarding a 2008 staircase fall was settled with an integrity compensation, appealed a decision denying coverage for a new knee twisting incident in June 2010, as the insurer deemed it a new trauma. The court allowed the appeal, revoking the denial of benefits, because both parties—the appellant and the insurer—agreed that based on expert medical reports, the subsequent injury was linked to the prior covered accidents, thus establishing the insurer's liability for the June 2010 complaints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal of Denied Benefits for Subsequent Knee Injury Linked to Prior Accidents: The court allowed the appeal, revoking the denial of benefits, because both parties—the appellant and the insurer—agreed that based on expert medical reports, the subsequent injury was linked to the prior covered accidents, thus establishing the insurer's liability for the June 2010 complaints.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistungen bei Knieverletzung Haftung des Unfallversicherers Verzicht auf Versicherungsleistungen sturzbedingte Körperschädigung Kausalität des Schleudertraumas Wiederaufleben des Anspruchs Gutheissung auf gemeinsamen Antrag der Parteien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for the deadline and procedure to file an appeal against the decision before the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

UV.2010.00244

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler

Urteil vom 14. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

1.

1.1

1.1.1 Der 1986 geborene X.___ stürzte am 21. Dezember 2003 bei einem Hallenfussballturnier und zog sich eine Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes zu (Unfallmeldung UVG, Urk. 9/1, in Verbindung mit Operationsbericht des Spitals Y.___ vom 12. Februar 2004, Urk. 9/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

1.1.2 Im Frühling 2008 erlitt X.___ erneut eine Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2008, Urk. 9/33). Die SUVA qualifizierte dieses Ereignis als Rückfall des Unfalls vom 21. Dezember 2003 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/22).

1.1.3 Bei einem Treppensturz am 23. September 2008 erlitt X.___ eine Knie-Distorsion links (Bericht der Klinik B.___ vom 29. September 2008, Urk. 8/2/1). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, es sei von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes betreffend das linke Knie mehr zu erwarten. Man stelle daher die Heilungs- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2010 ein (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 hielt die SUVA fest, man komme auf die Unfallereignisse vom 21. Dezember 2003 und vom 23. September 2008 zurück. Die Beschwerden am linken Kniegelenk seien als Unfallfolgen auf diese Ereignisse zurückzuführen. Die Unfallfolgen des linken Kniegelenkes würden die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Rentenleistungen nicht erfüllt. Durch die Unfallfolgen sei X.___ jedoch dauernd erheblich eingeschränkt, man richte daher eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'820.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % aus (Urk. 8/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 7. Juni 2010 teilte X.___ der SUVA mit, dass er am 6. Juni 2010 beim Grillieren das Knie verdreht und sofort starke Schmerzen verspürt habe (vgl. Schreiben der SUVA vom 11. Juni 2010, Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht hierfür, da es sich bei der Verletzung um ein neues Trauma und somit um eine neues Unfallereignis handle (Urk. 8/94). Die vom Versicherten am 29. Juli 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. August 2010 ab (Urk. 2).

2.2 Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu den gesetzlichen Leistungen für die am 7. Juni 2010 gemeldeten Beschwerden im linken Knie zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2009 um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6).

3. Der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde steht im Einklang mit der Rechtslage und den Akten, insbesondere den Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Arzt am Zentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 23. September 2010 (Urk. 7) und der Klinik B.___ vom 19. August 2010 (Urk. 3). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt für die vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 gemeldeten Beschwerden im linken Knie leistungspflichtig ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).