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UV.2006.00303 • SVG ZH UV.2006.00303 KI-generiert

Insured Appeals Disability Pension Denial Based on Procedural Violations by Insurer

Geschäftsnummer UV.2006.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The insured party appealed a decision denying disability pension, suspending daily allowances, and awarding only a 10% compensation for loss of integrity, while also seeking further medical treatment. The court allowed the appeal, quashed the prior decision, and remanded the case to the insurer because the insurer had failed to serve the decision on the insured's health insurance provider, thereby violating coordination regulations and the affected insurer's right to be heard as stipulated under social insurance law, particularly as the prior decisions affected potential liability for medical treatment costs, and the court found no compelling reason to cure this procedural defect itself given the insurer's conscious violation and failure to respond to judicial inquiries about notification efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 4 Satz, Art. 49 Abs. 4 ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 106 und 108 OG, Art. 132 OG; Insured Appeals Disability Pension Denial Based on Procedural Violations by Insurer: The court allowed the appeal, quashed the prior decision, and remanded the case to the insurer because the insurer had failed to serve the decision on the insured's health insurance provider, thereby violating coordination regulations and the affected insurer's right to be heard as stipulated under social insurance law, particularly as the prior decisions affected potential liability for medical treatment costs, and the court found no compelling reason to cure this procedural defect itself given the insurer's conscious violation and failure to respond to judicial inquiries about notification efforts.

Schlagwörter

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Invalidenrente Versicherer Verletzung von Verfahrensrechten Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sistierung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 Abs. 4 Satz
gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1.
Art. 49 Abs. 4 ATSG
The case was remanded to the respondent for proper notification of the objection decision, based on the rule concerning mandatory notification to other social insurance carriers whose liability is affected.
§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
This provision was cited as the basis for obligating the respondent to pay the appellant an appropriate procedural compensation.
Art. 106 und 108 OG
Cited in the context of procedural requirements for filing an appeal against the decision.
Art. 132 OG
Cited in conjunction with Articles 106 and 108 OG concerning the formal requirements for submitting the appeal brief.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 75
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 4 ATSG

The case was remanded to the respondent for proper notification of the objection decision, based on the rule concerning mandatory notification to other social insurance carriers whose liability is affected.

§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision was cited as the basis for obligating the respondent to pay the appellant an appropriate procedural compensation.

Art. 106 und 108 OG

Cited in the context of procedural requirements for filing an appeal against the decision.

Art. 132 OG

Cited in conjunction with Articles 106 and 108 OG concerning the formal requirements for submitting the appeal brief.

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Volltext

UV.2006.00303

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 21. November 2006

in Sachen

V.___

Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/46) V.___ eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen, die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 13. Februar 2006 eingestellt und einen Rentenanspruch verneint und die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/49), mit der er unter anderem auch die Durchführung weiterer Behandlungen beantragen lassen hatte, mit Entscheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 2. Oktober 2006, mit der der Versicherte folgende Anträge stellen liess:

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.7.06 aufzuheben.

2. Es sei die Ausrichtung zumindest einer halben Rente an den Beschwerdeführer zu prüfen.

3. Es sei eventuell der Beschwerdeführer beruflich und medizinisch zu begutachten, bevor erneut über eine Rente befunden wird.

4. Es seien dem Beschwerdeführer ab dem 13.2.06 weiterhin die Taggelder von 100 % auszuzahlen.

5. Es seien weitere medizinische Behandlungsmassnahmen durchzuführen.

6. Es sei die Integritätsentschädigung neu zu berechnen, da sie mehr als die verfügten 10 % beträgt.

7. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der SUVA.

in die Beschwerdeantwort der SUVA vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7), mit der diese beantragen liess, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

in die Gerichtsverfügung vom 1. November 2006 (Urk. 10), mit der die SUVA aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, ob der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern (etwa der Krankenkasse des Versicherten) eröffnet worden seien und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen,

in die Eingabe der SUVA vom 6. November 2006 (Urk. 12), in der sie im Wesentlichen erklären liess, dass sie weder die Verfügung vom 9. Februar 2006 noch den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 der Krankenversicherung des Versicherten zugestellt habe, weil sie weitere medizinische Behandlungen nicht als sinnvoll erachtet habe, sowie

die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist,

dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann,

auf dem Gebiete der Unfallversicherung insbesondere die Krankenkassen, die im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig werden, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu begrüssen sind,

das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.),

diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar ist, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150),

der Beschwerdeführer (sinngemäss) sowohl in seiner Einsprache vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/49) als auch in der Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2006 (Urk. 1) beantragen liess, es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für weitere medizinische Behandlungen zu verpflichten,

die Beschwerdegegnerin, indem sie ihre Heilbehandlungsleistungen per 13. Februar 2006 einstellte, Entscheide fällte, die im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers berührten, weshalb ihr die entsprechenden Entscheide zu eröffnen gewesen wären,

der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere medizinische Behandlung für nicht mehr sinnvoll erachtet haben soll, zum einen nichts an ihren gesetzlichen Pflichten ändert und zum anderen ja gerade diese Frage zum Themenkreis der (unter Umständen zusätzlich auch mit der Krankenversicherung zu führenden) prozessualen Auseinandersetzung gehört, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch insoweit ins Leere zielen,

im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden und laut ihrer Eingabe vom 6. November 2006 (vgl. Urk. 12) bewusst begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte,

die Beschwerdegegnerin zudem die gerichtliche Aufforderung, sich darüber zu äussern, was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen (Urk. 10), ignoriert hat (vgl. Urk. 12), woraus zu schliessen ist, dass kein Versuch unternommen wurde, die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu eruieren,

nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung des Einspracheentscheids zurückzuweisen ist,

ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

vorliegend nach Berücksichtigung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).