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UV.2005.00290 • SVG ZH UV.2005.00290 KI-generiert

Cherry Pit in Praline Not an Accident for Insurance Coverage

Geschäftsnummer UV.2005.00290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking coverage for a dental injury sustained when the claimant bit down on a cherry pit inside a chocolate praline, which the insurer had denied on the grounds that no accident was proven. The court reasoned that for an event to qualify as an accident under social insurance law, the external factor causing the damage must be unusual, and under prevailing case law concerning dental damage from food, an object is only considered unusual if it is not normally expected to be present in that type of food. Since the cherry pit was determined to be a usual component of the specific type of liqueur-filled praline made with unpitted cherries, the external factor (the pit) was not deemed unusual, even if the resulting injury was unexpected, thus precluding coverage as an accident.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Cherry Pit in Praline Not an Accident for Insurance Coverage: The court reasoned that for an event to qualify as an accident under social insurance law, the external factor causing the damage must be unusual, and under prevailing case law concerning dental damage from food, an object is only considered unusual if it is not normally expected to be present in that type of food. Since the cherry pit was determined to be a usual component of the specific type of liqueur-filled praline made with unpitted cherries, the external factor (the pit) was not deemed unusual, even if the resulting injury was unexpected, thus precluding coverage as an accident.

Schlagwörter

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Zahnschaden Unfallversicherungsdeckung Versicherungsträger Gesundheitsbezogene Angaben Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Produktsicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 404
dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw.
BGE 122 V 233
BGE 129 V 110
Social Security Recoupment of Factually Granted Benefits After Appeal Period Expiration
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural rule governing the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Insurance Court.

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Volltext

UV.2005.00290

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner

Urteil vom 18. November 2005

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung abgelehnt hat, dass kein Unfall nachgewiesen sei,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. September 2005 (Urk. 1), mit welcher P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld (Urk. 4), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen bezüglich des Unfallereignisses vom 3. Januar 2005 beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,

dassein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1),

dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors bezieht, sondern nur auf diesen selber, weshalb es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 122 V 233 Erw. 1),

dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen),

dass erstellt ist, dass der Zahnschaden des Beschwerdeführers durch einen Biss auf einen Kirschstein in einer Praline (sogenannte Griotte au Kirsch) verursacht worden ist (Urk. 8/2),

dass gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bei der fraglichen Boulangerie-Pâtisserie-Confiserie G.___ die Griottes au Kirsch bewusst mit nicht entsteinten Kirschen hergestellt werden (Urk. 8/5-6),

dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei einer Zahnschädigung die Ungewöhnlichkeit nur dann zu bejahen ist, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht wird, der gewöhnlich nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/cc),

dass der Kirschstein bei einer Kirschpraline als üblicher Bestandteil und nicht wie der Knochensplitter in einer Wurst als Ausscheidungsprodukt zu betrachten ist (Turté Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 88 S. 324 ),

dass somit die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen ist, dass vielmehr lediglich die durch das Beissen auf den harten Gegenstand (vorliegend: den Kirschstein) verursachte schädigende Einwirkung auf den betroffenen Zahn ungewöhnlich ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Februar 2004, U 305/02, Erw. 2.3 mit Hinweisen),

dass unter diesen Umständen kein Unfall vorliegt,

dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber, dass die Praline einen Kirschstein enthält, aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zu keiner anderen Beurteilung führt, wird doch dadurch der äussere Faktor nicht ungewöhnlich,

dass der Versicherte im Übrigen aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich am 22. Februar 2005 die Kostenübernahme für den Zahnschaden zugesichert hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da - wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausgeführt hat (Urk. 7 S. 3) - die Berichtigung dieser Zusage mit der Verfügung vom 24. März 2005 innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgte und daher ohne die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu erfüllen, erfolgen konnte (vgl. BGE 129 V 110),

dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).