Insurer's Duty to Rule on Objection to Prior Benefit Decision Affecting Third Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged an insurer's decision not to rule on the appellant's objection to a prior decision granting accident insurance benefits to an insured person. The court reasoned that under social security law, a decision affecting another social security provider's benefit obligations must be served upon them, granting them the same appeal rights as the insured person, especially since the accident insurer's ruling dictates the extent of the supplementary pension institution's obligations. Given this established right of appeal for the pension institution regarding the accident insurer's decision, the court found that the respondent should have addressed the substance of the appellant's objection rather than refusing to rule on it, thus ordering the challenged decision to be set aside and the matter remanded for substantive consideration of the objection.
Legislator-Regeste
AmtlichEinsprachelegitimation der Vorsorgeeinrichtung gegenüber Leistungsverfügung des Unfallversicherers bejaht. Rückweisung zum Eintreten auf Einsprache.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 4 to establish the possibility and rules for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.
Cited in order 4 to regulate the suspension period for the appeal deadline.
Cited in order 4 to detail the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.
Volltext
UV.2007.00491
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. März 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. August 2007, mit welcher der Versicherten K.___ Leistungen der Unfallversicherung zugesprochen worden sind, nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. November 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherungsträgers berührt, auch diesem zu eröffnen ist und er die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass der Entscheid des Unfallversicherers infolge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ausschlaggebend dafür ist, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat (Art. 66 Abs. 2 ATSG und Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), und überdies eine Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung besteht (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG in Verbindung mit Art. 34a Abs. 3 BVG),
dass deshalb nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Legitimation einer Vorsorgeeinrichtung zur einsprache- und beschwerdeweisen Anfechtung eines Entscheids des Unfallversicherers, jedenfalls soweit sie das Rechtsmittel "pro Adressat" erhebt, zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2008 in Sachen SUVA c. Pensionskasse X., 8C_13/2007, Erw. 3-5),
dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. September 2007 nicht als Einsprache "contra Adressat" aufgefasst werden kann (Urk. 10/74 [= 3/1]),
dass die Beschwerdegegnerin demzufolge die Einsprache materiell hätte behandeln müssen - wobei sie der Einsprecherin zur Substantiierung ihres Vorbringens eine Nachfrist hätte ansetzen müssen -,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, worunter auch Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge fallen, keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache wird an die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache eintrete.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- K.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 9
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).