Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2008.00167 • SVG ZH UV.2008.00167 KI-generiert

Claimant v. Denied Survivor's Benefits for Lead Poisoning Causation

Geschäftsnummer UV.2008.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed a decision denying survivor's benefits based on the death of her husband, arguing his death was due to lead poisoning sustained from work exposure between 1970 and 1975. The court upheld the denial because the claimant failed to prove that the prior lead exposure was the *predominant* cause (>50%) of death, noting that a recent medical re-evaluation attributed the cause of death—pharynx/hypopharynx carcinoma and related cachexia—more convincingly to long-term tobacco and alcohol use, and found the appellant's supporting medical report lacked the required scientific foundation to attribute the cancer's causation primarily to the decades-old lead exposure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufskrankheit, Krebserkrankung (Pharynxkarzinom) ist nicht überwiegend wahrscheinlich auf die zwischen 1970 und 1975 stattgefundene Bleivergiftung zurückzuführen.

Schlagwörter

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Hinterlassenenleistungen medizinische Gründe Vorbenutzung begründeter Entscheid Tod des Ehegatten Leistungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 UVG

Although cited in the reasoning to establish the legal basis for benefits, the main ground for dismissing the appeal lies in the failure to prove causation under this provision, as supported by the reasoning referencing it.

Art. 14 UVV

Although cited in the reasoning to establish the legal basis for benefits, the main ground for dismissing the appeal lies in the failure to prove causation under this provision, as supported by the reasoning referencing it.

Anhang I/UVV

Although cited in the reasoning to establish the legal basis for benefits, the main ground for dismissing the appeal lies in the failure to prove causation under this provision, as supported by the reasoning referencing it.

Art. 9 Abs. 2 UVG

Although cited in the reasoning to establish the legal basis for benefits, the main ground for dismissing the appeal lies in the failure to prove causation under this provision, as supported by the reasoning referencing it.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the applicable procedural rules for filing a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the applicable procedural rules for filing a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the rules regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to set out the formal requirements for filing the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

UV.2008.00167

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 23. Februar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA

Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die durch den Patronato INCA im Namen von X.___, Witwe des am 29. Dezember 2003 verstorbenen Y.___, am 13. Mai 2008 gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. April 2008 (Urk. 2) erhobene Beschwerde, worin X.___ unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 3) Hinterlassenenleistungen geltend macht, da der Tod ihres Ehemannes auf die während seiner Tätigkeit in der Schweiz erlittene Bleivergiftung zurückzuführen sei (Urk. 1), sowie in die weiteren Verfahrensakten,

unter Hinweis,

dass Y.___ während seiner Tätigkeit bei der damaligen Accumulatoren Fabrik A.___ zwischen 1970 bis 1975 unbestrittenermassen einer erhöhten Bleiaufnahme ausgesetzt war, weshalb er aufgrund der auftretenden gesundheitlichen Probleme am 23. Dezember 1975 definitiv als ungeeignet für Arbeiten mit Bleikontakt erklärt (Urk. 8/20) und per Ende 1975 entlassen wurde (Urk. 8/25), worauf er nach Italien zurückkehrte,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) per 12. Februar 1976 einstellte, da sie Y.___ nach einem Kuraufenthalt in der Zürcher Höhenklinik B.___ (Bericht vom 16. Februar 1976, Urk. 8/33) als von der bleibedingten Berufskrankheit geheilt betrachtete (Urk. 8/37),

dass Y.___ in den Jahren 1979 und 1984 wegen neu aufgetretener Gesundheitsstörungen, welche er auf die berufsbedingte Bleiexposition zurückführte, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machte (vgl. Urk. 8/43 und Urk. 8/79), was die Beschwerdegegnerin nach umfangreichen externen und internen Abklärungen (Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Kantonsspital D.___, vom 29. Juli 1980 [Urk. 8/60]; Beurteilung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 27. November 1987 [Urk. 8/89]) ablehnte (Verfügungen vom 9. September 1980 [Urk. 8/63] und vom 16. Februar 1988 [Urk. 8/92]),

dass das hiesige Gericht gegen einen weiteren ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 18. August 2004 mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eintrat (Urk. 8/113),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin in Erw. 1-3 des angefochtenen Einspracheentscheides die materiell- und beweisrechtlichen Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Leistungspflicht aus Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und Anhang I/UVV sowie Art. 9 Abs. 2 UVG aufgestellt hat, zutreffend darlegte, worauf verwiesen werden kann,

dass in Frage steht, ob der Tod von Y.___ im Sinne der Rechtsprechung "vorwiegend" durch die schädigende Bleieinwirkung in den Jahren 1970-1975 verursacht wurde, das heisst, ob diese Schädigung mehr wiegt (>50 %) als alle andern mitbeteiligten Ursachen (BGE 119 V 200 Erw. 2a),

dass Dr. E.___ aufgrund der neu aufgelegten (darunter z.T. auch bereits bekannten) medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 8/109) am 5. Dezember 2003 eine Neubeurteilung des Falles vornahm und mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung das Lungen- und Leberleiden, die cerebralen Krampfanfälle und insbesondere das neu diagnostizierte Pharynx-/Hypopharynxkarzinom (vgl. Bericht des Istituto F.___ vom 26. Mai 2003, Urk. 8/109) eher auf den langjährigen und überdurchschnittlichen Tabak- und Alkoholkonsum zurückführte als auf die vor bald 30 Jahren stattgefundene erhebliche Bleiexposition, da diese das heutige Krankheitsbild nicht erklären könne, zumal zwischenzeitlich auch die Bleiwerte erheblich abgesunken sein dürften (Urk. 8/106),

dass Y.___ schliesslich an der Krebserkrankung bzw. der damit zusammenhängenden Tumorkachexie verstarb (Urk. 8/115), einem Leiden, für dessen Entstehung gemäss Dr. E.___ in der Fachliteratur hauptsächlich die Risikofaktoren Tabak und Alkohol genannt werden (Urk. 8/117; vgl. auch Urk. 9 und Pschyrembel, 259. Aufl., S. 759),

dass keine neuen Erkenntnisse ersichtlich sind, welche die beschwerdegegnerische Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der früheren Bleiexposition und dem Tod von Y.___ in einem neuen Licht erscheinen liessen,

dass daran der Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 3) nichts ändert; selbst wenn dessen Auffassung, die vor 30 Jahren erlittene Bleivergiftung habe für die Vielzahl von Beschwerden eine gewisse Rolle gespielt, nicht völlig von der Hand zu weisen ist, so entbehrt doch die Behauptung, das Blei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Entstehung des Karzinoms verantwortlich, einer wissenschaftlich fundierten Begründung und bleibt damit eine unbelegte Hypothese,

dass die Beschwerdeführerin somit nicht nachzuweisen vermag, dass der Tod ihres Ehemannes vorwiegend auf die Folgen der Bleivergiftung zurückzuführen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Patronato INCA

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).