Insurance Benefits Appeal for Ankle Sprain Sustained on Stairs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a decision that denied insurance benefits for an ankle sprain sustained by the appellant from a misstep while descending stairs. The court reasoned that an accident under relevant law requires a sudden, unintended injurious impact from an unusual external factor, and for specific injuries like joint distortions (Art. 9 Abs. 2 UVV), the requirement for an external event remains crucial. Since a misstep on stairs is definitively considered an unusual external factor, and the appellant adequately described the incident resulting in the sprain, the insurance company was obligated to provide benefits, leading the court to uphold the appeal, overturn the prior denial, and award procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Insurance Benefits Appeal for Ankle Sprain Sustained on Stairs: The court reasoned that an accident under relevant law requires a sudden, unintended injurious impact from an unusual external factor, and for specific injuries like joint distortions (Art. 9 Abs. 2 UVV), the requirement for an external event remains crucial. Since a misstep on stairs is definitively considered an unusual external factor, and the appellant adequately described the incident resulting in the sprain, the insurance company was obligated to provide benefits, leading the court to uphold the appeal, overturn the prior denial, and award procedural costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision concerning accident-similar bodily harm was implicitly used as the basis for affirming coverage following the misstep injury.
The court's reasoning references the delegate power granted by this provision for including accident-similar injuries.
Cited in the dispositive to indicate the applicable appeal route to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to specify the procedural basis for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the calculation of the appeal deadline, specifically concerning the suspension periods.
Cited in the dispositive to outline the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Although not explicitly listed in the orders 1-3, the court's decision structure often implies costs/legal aid articles related to the judgment outcome; however, based strictly on the explicit citations in orders 1-3, this is excluded.
This article governs the imposition of costs, which is executed in order 3.
Volltext
UV.2007.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 12. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Swen Tschannen
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Köln
Zweigniederlassung Zürich
Dufourstrasse 46/48, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007 ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. August 2006 verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Juni 2006, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2007 (Urk. 6), die Replik des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 (Urk. 11) und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2007 (Urk. 15),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 1. August 2006 beim Hinuntersteigen auf einer Treppe einen Misstritt tat und eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts erlitt (Urk. 7/K1, 7/K6, 7/M2),
dass ein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
dass das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Rechtsprechung in einer unkoordinierten Bewegung (vgl. etwa RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen kann, und dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat,
dass der Bundesrat von der ihm in Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeräumten Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen, Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]):
a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen der Gelenke;c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
dass nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein müssen, wobei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls besondere Bedeutung zukommt (BGE 129 V 466 Erw. 2.2),
dass es sich bei einem Misstritt beim Treppensteigen zweifellos um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2000 in Sachen SUVA c. S., U 236/98, Erw. 3b; vgl. auch die Kasuistik in BGE 129 V 466 Erw. 4.1),
dass der Versicherte in seiner Schilderung des Unfallhergangs erwähnte, er habe sich beim Treppensteigen den rechten Fuss überdreht, was eine Fussverstauchung zur Folge gehabt habe (Urk. 7/K6),
dass mit dieser Schilderung der äussere Faktor entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hinreichend umschrieben wurde,
dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses somit ohne weiteres leistungspflichtig ist,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin dem vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung auszurichten hat,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1. August 2006 leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).