Claimant Appeals Benefit Termination Due to Improper Service on Co-Insurer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision that terminated insurance benefits and demanded repayment of over 272,000 (later reduced to 24,442), arguing for the continuation of benefits and dismissal of the recovery claim. The court reasoned that the original decision to cease medical treatment cost coverage, which impacted the claimant's health insurer's liability under social security law, was defective because it was not formally served upon that co-affected insurer as required by law, thereby violating procedural rights; consequently, the court upheld the appeal, annulled the challenged administrative decision, and remanded the case to the original insurer for proper notification to the health insurer before further processing, also awarding the claimant costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 4 Satz, Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Claimant Appeals Benefit Termination Due to Improper Service on Co-Insurer: The court reasoned that the original decision to cease medical treatment cost coverage, which impacted the claimant's health insurer's liability under social security law, was defective because it was not formally served upon that co-affected insurer as required by law, thereby violating procedural rights; consequently, the court upheld the appeal, annulled the challenged administrative decision, and remanded the case to the original insurer for proper notification to the health insurer before further processing, also awarding the claimant costs.
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KI-generiertThis provision justified the nullification of the contested decision and the remand of the case to the defendant for proper notification to the co-involved social insurer.
This provision served as the basis for ordering the defendant to pay the plaintiff a procedural indemnity.
Cited as the general basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited to define the suspension period for the deadline to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to specify the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.
Volltext
UV.2010.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 10/149) die an den Versicherten X.___ ausgerichteten Versicherungsleistungen per sofort respektive die Taggeldleistungen per Ende Juni 2006 eingestellt, mit Verfügung vom 31. August 2006 (Urk. 10/155) Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 272'094.-- zurückgefordert hatte und die dagegen gerichteten Einsprachen des Versicherten mit Entscheid vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) insoweit teilweise gutgeheissen hatte, dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24'442.-- reduziert worden war;
nach Einsicht in
die Eingabe des Versicherten vom 29. Januar 2010 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erheben und folgende Anträge stellen liess:
1. Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 und die zugrundeliegende Verfügung seien insoweit aufzuheben, als dass die Leistungen per November 2005 [richtig wohl: per Ende Juni/per 19. Juli 2006] eingestellt wurden und eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'442.-- erhoben wurde.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien ihm auch nach November 2005 [richtig wohl: nach Ende Juni 2006/nach dem 19. Juli 2006] Taggelder zu bezahlen resp. Heilbehandlungskosten zu übernehmen (eventuell später eine Integritätsentschädigung und eine Rente zu prüfen), zudem sei festzustellen, dass keine Rückforderung besteht.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer).
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 10. Mai 2010 (Urk. 9)
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass
die Krankenversicherung des Versicherten weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) noch in den Verfügungen vom 19. Juli 2006 (Urk. 10/149) und 31. August 2006 (Urk. 10/155) als Zustellungsadressatin aufgeführt wurde,
sich den Akten der SUVA auch sonst kein Schriftstück (beispielsweise ein Übermittlungsschreiben) entnehmen lässt, das für eine Zustellung der genannten Verfügungen und des angefochtenen Einspracheentscheids an die Krankenversicherung(en) des Versicherten sprechen würde;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist,
dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann,
auf dem Gebiete der Unfallversicherung insbesondere die Krankenkassen, die im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig werden, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu begrüssen sind,
das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.),
diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar ist, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 24 ff. zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer nicht nur in seinen Einsprache-Eingaben vom 16. August 2006 (Urk. 10/150), vom 22. August 2006 (Urk. 10/152) und vom 28. September 2006 (Urk. 10/58), sondern auch im vorliegenden Prozess beantragen liess, es seien ihm unter anderem weiterhin Heilbehandlungsleistungen auszurichten, weil seines Erachtens nach wie vor unfallbedingte Behandlungen notwendig seien,
die Beschwerdegegnerin, indem sie ihre Heilbehandlungsleistungen per 19. Juli 2006 einstellte (Urk. 10/149), einen Entscheid fällte, der im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers berührte, weshalb ihr diese Verfügung sowie der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) zu eröffnen gewesen wären,
im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte, zumal im vorliegenden Fall nicht nur der Einspracheentscheid, sondern bereits die diesem zugrundeliegende Verfügung nicht korrekt eröffnet wurde,
nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu dessen ordnungsgemässen Eröffnung zurückzuweisen ist,
ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
vorliegend nach Berücksichtigung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).