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UV.2007.00546 • SVG ZH UV.2007.00546 KI-generiert

Health Insurer v. Mandatory Accident Insurer: Reversal of Accident Benefit Denial

Geschäftsnummer UV.2007.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A health insurer appealed a decision by the mandatory accident insurer that denied coverage for an employee's right shoulder and upper arm injury sustained while lifting boxes, which the mandatory insurer had initially accepted but later reversed due to uncertainty regarding its classification as an accident-like bodily injury. The court sided with the appellant, reasoning that the mandatory accident insurer itself admitted in its response that the legal precedent for accident-like injuries was unclear, meaning the prerequisite of obvious incorrectness needed for reversing the initial benefit approval was not met, thus upholding the obligation to pay benefits for the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Health Insurer v. Mandatory Accident Insurer: Reversal of Accident Benefit Denial: The court sided with the appellant, reasoning that the mandatory accident insurer itself admitted in its response that the legal precedent for accident-like injuries was unclear, meaning the prerequisite of obvious incorrectness needed for reversing the initial benefit approval was not met, thus upholding the obligation to pay benefits for the incident.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Pflichtleistung Zahlungspflicht Versicherungsleistungsanspruch Rückerstattung der Krankenversicherung Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 467
a-h der Verordnung über die Unfallversicherung aufgezählten Gesundheitsschadens, eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliegt, für die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht (BGE 129 V 467 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension period for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

UV.2007.00546

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 12. Februar 2008

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,

Rechtsanwältin Maria Londis

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. M.___, geboren 1949, war als Montagemitarbeiterin bei der A.___ AG, B.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 6/1), als sie sich am 6. November 2006 beim seitlichen Heben von Kisten eine Verletzung des rechten Oberarms und der rechten Schulter zuzog (Urk. 6/3/2). Die SUVA anerkannte vorerst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 14. August 2007 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 14. August 2007 und stellte der Versicherten eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 6/34/1-2). Die vom Krankenversicherer der Versicherten, der Swica Krankenversicherung AG, am 17. August 2007 (Urk. 6/35) dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2 = Urk. 6/42) ab.

2. Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 12. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und auf Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 6. November 2006 an die Versicherte (Urk. 1 S. 2). Die Versicherte verzichtete auf die Erhebung einer Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2008 erwog die SUVA, dass die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigungen unklar sei, weshalb es an der für eine wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht vorausgesetzten offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung fehle. Eine Leistungspflicht der SUVA für das Ereignis vom 6. November 2006 sei daher zu bejahen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die übereinstimmenden Anträge der Parteien sind mit der Sach- und Rechtslage vereinbar.

Insbesondere gilt zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung für die Begründung der Leistungspflicht bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind, und dass der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses - das heisst eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles - eine besondere Bedeutung zukommt, und dass wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper fehlt, sei es auch nur als Auslöser eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h der Verordnung über die Unfallversicherung aufgezählten Gesundheitsschadens, eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliegt, für die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2. In Gutheissung der Beschwerde sind demnach der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 6/34/1-2) aufzuheben.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2007 und die Verfügung vom 14. August 2007 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- M.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 5

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).