Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2007.00442 • SVG ZH UV.2007.00442 KI-generiert

Appeal Settlement and Fee Award in Disability Claim

Geschäftsnummer UV.2007.00442
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision by an accident insurance carrier denying benefits from a specific date due to a lack of causal connection between the subsequent complaints and the initial accident, and also sought appointment of a free legal representative. After the court files from a related sickness benefit proceeding were incorporated, and a free representative was appointed, the parties submitted a settlement agreement to discontinue the appeal, wherein the insurer agreed to pay a disability benefit for a specified period, the claimant withdrew the appeal and a related objection, and the insurer agreed to cover the costs of the claimant's free representation in the objection proceeding. The court ruled the proceedings concluded by this settlement, finding the agreement reasonable and not detrimental to the court treasury, and therefore ordered the case closed, declared the proceedings free of charge, and awarded the fees and expenses of the court-appointed free legal representative from the court treasury.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteien schlossen Vergleich, womit der unentgeltlich vertretene Bf. auf eine Parteientschädigung verzichtete. Verbindlichkeit des Verzichts für Gericht angesichts URV

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen Anwaltskosten konnexe Verfahren Ertrag gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision is relevant to the costs awarded to the legal representative, although the final decision invokes the procedural mechanism related to the agreement.

§ 28 GSVGer

Cited in conjunction with the ZPO provisions regarding the award of costs when an unentitled party wins, which is the basis for compensating the legal representative from the court treasury.

§ 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Cited in conjunction with § 28 GSVGer to award costs to the legal representative of the party granted free legal aid.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to define the procedure and deadline for filing an appeal against the decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

The court granted free legal representation (unentgeltlicher Rechtsvertreter) as requested earlier in the appeal, which is regulated by this provision (implied through the reference to the costs awarded in point 3).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the court ordering the case free of charge (Punkt 2) relates to the general rules on costs, which in the context of a final ruling involving appeals typically relates to cost allocation or exemption.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

UV.2007.00442

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Ersatzrichterin Maurer Reiter als Referentin

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld

Verfügung vom 18. September 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi

Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte

Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV

Abteilung Unfall, Rechtsdienst

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc

DUC ELSIG & ASSOCIÉS

Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne

1.

1.1 Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2007 (Urk. 2) bestätigte die Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) die Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 12/A6), mit welcher ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit ab dem 9. Dezember 2006 verneint worden war, da die ab diesem Zeitpunkt aufgetretenen Beschwerden nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Juni 2006 stünden. Dagegen liess A.___ am 12. Oktober 2007 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, in Aufhebung des Entscheids sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 9. Dezember 2006 festzustellen und eine Rente gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und eine Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 24 ff. UVG zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht liess er unter anderem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2007 schloss die Hotela in materieller Hinsicht auf Beschwerdeabweisung. Eventualiter beantragte sie, es sei den Parteien Gelegenheit zu gewähren, den Gutachtern der B.___, wo der Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 multidisziplinär begutachtet worden sei, Fragen zu stellen (Urk. 11 S. 2).

Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin zusätzlich auch im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert, welche Taggeldleistungen mit Verfügung vom 5. September 2007 per 14. September 2007 eingestellt hatte (vgl. Urk. 19/1/5, 19/2). Am 30. April 2008 zog das Sozialversicherungsgericht die die Arbeitsunfähigkeiten nach Dezember 2006 betreffenden, vollständigen Akten des Beschwerdeführers aus der kollektiven Taggeldversicherung nach KVG zum Verfahren bei (Verfügung vom 30. April 2008, Urk. 16). Am 14. Mai 2008 wurden diese Akten eingereicht und mit Eingaben vom 16. und 21. Juli 2008 vervollständigt (Urk. 18, 19/1-3, 20, 21, 22 und 23).

Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 bestellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans Stünzi als unentgeltlichen Rechtsvertreter und setzte ihm Frist zur Replik an (Urk. 25). Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer folgenden mit der Beschwerdegegnerin direkt geschlossenen Vergleich vom 15. September 2008 einreichen und um Abschreibung des Verfahrens ersuchen (Urk. 28, 29):

"Zur Abschreibung des Verfahrens UV.2007.00442 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schliessen die Parteien folgende Vereinbarung:

1. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer vom 15. September 2007 bis 30. Juni 2008 ein Krankentaggeld auf der Basis von 50 %.

2. Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde im Verfahren UV.2007.00442 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück. Auf Ersatz der Parteikosten wird gegenseitig verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer zieht die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2007 betreffend Krankentaggeld unter Hinweis auf die Regelung gemäss Ziffer 1. vorstehend zurück.

Die Beschwerdegegnerin übernimmt die Kosten der mit Brief vom 29. Juli 2008 zugesicherten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffend Krankentaggeld."

1.2 Dieser Vergleich trägt den Interessen der Parteien angemessen Rechnung und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Das Verfahren ist daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Umstand, dass der Beschwerde führenden, obsiegenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt ist, befreit die unterliegende Gegenpartei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Nach § 28 GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird bei einem Obsiegen der unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 89 Rz 1). Eine in einem Vergleich getroffene Vereinbarung der Parteien über die Prozessentschädigung ist für das Gericht nach § 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 ZPO nicht verbindlich, wenn dadurch die Gerichtskasse benachteiligt wird. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine im Armenrecht prozessierende, Beschwerde führende Partei auf Prozessentschädigung verzichtet, ohne dass hierfür materielle Gründe vorliegen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 65 Rz 9 und § 68 Rz 15).

2.2 Von einer solchen Benachteiligung der Gerichtskasse mit der Vereinbarung vom 15. September 2008 ist nicht auszugehen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist deshalb für die geltend gemachten Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Kostennote vom 16. September 2008 (vgl. Urk. 30 und 31) dargelegte Aufwand von 8,17 Stunden ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 2'027.70 (8,17 x Fr. 200.-- = Fr. 1'634.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 250.50 = Fr. 1'884.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).

Die Referentin verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 2'027.70.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Stünzi

- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).