Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2008.00369 • SVG ZH UV.2008.00369 KI-generiert

Insurance Benefit Cessation Appeal Dismissed Over Stable Medical Endpoint

Geschäftsnummer UV.2008.00369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking the continuation of accident insurance benefits after a benefit cessation date, confirming the insurer's decision based on the finding that the appellant had reached a stable medical endpoint following an injury sustained in 2001. The court reasoned that the remaining persistent pain issue, considered a sequela of the initial injury without demonstrable organic functional deficits, was assessed under criteria for somatoform pain disorders, leading to the conclusion that the pain was generally considered surmountable with reasonable effort and thus did not qualify for ongoing disability pensions, treatment, or compensation for permanent impairment as no significant betterment of the health condition was medically expected after the point where work capacity was considered restored under social insurance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Keine invalidisierende Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. IV.2008.00898) (BGE 8C_100/2011)

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Versicherungsleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung Invalidenleistung Krankenversicherung medizinische Behandlung laufende Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Abs. 1 UVG

The conclusion that no pension claim is due after March 31, 2008, is based on the established final medical state implied by this article.

Art. 24 Abs. 1 UVG

The denial of the claim for an integrity compensation is based on the finding that no permanent significant impairment of physical, mental, or psychological integrity occurred.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

This provision governs the possibility and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

UV.2008.00369

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 29. November 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger

Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. September 2008 ihre am 21. Februar 2008 verfügte Leistungseinstellung per 31. März 2008 (vgl. Urk. 6/K151) bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen nach dem 31. März 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2008 (Urk. 5),

unter Hinweis auf den mit heutigem Tag ergehenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Prozess-Nr. IV.2008.00898), welcher auch der Beschwerdegegnerin eröffnet wird (nachfolgend: IV-Entscheid),

in Erwägung,

dass das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-14 UVG), Taggelder (Art. 16 UVG), Invalidenrenten (Art. 18 UVG), Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 UVG) sowie Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG) als gesetzliche Leistungen vorsieht,

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind,

dass eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann namhaft im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3),

dass mit dem Rentenbeginn die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen grundsätzlich dahinfallen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG) und nach dem Entscheid über den Rentenanspruch nur dann weiterbestehen oder neu entstehen können, wenn sie - abgesehen von Fällen, in denen die versicherte Person an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG) oder erwerbsunfähig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) - zur Erhaltung oder Verbesserung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit erforderlich sind (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG),

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität zur Folge hat,

dass nach der Beurteilung der medizinischen Sachlage in der Begründung der Leistungseinstellungsverfügung vom 21. Februar 2008 das Unfallereignis vom 28. Oktober 2001, aus welchem die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. März 2008 ableitet (vgl. Urk. 1 S. 2), keine Folgen hinterliess, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigte, und auch keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorlag (Urk. 6/K151 S. 3),

dass gemäss der vom Sozialversicherungsgericht im IV-Entscheid vorgenommenen Würdigung des medizinischen Sachverhalts bei der Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2004 einzig eine anhaltende Schmerzproblematik vorlag, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Residuum einer beim Unfall vom 28. Oktober 2001 erlittenen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle anzusehen ist (IV-Entscheid E. 2.1),

dass die invalidisierende Wirkung einer solchen Schmerzproblematik gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_510/2009 des Bundesgerichts vom 30. August 2010 nach den für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Kriterien zu beurteilen (vgl. IV-Entscheid E. 1.2.4), m.a.W. davon auszugehen ist, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen nur ausnahmsweise - bei Vorliegen bestimmter Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern - auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar und deshalb invalidisierend sind (vgl. IV-Entscheid E. 1.2.3),

dass das Sozialversicherungsgericht im IV-Entscheid aufgrund der dort dargelegten Sachverhaltswürdigung (vgl. IV-Entscheid E. 2.2) zum Schluss gelangte, dass ärztlicherseits überwiegend von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführerischen Schmerzproblematik ausgegangen werde und jedenfalls keine beweistaugliche ärztliche Beurteilung vorliege, welche es erlauben würde, eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik anzunehmen (IV-Entscheid E. 2.2.5),

dass die Akten des vorliegenden Prozesses keine weiteren Beweismittel und keine Parteivorbringen enthalten, welche die im IV-Entscheid erfolgte Beweiswürdigung in Frage stellen könnten, weshalb diese auch für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung massgeblich ist,

dass mit der Feststellung einer nicht invalidisierenden anhaltenden Schmerzproblematik als Residuum einer beim Unfall vom 28. Oktober 2001 erlittenen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Januar 2004 der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht war, da damit die sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit als wiederhergestellt anzusehen und keine im Sinne dieser Bestimmung namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr möglich war,

dass überdies am 3. März 2005 die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen wurden (vgl. Sachverhalt des IV-Entscheids Ziff. 1.3.1),

dass deshalb für die Zeit nach der vorinstanzlichen Leistungseinstellung per 31. März 2008 weder ein Rentenanspruch, noch ein Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld ausgewiesen sind,

dass eine mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzproblematik auch keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität darstellt, weshalb der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von der Beschwerdegegnerin ebenso zu Recht verneint wurde,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, da nach dem 31. März 2008 keine gesetzlichen Leistungen mehr geschuldet sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger

- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).